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ZK1 2016 19

Ehescheidung, Güterrecht und Vorsorge

Schwyz · 2017-05-23 · Deutsch SZ
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Ehescheidung, Güterrecht und Vorsorge | Eherecht

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die am y vor dem Zivilstandsamt S.________ (Ort) geschlossene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

E. 1.1 Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben und der Beklagte/Beru- fungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin/Berufungskläge-

Kantonsgericht Schwyz 7 rin CHF 162‘738.10 eventualiter CHF 38‘249.75 aus Güter- recht zu bezahlen.

E. 1.2 Dispositiv-Ziffer 2 und 6 seien aufzuheben und der Beklag- te/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin/Beru- fungsklägerin einen angemessenen Vorsorgeunterhalt von Fr. 134‘419.00, zahlbar als Einmalzahlung, eventualiter als Rente in der Höhe von CHF 800.00, erstmals ab dem 1. Juni 2016, monatlich im Voraus auf den Ersten des Monats bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters der Klägerin oder subeventualiter als Kombination von Einmalzahlung und Ren- te.

E. 1.3 Dispositiv-Ziffer 7 und 8 seien aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien neu festzulegen, mithin

E. 1.3.1 seien die Gerichtskosten dem Beklagten/Berufungs- beklagten aufzuerlegen.

E. 1.3.2 sei der Beklagte/Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Klägerin/Berufungsklägerin eine Parteientschädi- gung auszurichten.

2. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 2, 4, 6, 7 und 8 des angefochtenen Urteils vom 15. April 2016 (ZEO 2012 71) aufzu- heben und es sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung über die Berufungsanträge Ziff. 1.1 bis 1.3 zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbe- klagten. Gleichzeitig ersuchte sie um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines angemessenen Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 5‘000.00, evtl. wie viel, sowie eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Berufungsantwort/Anschlussberufung vom 30. Juni 2016 verlangte der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung ‒ soweit überhaupt darauf eingetreten werden sollte ‒ sowie der beantragten Prozesskostenbe- vorschussung. Überdies sei in teilweiser Aufhebung von Dispostiviziffer 6 des angefochtenen Urteils die Klägerin zu verpflichten, ihm gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB Fr. 50‘000.00, evtl. wie viel, zu bezahlen, wobei die Bezahlung in monatlichen Raten von Fr. 600.00, evtl. wie viel, anzuordnen sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (KG-act. 6).

Kantonsgericht Schwyz 8 In ihrer Replik/Anschlussberufungsantwort hielt die Klägerin an den Anträgen fest und forderte die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Zudem begehrte sie erneut einen angemessenen Prozesskostenvorschuss, eventualiter einen Prozesskostenbeitrag, von vorläufig Fr. 10‘000.00 für die Anwaltskosten sowie einen Beitrag für die gerichtlich festgelegten Gerichtskosten. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren (KG-act. 11). Mit Duplik/Stellungnahme vom 3. November 2016 hielt der Beklagte an seinen Anträgen fest und ersuchte um Abweisung der Rechtsbegehren der Klägerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten (KG-act. 15). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 verpflichtete die Gerichtsleitung den Beklagten zur Leistung eines Anwalts- und Gerichtskostenvorschusses von Fr. 13‘500.00 an die Klägerin (KG-act. 17). Eine unaufgeforderte Eingabe der Klägerin datiert vom 16. Januar 2017 (KG- act. 19). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägun- gen eingegangen;- in Erwägung:

1. a) Der Scheidungspunkt gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils ist im Berufungsverfahren unbeanstandet geblieben und am 30. Juni 2016 (Postaufgabe Berufungsantwort/Anschlussberufung) in Rechtskraft er- wachsen. Streitig sind demgegenüber die Leistung eines Vorsorgeunterhalts

Kantonsgericht Schwyz 9 und eines Betrages aus Güterrecht an die Klägerin sowie einer Entschädigung gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB an den Beklagten.

b) Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO; mit Abschwächung in Art. 277 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 277 Abs. 3 ZPO).

2. Die Vorderrichterin stellte fest, dass die Parteien beim heutigen Besit- zesstand güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien (Dispositivziffer 4). Die Klägerin stellt mit Berufung eine güterrechtliche Forde- rung in Höhe von Fr. 162‘738.10, eventualiter Fr. 38‘249.75.

a) Gemäss den vorderrichterlichen Erwägungen hätten die Privatbezüge das Einkommen aus der Einzelunternehmung zumindest seit dem Jahr 1998 ständig überstiegen, weshalb der Beklagte aus seinem Arbeitserwerb keine Ersparnisse hätte bilden können. Es sei zu vermuten, dass Ehegatten zur De- ckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Sub- stanz ihres Eigengutes angreifen würden, sondern solche Eigenmittel in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt würden. Es fehle daher an einer Errungenschaft des Beklagten, womit sich auch eine Vorschlagsberech- nung erübrige. Selbst wenn die Unternehmung anteilsmässig der Errungen- schaft zugeordnet würde, würde sich zufolge der Ersatzforderung des Beklag- ten im Umfang des von den Erbvorbezügen in die Unternehmung geflossenen Betrages von Fr. 484‘400.00 kein Vor-, sondern ein Rückschlag von Fr. 286‘355.30 ergeben. Diese Ersatzforderung würde ebenso einer allfälligen Ersatzforderung der Errungenschaft gegen das beklagtische Eigengut von Fr. 161‘761.36 im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft entgegen- stehen. Auch unter Aufrechnung des behaupteten Bankguthabens von Fr. 9‘555.00 würde ein Rückschlag von Fr. 115‘038.94 verbleiben, welcher nicht zu berücksichtigen sei. Der von der Klägerin behaupteten Unterhaltsfor-

Kantonsgericht Schwyz 10 derung von Fr. 1‘271.45 stehe sodann eine güterrechtliche Akontoforderung von Fr. 3‘000.00 gegenüber.

b) Umstritten ist zunächst die Zuordnung des Einzelunternehmens C.________. aa) Die Klägerin bestreitet Erbvorbezüge des Beklagten im Umfang von ins- gesamt Fr. 600‘000.00 nicht, verneint indessen eine Ersatzforderung des be- klagtischen Eigenguts in dieser Höhe, da für den Familienunterhalt auch Ei- gengutsgelder verwendet worden seien und eine Ersatzforderung nur in dem Umfang bestehe, in welcher sie noch vorhanden sei. Zum Zeitpunkt der Ehe- schliessung sei sodann kein Vermögen vorhanden gewesen, weshalb die sechs Jahre nach Eheschliessung gegründete Einzelunternehmung der Er- rungenschaft zugehörig sei. Die Unternehmung sei unter anderem mit dem Austrittsgeld der Pensionskasse gegründet worden, was auch aus der Partei- befragung hervorgehe. Der Beklagte ordnet das Unternehmen demgegenüber seinem Eigengut zu mit der Begründung, dieses habe ursprünglich aus dem vorehelich erworbenen Servicewagen, einem alten Toyota- Bus, mit Inhalt (Maschinen, Ersatzteile und notwendigem Material) bestanden. Seine Errun- genschaft sei während der Ehe nie in der Lage gewesen, etwas anzusparen, weil der Privatverbrauch – auch vor dem Jahre 1999 ‒ immer höher gewesen sei als die erwirtschaftete Errungenschaft. Bereits vor erster Instanz machte der Beklagte geltend, der wertlose Servicewagen („Werkstatt“) mit Maschinen, Ersatzteilen und notwendigem Material im Wert von Fr. 17‘421.40 stamme aus seinen Jugendjahren, in welchen er bereits mit dem Erwerb von Werkstattma- terial begonnen habe, worunter sich Maschinen und Ersatzteile im Wert von über Fr. 10‘000.00 sowie weiteres für eine Werkstatt notwendiges Material befunden hätten, was sein Vater bestätigen könne (Vi-act. 16, S. 29 f.; Vi- act. 35, S. 41; Vi-act. 94, S. 4; Vi-act. 105, S. 25 ff.). Die Klägerin bestritt dies unter Hinweis auf den fehlenden Nachweis sowie darauf, dass die Unterneh- mung unter anderem mit der Austrittsleistung der Pensionskasse gegründet

Kantonsgericht Schwyz 11 worden sei und sie zu diesem Zeitpunkt bereits sechs Jahre verheiratet gewe- sen seien. Der Servicewagen sei nicht vor der Ehe, sondern zu Beginn der Selbständigkeit gekauft worden, was selbst der Buchhalter bestätigt habe. Ausserdem hätten die Werkzeuge immer wieder – aus dem Kontokorrent ‒ ersetzt werden müssen (Vi-act. 26, S. 25; Vi-act. 93, S. 18 f.; Vi-act. 102, S. 4). bb) Die Parteien unterstanden unbestrittenermassen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftbeteiligung. Gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB wer- den Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes – vorliegend wurde die Gütertren- nung unbestrittenermassen per 1. Oktober 2008 angeordnet ‒ ausgeschieden (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB; SV 2008 121 [Vi-BB 2]). Wer behauptet, ein be- stimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder anderen Ehegatten, muss dies beweisen (Art. 200 Abs. 1 ZGB). Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen (Art. 200 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB gilt alles Vermögen bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Die Klägerin bringt unter Hinweis auf Art. 200 Abs. 2 und 3 ZGB vor, es habe bis heute kein Beweis erbracht werden kön- nen, dass die Unternehmung nicht aus Errungenschaft finanziert worden sei bzw. nicht im Miteigentum stehe. Sie macht indessen nicht geltend, dass die Unternehmung ihr Eigentum wäre, weshalb nicht ‒ gestützt auf Art. 200 Abs. 2 ZGB ‒ davon auszugehen ist, diese würde im Miteigentum der Parteien ste- hen (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, N 16 zu Art. 200 ZGB). Vielmehr stellt sich die Frage, ob sie aus der Errungenschaft oder dem Eigengut – des Beklagten ‒ finanziert wurde. Art. 200 Abs. 3 ZGB findet Anwendung, wenn weder die Zugehörigkeit zum Eigengut noch zur Errungen- schaft schlüssig nachgewiesen werden kann, aber nicht streitig ist, ob der Vermögenswert überhaupt diesem Ehegatten gehört. Die Bestimmung hat aber keinen Zusammenhang mit der in Absatz 2 enthaltenen Vermutung zu- gunsten von Miteigentum. Die Miteigentumsvermutung führt nicht notwendig

Kantonsgericht Schwyz 12 zur Annahme von Errungenschaft (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 39 und 44 zu Art. 200 ZGB). Bei der Massenzuordnung ist im Verhältnis zwi- schen den Gütermassen eines Ehegatten der engste sachliche Zusammen- hang und damit das Übergewicht der Beteiligung entscheidend. Bei gleicher Beteiligung kann in Analogie zu Art. 200 Abs. 3 und Art. 209 Abs. 2 ZGB von Errungenschaft ausgegangen werden. Die Massenzuordnung bestimmt sich dabei nach dem Zeitpunkt der ersten Beteiligung mehrerer Gütermassen. Spätere Veränderungen bleiben unbeachtlich (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, Rz 12.57 ff.; vgl. auch BGE 132 III 145 E. 2.2, S. 149 f. = Pra 95/2006 Nr. 142). Massgebend für die güterrechtliche Zuordnung der nach Art. 207 Abs. 1 ZGB im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes relevanten Vermögenswerte ist damit grundsätzlich der Zeitpunkt des Erwerbs, wobei aber nur das aktuelle Vermögen der Ehegatten berücksichtigt wird (Steck, in: Schwenzer, Familien- kommentar Scheidung, Bd. I, 2. Aufl. 2011, N 5 f. zu Art. 207 ZGB). cc) Das Einzelunternehmen C.________, wurde am zz.1996 im Handelsre- gister eingetragen (Vi-KB 10). Gemäss Eröffnungsbilanz per 1. April 1996 be- standen die Aktiven bei der Gründung der Einzelunternehmung aus einem „Ersatzteillager“ (Fr. 9‘421.40), „Einrichtungen Werkstatt“ (Fr. 5‘100.00) und „Büromaterial/Büro-/EDV-Geräte“ (Fr. 2‘900.00; Vi-BB 48). Nach den Vorbrin- gen des Beklagten habe er sämtliche Gegenstände, welche die Einzelunter- nehmung ausgemacht hätten, bereits vorehelich zusammengetragen. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Parteibefragung habe er die selbständige Erwerbstätigkeit zuerst mit dem Servicewagen angefangen, welchen er bereits gekauft habe, als er noch nicht mit der Klägerin zusammen gewesen sei. Er habe auf dem Hof Reparaturen gemacht, weil er zu Beginn keine Werkstatt gehabt habe. Er könne nicht mehr sagen, ob bei der Gründung auch neue Werkzeuge hinzugekommen seien, sicher sei aber viel vorhanden gewesen, weil er früher an Konkurssteigerungen gegangen sei, an welchen er Werkzeug zusammengekauft habe. Er wisse nicht mehr, in welchem Jahr dies gewesen

Kantonsgericht Schwyz 13 sei, da er in der halben Schweiz solche Konkurssteigerungen besucht habe. Feststellend, dass er also den Servicewagen mit Inhalt und Werkzeug vor der Ehe schon gekauft habe – der Beklagte hatte sich also dahingehend geäus- sert ‒, erkundigte sich die klägerische Rechtsvertreterin beim Beklagten, ob er die Werkzeuge während der Ehe nie habe ersetzen müssen, was der Beklag- te unter Hinweis darauf, dass dies aus dem Kontokorrent bezahlt worden sei, bestätigte (Vi-act. 65 Antworten 174 ff., S. 24 f.). Die Klägerin bejahte die Richtigkeit der Aussagen des Beklagten und führte ergänzend aus, es sei ein alter Toyota-Bus gewesen – dem pflichtete der Beklagte bei ‒, welchen der Beklagte ausgehöhlt und in welchem er die Sachen gehabt habe (Vi-act. 65 Antworten 183 f., S. 25). Da die Klägerin direkt nach ihrer Bestätigung die ent- sprechende Berichtigung anbrachte bzw. Bezug auf den Toyota-Bus nahm, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Bestätigung auch auf die Aussagen des Beklagten zum fraglichen Bus ‒ inklusive dessen Anschaf- fungszeitpunkt ‒ bezog. Die Klägerin bringt denn auch erstmals in ihrer Replik und Anschlussberufungsantwort vom 6. September 2016 vor, der Antwort zur Frage 183 könne nicht entnommen werden, dass der Bus bereits vor der Ehe angeschafft worden sei. Dies obwohl der Beklagte bereits im ersten Schluss- vortrag unter Bezugnahme auf die Fragen 176-184 ausführte, der Toyota-Bus mit Inhalt sei bereits vor der Heirat erworben worden (Vi-act. 94, S. 4), und in seinem zweiten Schlussvortrag in diesem Zusammenhang explizit auf die Bestätigung der Klägerin hinwies (Vi-act. 105, S. 27). Der Einwand erfolgt da- mit verspätet. Zwar habe der Beklagte sodann gemäss den Aussagen des Zeugen M.________ (Zeuge) aus Eigenmitteln erst nach der Gründung der Unternehmung – er denke 1996, wann genau, könne er nicht auswendig sa- gen ‒ einen Servicewagen angeschafft (Vi-act. 65 Antworten 338 ff., S. 47 f.). Die Klägerin lässt mit Berufungsreplik vorbringen, dass es sich um den gros- sen, weissen Ivecobus handle. Den alten Toyota-Bus habe der Beklagte noch in der Zeit als Angestellter zu Hobbyzwecken benutzt; dieser habe nichts mit der Einzelunternehmung zu tun. Wie sie aber selber bestätigte, diente der alte Bus zumindest zur Aufbewahrung der Werkzeuge. Insofern ist auch erklärbar,

Kantonsgericht Schwyz 14 weshalb erst die Bilanz per 31. Dezember 1996 einen Wert unter „Geschäfts- fahrzeuge“ (Fr. 7‘840.00) ausweist (Vi-BB 48), während der Toyotabus vom Beklagten offenbar als wertlos angesehen wurde (vgl. Vi-act. 16, S. 30). Auf jeden Fall kann gestützt auf die erwähnte Bestätigung der Klägerin (vgl. Vi-act. 65 Antwort 183, S. 25) davon ausgegangen werden, dass der Beklagte den Toyotabus mit Inhalt – und damit auch Ersatzteilen ‒ und Werkzeugen bzw. einem grossen Teil dieser bereits vor der Ehe erwarb. Weiter ist zu beachten, dass Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, dem Eigengut zuzuordnen sind (Art. 198 Ziff. 1 ZGB). Hier- zu zählen unter anderem auch Berufswerkzeuge (Steck, a.a.O., N 3 zu Art. 198 ZGB). Ebenso sind Ersatzanschaffungen für Eigengut von Gesetzes wegen Eigengut (Art. 198 Ziff. 4 ZGB). Ob auch das Büromobiliar vor der Ehe angeschafft wurde – die Klägerin bestreitet dies (vgl. KG-act. 11, S. 12) ‒ kann an dieser Stelle in Anbetracht des Wertes der Position „Büromateri- al/Büro-/EDV-Geräte“ von lediglich Fr. 2‘900.00 offen gelassen werden (be- züglich Ersatzforderung vgl. hinten E. 2c/cc). Die Klägerin macht geltend, dass die Unternehmung unter anderem mit dem Austrittsgeld der Pensionskasse gegründet worden sei und verweist auf die gemäss Bilanz per 31. Dezember 1996 ausbezahlten Gelder. Gemäss den Aussagen des Beklagten habe er aufgrund seiner Selbständigkeit das Pensi- onskassengeld beziehen können, dieses sei aber auf ein Konto gelegt und für den Unterhalt der Familie gebraucht worden. Auf den Einwand der Klägerin hin, das Geld sei nicht nur für die Familie gebraucht worden, der Beklagte ha- be auch Material für sein Geschäft benötigt, meinte dieser, er könne nicht sa- gen, wohin genau das Geld geflossen sei. Es sei auf das einzige Konto, wel- ches sie gehabt hätten und von welchem auch der ganze Familienunterhalt finanziert worden sei, ausbezahlt und dann gebraucht worden (vgl. Vi-act. 65 Antworten 169 ff., S. 23). Festzuhalten ist auf jeden Fall, dass erst die Bilanz per 31. Dezember 1996 eine „Auszahlung Säule 2a/3a“ im Umfang von Fr. 17‘512.50 ausweist (Vi-BB 48). Gemäss Freizügigkeitsabrechnung der

Kantonsgericht Schwyz 15 Columna betrug die Freizügigkeitsleistung des Beklagten zumindest per

28. Februar 1995, als der Beklagte von der N.________ AG zu O.________ wechselte, nur Fr. 6‘069.25 (vgl. Vi-BB 81 f.). Ob der Beklagte über weitere Guthaben bei anderen Freizügigkeitseinrichtungen verfügte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ungeachtet dessen vermag aber der Umstand, dass die Aktiven gemäss Eröffnungsbilanz (Fr. 17‘421.40) in etwa der Höhe der Auszahlung (Fr. 17‘512.50) entsprechen – welches Argument die Klägerin im Übrigen soweit ersichtlich erst im Rahmen ihres zweiten Schlussvortrages und damit mangels geltend gemachter Novenberechtigung verspätet ins Spiel brachte (Vi-act. 93, S. 18) ‒, nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass Pensi- onskassengelder quasi das Startkapital für das Unternehmen bildeten. dd) Gestützt auf die Aussagen der Parteien, die Eröffnungsbilanz, deren Richtigkeit die Klägerin grundsätzlich nicht in Frage stellt, sowie Art. 198 ZGB ist insgesamt rechtsgenüglich dargelegt und davon auszugehen, dass die Ak- tiven der Einzelunternehmung bei der Gründung – zumindest mehrheitlich ‒ aus Eigengutsmitteln des Beklagten bestanden, womit das Unternehmen des- sen Eigengut zuzuordnen ist. Daran vermag nach dem Gesagten nichts zu ändern, dass der Beklagte gemäss Erfolgsrechnung „01.04.96 bis 31.12.96“ offenbar in Holzhäusern eine Garage mit Vorplatz für rund Fr. 100.00 mietete und sich nach der Gründung einen Ivecobus anschaffte (vgl. Vi-BB 69 f.).

c) Nachfolgend ist zu prüfen, ob mit Bezug auf das Einzelunternehmen Ersatzforderungen gegenüber dem Eigengut des Beklagten bestehen. aa) Das Unternehmen ist – wie von der Klägerin vorgebracht ‒ als rechtlich finanzielle Einheit und damit als Vermögensgegenstand im Sinne des eheli- chen Güterrechts zu behandeln (BGE 131 III 559 E. 2.2, S. 561). Die Beweis- last dafür, dass Mittel der einen Vermögensmasse zur Tilgung von Schulden bzw. zum Erwerb von Vermögensgegenständen der andern beigetragen ha- ben, sodass derjenigen Gütermasse, die für die andere aufgekommen ist, eine

Kantonsgericht Schwyz 16 entsprechende Ersatzforderung zusteht, die entweder auf den Nominalwert (Art. 209 Abs. 1 ZGB) oder darüber hinaus auch Anteil am Mehr- oder Min- derwert des fraglichen Vermögensgegenstandes hat (Art. 209 Abs. 3 ZGB), trägt derjenige, der aus dieser Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB; BGer, Urteil 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1; BGE 131 III 559 E. 4.3, S. 565). Da die Liegenschaft vorliegend dem Eigengut des Beklagten zuge- ordnet wird, trifft die Klägerin die Beweislast. bb) Nach Ansicht der Klägerin seien in den Jahren 1999 bis 2001 bzw. bis zum Liegenschaftskauf im Jahre 2002 Wareneinkäufe bzw. Investitionen in die Landmaschinen – die Ein- und Verkäufe der Ersatzteile/Kleinmaterial und der Verbrauchsmaterialien lässt sie ausser Acht ‒ im Umfang von Fr. 733‘558.86 erfolgt, wovon maximal Fr. 500‘000.00 (68 %) Eigengut bilden könne, weshalb die Unternehmung aus 32 % Errungenschaft bestehen müsse. In den Jahren 1996 bis 2008 seien sodann Wareneinkäufe im Umfang von Fr. 2‘386‘759.19 getätigt worden, wobei Erbvorbezüge von Fr. 600‘000.00 in die Unternehmung geflossen und hiervon Fr. 115‘600.00 in die Liegenschaft investiert worden seien. 20 % (Fr. 484‘400.00 zu Fr. 2‘386‘759.19) der Wareneinkäufe seien somit mit Eigengut finanziert worden und 80 % bzw. Fr. 1‘902‘359.15 seien entweder aus Erträgen aus Dienstleistungen oder aus reinvestierten Einnah- men aus Warenverkauf bzw. aus Errungenschaft bezahlt worden. Bei einem Substanzwert von Fr. 203‘600.00 seien somit 80 % bzw. mindestens Fr. 162‘880.00 der Errungenschaft des Beklagten zuzuordnen. Das Eigengut des Beklagten habe somit eine Ersatzforderung gegenüber der Errungen- schaft von Fr. 40‘720.00 (20 % des Substanzwertes). cc) Zutreffend ist, dass Erträge des Eigengutes zur Errungenschaft gehören (Art. 197 Ziff. 4 ZGB) und der „Nettoerlös“ aus dem Verkauf der Maschinen wohl auf die Arbeitsleistung des Beklagten zurückzuführen ist. Zu beachten ist aber, dass der Arbeitserwerb im Zusammenhang mit Vermögen, das dem Be- ruf, Gewerbe oder Unternehmen dient, jegliche Entschädigung der wirtschaft-

Kantonsgericht Schwyz 17 lichen Tätigkeit des Ehegatten umfasst. Der Zuwachs eines zum Eigengut gehörenden Berufs- oder Geschäftsvermögens führt dann zu einer Ersatzfor- derung der Errungenschaft, wenn der Zuwachs darauf zurückzuführen ist, dass eine Arbeitsleistung eines Ehegatten nicht entschädigt wurde. Nicht zum Arbeitserwerb gehört indessen der Wertzuwachs des Berufs-, Gewerbe- oder Unternehmensvermögens, der seinen Grund ausserhalb der Tätigkeit eines Ehegatten hat, nämlich die Vermögenserträge des wirtschaftlich investierten Kapitals und Mehrwerte aufgrund von reinen Sach- und Geldinvestitionen. Mit anderen Worten ist der Mehrwert einer Eigengutsunternehmung nur soweit Errungenschaft, als der Unternehmerehegatte für seinen Arbeitseinsatz nicht hinreichend in Form von (der Errungenschaft zustehenden) Bezügen entschä- digt wurde (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O. Rz 12.14; BGE 131 III 559 E. 4.2, S. 564 f.). Vorliegend wird nicht geltend gemacht, die Entschädigung würde nicht der Arbeitsleistung des Beklagten entsprechen. Gemäss den Aus- führungen des Beklagten sei schliesslich die Freizügigkeitsleistung – im Übri- gen lediglich Fr. 6‘069.25 (mit Verweis auf Vi-BB 81 f.) anstatt Fr. 17‘512.50 – verwendet worden, um die Einkommenslücke zu Beginn der selbständigen Geschäftstätigkeit zu überbrücken bzw. um die Familie zu unterhalten. Die Position „Auszahlung Säule 2a/3a“ von Fr. 17‘512.50 ist unter „Privater Aus- gleich“ aufgeführt und Teil des Eigenkapitals sowie des Gesamteinkommens (Vi-BB 48). Die Auszahlung diente damit der Kompensation des zu hohen Pri- vatverbrauchs von Fr. 28‘498.80 und wurde in diesem Sinne „verbraucht“. Im Übrigen wäre eine entsprechende Ersatzforderung der Errungenschaft ge- genüber dem Eigengut des Beklagten durch die Klägerin zu beweisen gewe- sen. dd) Zu beachten ist indessen, dass im Zeitpunkt der Firmengründung auch „Büromaterial/Büro-/EDV-Geräte“ im Wert von Fr. 2‘900.00 vorhanden war bzw. wird gestützt auf die Eröffnungsbilanz per 1. April 1996 hiervon ausge- gangen (Vi-BB 48). Die entsprechenden Behauptungen des Klägers be- schränken sich im Wesentlichen auf den Servicewagen samt Inhalt, über wel-

Kantonsgericht Schwyz 18 chen er bei der Eheschliessung bereits verfügt habe. Dass er in diesem auch sein Büro bereits eingerichtet hatte, erscheint fraglich. Auf jeden Fall lässt sich seinen Ausführungen nichts Näheres zu dieser Position entnehmen, weshalb diesbezüglich gestützt auf Art. 200 Abs. 3 ZGB von Errungenschaft auszuge- hen ist. Zwar hat die Klägerin zu beweisen, dass ein bestimmter Vermögens- gegenstand im Zeitpunkt oder dessen Ersatz im Zeitpunkt der Auseinander- setzung noch vorhanden ist und wird der Wertersatz in der Errungenschafts- beteiligung nicht durch einen den Grundsatz der güterrechtlichen Surrogation durchbrechenden Zweckersatz beschränkt (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014, N 38 zu Art. 197 ZGB) – was gerade bei Compu- tern und weiterem Verbrauchsmaterial von Relevanz ist ‒, indessen ist die Firma des Beklagten wie erwähnt als ein einziger Vermögensgegenstand an- zusehen (vgl. BGE 125 III 1 E. 4, S. 3 ff.). Dementsprechend ist auf deren Substanzwert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung abzustellen und zu prü- fen, in welchem Umfang eine Ersatzforderung der Errungenschaft des Beklag- ten gegenüber seinem Eigengut aufgrund der erfolgten Investition besteht. Hierfür sind sämtliche Investitionen in die Firma sowie die jeweiligen Sub- stanzwerte dieser und der entsprechende Beteiligungsumfang der beiden Gütermassen aufzuzeigen. Nach dem Eingang des ersten Erbvorbezugs von Fr. 250‘000.00 wies die Einzelfirma per Ende 1999 Aktiven von Fr. 308‘023.22, ein Fremdkapital von Fr. 33‘806.53 sowie ein Eigenkapital von Fr. 274‘216.69 aus (Vi-BB 49). Ende 2000 verfügte sie über Aktiven von Fr. 295‘223.00, ein Fremdkapital von Fr. 46‘577.29 sowie ein Eigenkapital von Fr. 248‘646.21 (Vi-BB 73 und 76b). Nach Erhalt des zweiten Erbvorbezugs in Höhe von Fr. 250‘000.00 beliefen sich die Aktiven am 31. Dezember 2001 auf Fr. 542‘420.96, ein Fremdkapitel von Fr. 61‘719.50 sowie ein Eigenkapital von Fr. 480‘701.46 (Vi-BB 50 und 76d). Per Ende 2002, in welchem Jahre der drit- te Erbvorbezug von Fr. 100‘000.00 ausbezahlt wurde, betrugen die Aktiven Fr. 440‘362.87. Der Eigenkapitalanteil bezifferte sich auf Fr. 376‘631.02 (Vi- BB 51). Es ergibt sich damit folgendes Bild:

Kantonsgericht Schwyz 19 EG ♂ Err ♂ Total 01.04.96 14‘521.40 2‘900.00 17‘421.40 83 % 17 % 100 % 1998 23‘893.20 4‘893.80 28‘787.00 (Vi-BB 71) (83 %) (17 %) 1999 23'983.20 + 250‘000.00 273‘893.20 4‘893.80 278‘787.00 98 % 2 % 100 % 268‘732.35 5‘484.35 274‘216.70 (Vi-BB 49) (98 %) (2 %) 2000 243‘673.30 4‘972.90 248‘646.20 (Vi-BB 77) (98 %) (2 %) 2001 243'673.30 + 250‘000.00 493‘673.30 4‘972.90 498‘646.20 99 % 1 % 100 % 475‘894.50 4‘807.00 480‘701.50 (Vi-BB 50) (99 %) (1 %) 2002 475‘894.50 + 100‘000.00 575‘894.50 4‘807.00 580‘701.50 99.2 % 0.8 % 100 % 373‘617.95 3‘013.05 376‘631.00 (Vi-BB 51) (99.2 %) (0.8 %) 30.09.08 201‘975.50 1‘628.85 203‘604.35 (Vi-BB 18) (99.2 %) (0.8 %) ee) Das Kontokorrentkonto wies per Ende 1999 einen Saldo von Fr. 166‘560.00, per Ende 2000 von Fr. 44‘526.00, per Ende 2001 – nach Er- halt des zweiten Erbvorbezugs ‒ von Fr. 217‘361.00 und per Ende 2002, nach dem Liegenschaftskauf vom 5. August 2002 und dem Eingang des dritten

Kantonsgericht Schwyz 20 Erbvorbezugs von Fr. 100‘000.00, von Fr. 110‘185.00 auf (Vi-BB 49-51 und 73). Hierbei handelt es sich lediglich um Momentaufnahmen. Immerhin lässt sich aber feststellen, dass ‒ wie von der Klägerin geltend gemacht ‒ in den Jahren 1999 bis 2001 nicht nur Landmaschineneinkäufe von total rund Fr. 730‘000.00, sondern auch -verkäufe in diesem Umfang getätigt wurden, und sich das Guthaben des Kontokorrentkontos nur nach Eingang der Erbvor- bezüge erhöhte. Auch mit Bezug auf die Zeitspanne von 1996 bis 2008 kann nicht aus der alleinigen Gegenüberstellung der Summe der Wareneinkäufe zu den erfolgten Erbvorbezügen auf den prozentualen Anteil der Errungenschaft geschlossen werden. Wie die Klägerin selber vorbringt, war der Ein- und Ver- kauf der Landmaschinen nur durch die Erbvorbezüge möglich. Es wurde be- reits darauf hingewiesen, dass Ersatzanschaffungen für Eigengut von Geset- zes wegen Eigengut sind (Art. 198 Ziff. 4 ZGB). Die Ersatzanschaffung setzt voraus, dass ein Vermögensgegenstand durch einen andern ersetzt wird. Hierfür bedarf es einer wirtschaftlichen Nachfolge bzw. Konnexität zwischen der Aufgabe eines Errungenschaftsbestandteils und dem Erwerb eines neuen Vermögensgegenstandes. Eine bloss indirekte oder unterbrochene Konnexität aufgrund des Parteiwillens wie beispielsweise bei einer mehrstufigen Ge- schäftsabwicklung, wenn sich ein erster Verkaufserlös im Rahmen eines ge- meinsamen Bankkontos der Ehegatten mit weiteren Guthaben vermischt und erst später wieder für den Erwerb eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, ist ausreichend. Dies dient dem Schutz des Eigengutes gegen Sub- stanzverlust (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 39 zu Art. 197 ZGB i.V.m. N 30 zu Art. 198 ZGB). Eine Konnexität im genannten Sinne ist vorliegend gege- ben, da davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte – wenn nicht direkt aus dem eingegangenen Erbvorbezug ‒ neue Landmaschinen mit dem Erlös aus dem Verkauf anderer Landmaschinen finanzierte. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung existiert die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemein- schaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen. Die Eigengutsmittel blei- ben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser-

Kantonsgericht Schwyz 21 fahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausseror- dentliche Investitionen eingesetzt (BGer, Urteil 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1). Hieraus kann geschlossen werden, dass die Parteien für die Finanzierung des Familienunterhalts in erster Linie die Errungenschaft ein- setzten. Erstinstanzlich blieb unbestritten, dass sich der Privatverbrauch der Parteien ‒ zeitweise bzw. während Jahren ‒ auf ca. Fr. 65‘000.00 belief. Zwar entspreche es nach dem Dafürhalten der Klägerin nicht der Wirklichkeit, dass Fr. 220‘000.00 der Erbvorbezüge an den Unterhalt der Familie geflossen sei- en. Gegen den vom Beklagten geltend gemachten jährlichen Privatverbrauch von Fr. 65‘000.00 stellte sie sich indessen nicht explizit (vgl. Vi-act. 16, S. 34 [mit Verweis auf Vi-BB 2] und 37 f.; Vi-act. 26, S. 31 und 33; vgl. auch KG- act. 6, S. 43 f.; KG-act. 15, S. 16). Wenn die Klägerin mit Berufungsreplik ei- nen jährlichen Privatverbrauch in dieser Höhe in Abrede stellt (vgl. KG-act. 11, S. 28), ist sie damit aus novenrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht zu hören. Augenfällig ist dabei auch, dass sie in ihrer Berufungsschrift auf die Anerkennung des Beklagten hinweist, dass Fr. 220‘000.00 der Erbvorbezüge an den Familienunterhalt geflossen seien (KG-act. 1. S. 18 und 38), ohne die Höhe der Ausgaben in Frage zu stellen. Insbesondere von Bedeutung ist aber in erster Linie die Frage, ob das Einkommen des Beklagten zur Deckung des Familienunterhalts ausreichte bzw. ob dieses aufgebraucht wurde, wobei die Klägerin die (zusätzliche) Verwendung von Eigengutsgeldern für den Famili- enunterhalt anerkannte (vgl. KG-act. 1, S. 11, 13, 18, 24 f. und 37 f.; vgl. auch nachfolgende Ausführungen). Für die Jahre 2007, 2008 und 2010 erzielte der Beklagte gemäss den Vor- bringen der Parteien ein monatliches Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit von rund Fr. 3‘600.00 bzw. 3‘690.00 (Vi-act. 16, S. 21; Vi-act. 26, S. 14; Vi-act. 35, S. 26). Im Eheschutzverfahren ging der Einzelrichter von einem durchschnittlichen Einkommen der letzten fünf Jahre von Fr. 47‘219.00 aus (vgl. Verfügung vom 17. Oktober 2008 [Vi-BB 2, S. 3]). Gestützt hierauf bezifferte der Beklagte das monatliche Einkommen erstinstanzlich auf

Kantonsgericht Schwyz 22 Fr. 3‘934.90 und folgerte, dass ca. Fr. 220‘000.00 der Erbvorbezüge ‒ in die Unternehmung eingebrachtes Eigengut von Fr. 423‘000.00 (Fr. 600‘000.00 ./. Fr. 177‘000.00) abzüglich des per 30. September 2008 vorhandenen Eigen- kapitals von Fr. 203‘604.36 (Vi-BB 18) ‒ für den Familienunterhalt verbraucht worden seien (Vi-act. 16, S. 34 und 37 f.). Gemäss den Angaben der Klägerin hätte das tiefe Einkommen des Beklagten oft Streitpunkt in der Ehe gebildet; sie habe den tiefen Lohn aus Selbständigkeit zu keinem Zeitpunkt akzeptiert. Der Beklagte habe den Frieden einigermassen dadurch gewahrt, dass das nicht erzielte Einkommen aus Erbschaften ausgeglichen worden sei. Sie spricht von einem etwa der Hälfte des tatsächlichen Familienbedarfs entspre- chenden Einkommens (Vi-act. 26, S. 15). Auch im Berufungsverfahren hält die Klägerin fest, dass die Familie ohne die Eigengutseinlagen in die Unterneh- mung nicht hätte von der Selbständigkeit des Beklagten leben können und dass sie nicht damit einverstanden gewesen sei, dass er so wenig Einkom- men generiert habe. Die Familie habe jedoch von den Erbvorbezügen leben können (KG-act. 1, S. 15 und 18). Gleichzeitig stellt sie aber auch in Abrede, dass der Privatverbrauch immer höher war als die erwirtschaftete Errungen- schaft bzw. sie macht geltend, dass der Reinerfolg im Jahre 1999 höher ge- wesen sei als der Privatverbrauch (vgl. KG-act. 1, S. 22; KG-act. 11, S. 12 und 14). Auch der Beklagte sprach in seiner Klageantwort lediglich davon, dass der Privatverbrauch sein laufendes Einkommen ab dem Jahre 1999 meistens überstiegen habe (Vi-act. 16, S. 33). Nach seinen späteren Ausführungen sei der Privatverbrauch stets höher gewesen als die Errungenschaft, wobei er sich insbesondere auf die Zeit seit dem Kauf der ehelichen Liegenschaft be- zog (vgl. Vi-act. 35, S. 45 und 47 f.; Vi-act. 105, S. 28 f. und 31; KG-act. 15, S. 9 f.). Gemäss den Belegen „Cash-Flow; Uebertrag aus Buchhaltung“ sowie „Finanz-Kennzahlentabelle“, auf welche die Klägerin verweist ‒ wobei sie be- züglich Letzterer erstinstanzlich noch festhielt, es handle sich lediglich um eine blosse Parteibehauptung (vgl. Vi-act. 26, S. 29) ‒, war der „Privatver- brauch aus BH“ in den Jahren 1997 bis 2006, abgesehen von den Jahren 1999 und 2001, stets höher als der „Betriebserfolg“ und das „übrige Einkom-

Kantonsgericht Schwyz 23 men gem. Steuern ca“ (Vi-BB 10 f.). Dabei wurde generell von einem tieferen Privatverbrauch als Fr. 65'000.00, von durchschnittlich Fr. 57‘122.16 in den Jahren 2002 bis 2006, ausgegangen. Im Jahre 1999 lag die Eigenkapitalbil- dung sodann lediglich bei Fr. 1‘486.86, wobei der Verbrauch den Betriebser- folg der Einzelunternehmung übertraf. Zudem vermochte auch die Eigenkapi- talbildung im Jahre 2001 von Fr. 27‘208.40 die Minuswerte der vorherigen und der anschliessenden Jahre nicht auszugleichen. Schliesslich macht die Kläge- rin nicht geltend bzw. sie legt nicht dar, dass das Einkommen nach der Ehe- schliessung bis zur Firmengründung höher war als der Privatverbrauch und sie in dieser Zeit relevante Ersparnisse hätten bilden können. Sie weist ledig- lich darauf hin, dass diese vor den Erbvorbezügen und nach sechs Jahren Ehe gegründet worden sei, weshalb es sich um Errungenschaft handle, zumal im Zeitpunkt der Eheschliessung kein nennenswertes Vermögen vorhanden gewesen sei (vgl. Vi-act. 12 Rz 65, S. 20 f.; Vi-act. 26, S. 25; KG-act. 1, S. 12 f.; KG-act. 11, S. 11). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Errungenschaft des Beklagten kontinuierlich aufgebraucht wurde. Da der jährliche Privatverbrauch das jährliche Einkommen des Beklagten grundsätzlich übertraf – weshalb in zweiter Linie unbestrittenermassen auch Eigengutsgelder für den Unterhalt aufgewendet wurden ‒, kann geschlossen werden, dass es sich beim vorhan- denen Kontokorrentguthaben um Eigengut handelt. ff) Die beweisbelastete Klägerin vermochte mit Bezug auf die Firma nach dem Gesagten lediglich eine Ersatzforderung der Errungenschaft des Beklag- ten gegenüber seinem Eigengut in der Höhe von Fr. 1‘628.85 nachzuweisen. Dass weitere Errungenschaftsmittel beteiligt oder vorhanden gewesen wären, welche Grundlage für eine Ersatzforderung – insbesondere gestützt auf ihre „Hauptberechnung“ ‒ bieten würden, ist nicht nachvollziehbar und blieb unbe- wiesen. Entgegen den klägerischen Vorbringen ordnete im Übrigen auch die Vorderrichterin die Unternehmung nicht der Errungenschaft zu (vgl. angef.

Kantonsgericht Schwyz 24 Urteil E. 5b/bb, S. 17 f.). Sie stellte lediglich der Vollständigkeit halber ‒ basie- rend auf der Sachdarstellung der Klägerin ‒ eine Vorschlagsberechnung an und hielt in der Folge fest, selbst wenn die Einzelunternehmung anteilsmässig der Errungenschaft zuordnet würde, sich zufolge der Ersatzforderungen beim Beklagten kein Vorschlag ergeben würde (vgl. angef. Urteil E. 5b/bb letzter Absatz, S. 18, und E. 5b/dd/aaa, S. 19). Da jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlages des anderen zusteht (vgl. Art. 215 Abs. 1 ZGB), sind der Klägerin unter diesem Titel gerundet Fr. 814.00 zuzusprechen.

d) Der Saldo des Kontokorrentkontos Nr. yy bei der T.________ (Bank) belief sich per Ende September 2008 auf Fr. 7‘190.00 (Vi-BB 20). Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Konto der Errungenschaft zuzuordnen sei, da auch die Einzelunternehmung ursprünglich aus dieser finanziert worden sei. Der Beklagte macht geltend, dass das Konto seinem Eigengut angehöre, da auch die Firma diesem angehöre. Mangels Ersparnissen hätte keine Errungen- schaft gebildet werden können. Beim Kontokorrentkonto bei der T.________ (Bank) handelt es sich vorliegend um das Konto der Einzelfirma des Beklagten (Vi-act. 65 Antwort 194, S. 26). Es ist daher dessen Eigengut zuzuordnen. Es obliegt deshalb nicht dem Be- klagten zu beweisen, aus welchem Geld die Investitionen in die Unterneh- mung bzw. in das Privateigentum getätigt wurden bzw. in welchem Umfang seinem Eigengut eine Ersatzforderung gegenüber seiner Errungenschaft zu- steht. Ungeachtet dessen kann beim Kontokorrentguthaben mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter E. 2c/ee von Eigengut des Beklagten ausge- gangen werden.

e) Umstritten ist weiter die güterrechtliche Auseinandersetzung betreffend die eheliche Liegenschaft.

Kantonsgericht Schwyz 25 aa) Nach sachenrechtlichen Kriterien fällt die Liegenschaft je zur Hälfte in das Eigentum der Ehegatten. In güterrechtlicher Hinsicht werden Errungen- schaft und Eigengut jedes Ehegatten – wie bereits erwähnt ‒ nach ihrem Be- stand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Die Parteien weisen die Liegenschaft dem Eigengut des Beklag- ten zu. Die Klägerin hielt erstinstanzlich dafür, dass die Aufhebung des Mitei- gentums an einem Grundstück vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung durchzuführen sei (Vi-act. 12, S. 19). Mit der vorgängigen Auflösung des Mit- eigentums vor der Zuordnung der Miteigentumsanteile würden indessen Sa- chen- und Güterrecht zu Unrecht vermischt. Richtigerweise erfolgt die güter- rechtliche Zuordnung zunächst nach sachenrechtlichen Kriterien, alsdann sind die güterrechtlichen Beteiligungsverhältnisse abzubilden, die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen und schliesslich ist die sachenrechtliche Zuweisung der Vermögenswerte gegen einen allfälligen Ausgleich vorzuneh- men. Zwecks besserer Sichtbarkeit der Trennung zwischen den sachenrecht- lichen Miteigentums- sowie den güterrechtlichen Beteiligungsanteilen und de- ren Finanzierung sind die beiden Miteigentumsanteile an der Liegenschaft vorzugsweise wie eigenständige Grundstücke zu betrachten. Die Zuordnung des entsprechenden Grundstückanteils zu Errungenschaft oder Eigengut je- des der Ehegatten ist separat vorzunehmen (Rumo-Jungo, Die Auflösung von Miteigentum unter Ehegatten und die Wiederentdeckung von Art. 206 ZGB, in: Jusletter 2. März 2015, Rz 11; Rumo-Jungo/Gassner, Auflösung von Miteigen- tum unter Ehegatten: Eine Kritik der neuen Praxis des Bundesgerichts, in: Jusletter 3. März 2014, Rz 12; vgl. auch Reinhardt, Immobiliareigentum der Ehegatten in der Errungenschaftsbeteiligung – kritische Auseinandersetzung mit der neueren Bundesgerichtspraxis, in: FamPra 15/2014, S. 164; Wolf, Grundstücke in der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung, in: ZBJV 136/2000 S. 247; BGer, Urteil 5A_621/2013 vom 20. November 2014 E. 5.4.5 = BGE 141 III 53 = Pra 104/2015 Nr. 76). Nach dem Gesagten kann bei einer Miteigentumsliegenschaft folglich nicht der ganze Vermögenswert der Errun- genschaft oder dem Eigengut nur eines Ehegatten unterstehen. Möglich ist

Kantonsgericht Schwyz 26 aber, dass dem Ehegatten, durch welchen die gesamte Finanzierung erfolgte, eine Ersatzforderung (aus Errungenschaft oder aus Eigengut) gegen den an- deren Miteigentümer hinsichtlich dessen Miteigentumsanteils zusteht (Art. 206 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 27-29 zu Art. 196 ZGB; Steck, a.a.O., N 9 zu Art. 206 ZGB). bb) Die Klägerin macht geltend, dass der Liegenschaftskauf zumindest mit 32 % und damit im Umfang von Fr. 54‘400.00 (32 % von Fr. 170‘000.00) aus Errungenschaft erfolgt sei, da die Unternehmung vor dem Liegenschaftskauf mindestens aus 32 % Errungenschaft bestanden habe. Selbst wenn die Bar- mittel auf dem Kontokorrentkonto im genannten Umfang Errungenschaft ge- wesen wären – was zu verneinen ist ‒, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass Errungenschaftsgelder in die Liegenschaft investiert wurden. Ebenso wenig vermag die Klägerin mit ihrem Argument, der Erbvorbezug im Jahre 2002 sei erst am 13. Dezember 2002 erfolgt (vgl. Vi-BB 13), weshalb dieser sicherlich nicht direkt in die Liegenschaft geflossen sein könne, erkennbar etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Nebst den am 13. Dezember 2002 ausbe- zahlten Fr. 100‘000.00 erhielt der Beklagte bereits im Jahre 1999 sowie am

20. Juli 2001 von seinem Vater Erbvorbezüge im Umfang von je Fr. 250‘000.00 (vgl. Vi-BB 10-13 und 76c). Aufgrund der bereits erwähnten natürlichen Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Be- dürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht in erster Linie die Substanz ihres Eigengutes angreifen, kann hieraus geschlossen werden, dass es sich beim Guthaben um Eigengut handelte (vgl. BGer, Urteil 5A_37/2011 vom 1. Sep- tember 2011 E. 3.2.1), zumal die Parteien in diesen Jahren das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit aufbrauchten und darüber hinaus er- gänzend Mittel aus den Erbvorbezügen für den Privatverbrauch einsetzten. Im Übrigen kann an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen unter E. 2c/ee und d verwiesen werden, gestützt auf welche davon auszugehen ist, dass sich im Zeitpunkt des Liegenschaftskaufs auf dem Kontokorrentkonto lediglich Eigen- gut befand. Selbst wenn der Beklagte den Kauf der Liegenschaft (teilweise)

Kantonsgericht Schwyz 27 aus dem Verkaufserlös der Landmaschinen finanzierte, wäre diesbezüglich wie bereits dargelegt nicht von Errungenschaft auszugehen. Da die Parteien sodann über kein weiteres nennenswertes Vermögen, welches sich in der fraglichen Zeit verringert hätte, verfügten (vgl. auch Vi-BB 76a-76c und 77), erfolgte die Finanzierung der Liegenschaft damit aus dem Eigengut des Be- klagten sowie den Hypotheken. Dies hat nach dem Gesagten auch mit Bezug auf die erfolgte Anzahlung über Fr. 20‘000.00 (vgl. Vi-BB 13 und 16) zu gelten. Die alleinige Aussage des Beklagten, er habe für das Haus eine Anzahlung geleistet und den Rest aus dem Erbgeld genommen, und er wisse auch nicht mehr, woher er das Geld für die Anzahlung genommen habe (vgl. Vi-act. 65 Antwort 188, S. 26), lassen bei der vorliegenden Sachlage keine Zweifel daran aufkommen, dass auch selbige dem Eigengut entstammt. Gemäss Bilanz per Ende 2002 wurden Fr. 176‘698.10 in die Privatliegenschaft investiert (Vi-BB 51). Für die Bezahlung des Liegenschaftskaufpreises von Fr. 650‘000.00 bedurfte es nebst den Hypotheken von Fr. 480‘000.00 noch Fr. 170‘000.00. Innerhalb des Vermögens der Eigentümer ist das Übergewicht der Beteiligungen massgeblich. Die Hypotheken in der Höhe von Fr. 480'000.00 bzw. je Fr. 240'000.00 stellen als Schuld keinen vom Vermö- gensgegenstand losgelösten Wert dar, sondern folgen diesem (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Grundsätzlich werden sie als Ganzes derjenigen Vermögensmasse zugerechnet, mit welcher sie sachlich zusammenhängen, das heisst derjeni- gen Vermögensmasse, der auch die Liegenschaft angehört (Haus- heer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 14.28). Vorliegend fällt der Miteigentums- anteil des Beklagten in sein Eigengut, weil dieses sich mit Fr. 170‘000.00 am Erwerb beteiligte. Der Miteigentumsanteil der Klägerin fällt demgegenüber in deren Errungenschaft, da er ausschliesslich durch Drittmittel, nämlich durch Mittel des Beklagten sowie durch das Hypothekardarlehen gegenüber der Bank erworben wurde. Die Hypothek belastet damit je zur Hälfte das Eigengut des Beklagten und die Errungenschaft der Klägerin (vgl. Rumo-Jungo, a.a.O., Rz 7; Jungo, in: Breitschmid/Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privat-

Kantonsgericht Schwyz 28 recht, 3. Aufl. 2016, N 10 zu Art. 196 ZGB; Rumo-Jungo/Gassner, a.a.O., Rz 13). Letztere beteiligte sich mit der Solidarhaftung für die Hypothekarschuld am Erwerb der ehelichen Liegenschaft. Im Rahmen dieser Beteiligung hat die Errungenschaft der Klägerin Anteil am Mehrwert der Hypothek. Dieser Anteil am Mehrwert ist hälftig (Art. 215 ZGB) mit dem Beklagten zu teilen. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass selbst im Falle der Nutzung der Ei- gengutsliegenschaft als eheliche Wohnung und der Bezahlung der Hypo- thekarzinsen aus Errungenschaftsmitteln eines Ehegatten eine Umteilung der Hypothekarschuld an die zinserbringende Gütermasse ausser Betracht fällt, da es sich dabei um einen Beitrag an den Unterhalt der Familie handelt, der keine güterrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht bzw. zu keiner Umtei- lung der (Eigenguts-)Hypothek sowie des Mehrwerts in die Errungenschaft führt (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 14.39 ff.; Jungo, a.a.O., N

E. 2 Es wird Vormerk genommen, das die Ehegatten gegenseitig auf Un- terhalt im Sinne von Art. 125 ZGB verzichten.

E. 3 Das Grundbuchamt Goldau wird angewiesen, gestützt auf Art. 656 Abs. 2 ZGB den Übergang des hälftigen Miteigentumsanteils der Ehefrau an GB XX (Wohnhaus am U.________) an den Ehemann im Grundbuch einzutragen, Zug um Zug gegen Entlassung der Ehefrau aus der hypothekarischen Belastung.

E. 4 Es wird festgestellt, dass die Ehegatten beim heutigen Besitzesstand güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.

E. 5 Die Teilung der Austrittsleistung der Ehefrau aus beruflicher Vorsorge wird gestützt auf Art. 123 Abs. 2 ZGB verweigert.

E. 6 Im Übrigen werden die Rechtsbegehren der Ehegatten abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Die Gerichtskosten, bestehend aus:

a) der Entscheidgebühr von Fr. 10‘000.00;

b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 3‘849.80; werden der Ehefrau zu ¾ (Fr. 10‘387.35) und dem Ehemann zu ¼ (Fr. 3‘462.45) auferlegt. Sie werden wie folgt liquidiert: […]

E. 8 Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann eine Parteientschädi- gung von Fr. 10‘848.70 zu bezahlen (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer).

E. 9 [Rechtsmittel]

E. 10 zu Art. 196 ZGB). cc) Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vor- handenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen ei- nes gerichtlichen Verfahrens, ist der Tag der Urteilsfällung massgebend; beide Ehegatten tragen bis zur tatsächlichen Auseinandersetzung gleichermassen das Risiko von Wertminderungen und ziehen aus Wertsteigerungen Nutzen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 23 zu Art. 207 ZGB und N 10 zu Art. 214 ZGB). Die Vermögenswerte sind zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Gemäss den entsprechenden Verkehrswertschätzungen betrug der Verkehrswert der Liegenschaft per Oktober 2008 Fr. 839‘000.00 und per

24. Oktober 2014 – ohne Einbezug eines allfälligen Mehrwertes durch die nach Oktober 2008 getätigten Investitionen ‒ Fr. 903‘000.00 (Vi-act. 82 f.). Der Beklagte bringt vor, zwischen dem Kauf der Liegenschaft im Jahre 2002 und dem Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung per 30. Septem- ber 2008 sei kein Mehrwert entstanden. Die Wertsteigerung von 2008 bis

Kantonsgericht Schwyz 29 2014 würde einerseits auf den konjunkturellen Wertsteigerungen beim Real- sowie Ertragswert und andererseits auf der höheren Anzahl der Nettowohn- fläche, welche aus seinem Ausbau zweier Büroräume im Dachgeschoss nach dem Abrechnungstag resultieren würde, basieren. In den Jahren 2003 und 2004 sei lediglich der Estrich in ein Büro umfunktioniert/ummöbliert worden, ohne dass bauliche Massnahmen vorgenommen worden wären. Sollte es wi- der Erwarten einen Errungenschaftsanteil am Wohnhaus geben, wären die nach dem güterrechtlichen Stichtag erfolgten Aufwendungen vom errechneten Verkehrswert 2014 abzuziehen. Die Klägerin bezeichnet die Belege BB 62 (bzw. 67) und BB 80 als irrelevant, da es sich um normale Haushaltstätigkei- ten und Unterhalt gehandelt habe. Der konjunkturelle Mehrwert für die güter- rechtliche Auseinandersetzung betrage somit Fr. 253‘000.00. Überdies geht sie im Zusammenhang mit dem Umbau des Dachgeschosses von einer Mehrwertsteigerung von 2.85 % aus mit der Begründung, dass gestützt auf die Verkehrswertschätzungen der jährliche Mietwert des Dachgeschosses im Jahre 2002 Fr. 4‘111.00 bzw. 13.3 % des gesamten Mietwerts und im Jahre 2014 Fr. 5‘542.00 bzw. 16.15 % des gesamten Mietwerts betragen habe. Vom Mehrwert in der Höhe von Fr. 253‘000.00 seien demnach Fr. 7‘210.50 (2.85 %) bzw. je die Hälfte (Fr. 3‘605.25) den Errungenschaften der Parteien zuzu- ordnen. Der Beklagte gab anlässlich seiner Befragung zu Protokoll, der oberste Stock habe sich beim Kauf des Hauses im Rohbau befunden und es seien dort in den Jahren 2003/2004 zwei Kinderzimmer „gemacht“ worden. Auf entspre- chende Nachfrage hin bejahte er einen Mehrwert aus diesen baulichen Tätig- keiten. Weiter erwähnte er, dass auf der rechten Seite unter dem Dach – er sei sich nicht ganz sicher, er sage jetzt einmal im Jahre 2007 ‒ ein kleines Büro „gemacht“ worden sei, welches keine Fenster gehabt habe. Hierfür sei ein Wändchen hingestellt worden (Vi-act. 65 Antworten 48 ff.). Die Klägerin erklärte, dass der Estrich in ein Büro umfunktioniert/ummöbliert worden sei, wofür es ein Wändchen gebraucht habe, welches sie getäfert hätten. In den

Kantonsgericht Schwyz 30 Jahren 2003 und 2004 seien die zwei Kinderzimmer umgebaut worden, wobei getäfert und Laminatböden verlegt worden seien (Vi-act. 65 Antworten 41 ff.). Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Parteien fand damit zwi- schen 2002 und 2008 eine Erhöhung der Nettowohnfläche statt, welche aus den rückwirkend erstellten Verkehrswertschätzungen aber nicht ersichtlich ist. Gemäss der Schätzung 2014 befinden sich im Dachgeschoss neu zwei Büros bzw. ein „Estrich/Büro“ – ohne Fenster ‒ und ein „Büro“ mit einer Fläche von insgesamt 7 m2. Über das zweite Büro (mit Dachfenster) lässt sich den Aus- sagen der Parteien nichts entnehmen. Zwar ergibt sich aus den Verkehrswert- schätzungen per Oktober 2008 und 2014 mit Bezug auf das Dachgeschoss eine abweichende Nettowohnfläche – hinsichtlich des Büros (mit Dachfenster) lediglich um 3 m2, was einem Jahresmietwert von Fr. 680.00 entspricht ‒, in- dessen ist nicht ersichtlich, woraus der Schätzer die Information „Wände & Boden nach 2008 gemacht“ (vgl. Vi-act. 82, S. 7, und 83 f., je S. 4) ableitete. Ein Ausbau des Dachgeschosses nach der Trennung der Parteien ist hiermit jedenfalls nicht belegt. Zudem vermag der Beklagte mit dem pauschalen Ver- weis auf Vi-BB 80 keinen Mehrwert in Höhe von Fr. 13‘096.00 bzw. keinen Einbau der zwei Büros in der Zeit nach der Trennung nachzuweisen. Im Übri- gen handelt es sich bei den aufgeführten Positionen in Vi-BB 80 im Wesentli- chen um werterhaltende Aufwendungen, bezüglich welchen überdies mehr- heitlich die entsprechenden Belege bzw. Rechnungen oder Quittungen fehlen (vgl. auch Vi-act. 82, S. 3). Selbiges hat mit Bezug auf die in Vi-BB 67 aufge- führten Kostenpositionen bzw. die Positionen 1, 2, 5-10 und 17, auf welche der Beklagte pauschal verweist, zu gelten, wobei sich die vorhandenen Rech- nungen oder Quittungen nur teilweise der ehelichen Liegenschaft zuordnen lassen – insbesondere auch die Honorarrechnung der P.________ GmbH ‒ und erst recht keine wertvermehrenden Investitionen darzulegen vermögen. Auch nach der Verkehrswertschätzung 2014 sind die in BB 67 und BB 80 auf- gelisteten Investitionen lediglich werterhaltende Aufwendungen, welche zum grossen Teil nicht nachweisbar seien, da weder Rechnungen vorhanden seien

Kantonsgericht Schwyz 31 noch die Eigenarbeit überprüft werden könne (Vi-BB 82, S. 3). Es ist damit kein Mehrwert vom errechneten Verkehrswert 2014 abzuziehen und von ei- nem Verkehrswert von Fr. 903‘000.00 auszugehen, zumal dieser im Beru- fungsverfahren im Übrigen nicht beanstandet wird. Nebst dem Wert der Liegenschaft ist gestützt auf die Vorbringen der Klägerin zu prüfen, ob aufgrund des Ausbaus des Dachgeschosses Ersatzforderungen der Errungenschaft(en) bestehen. Vorab ist festzuhalten, dass nicht geltend gemacht wird, inwieweit hinsichtlich des Balkons ein Ausbau stattgefunden haben soll, weshalb der entsprechende Mietwert nicht zu berücksichtigen ist. Sodann ergibt sich der höhere Mietwert der beiden Kinderzimmer sowie des Vorplatzes in der Verkehrswertschätzung 2014 gegenüber derjenigen aus dem Jahre 2002 im Wesentlichen daraus, dass allgemein von einem unter- schiedlichen Quadratmeterwert (Fr. 211.5 im Gegensatz zu Fr. 226.8) ausge- gangen wurde, weshalb die Differenz nicht durch den Ausbau verursacht wer- den konnte (vgl. Vi-act. 82, S. 7, und 84, S. 4). Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass der Ausbau im Dachstock und insbesondere das dazu benötigte Material aus Eigengutsmitteln finanziert wurde, da die Errungen- schaft für den Familienunterhalt verbraucht wurde. Welchen Anteil am Mehr- wert die Arbeitsleistungen bilden sollen, ist nicht klar. Beweisthema ist nebst der Tatsache der erbrachten Leistungen auch deren tatsächlicher Umfang. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Parteien anlässlich der Par- teibefragung wurde das Dachgeschoss in Eigenarbeit ausgebaut. Nicht kon- kret bestätigt seitens des Beklagten wurde die Behauptung der Klägerin, die ganze Familie hätte sich am Ausbau beteiligt. Durch seinen Rechtsvertreter lässt er vorbringen, dieser habe erst nach der Trennung stattgefunden, wovon aber gemäss den obigen Ausführungen nicht auszugehen ist. Auf jeden Fall macht die Klägerin weder geltend noch legt sie dar, welchen Umfang die Ar- beitsleistungen hatten bzw. wie viele Stunden in den Ausbau investiert wur- den. Jedenfalls besteht der Mehrwert auch aus dem Material und lässt sich der Arbeitsaufwand nicht ohne Weiteres erörtern. Mangels rechtsgenüglichen

Kantonsgericht Schwyz 32 Behauptens und Beweisens seitens der Klägerin können damit keine Eigen- leistungen berücksichtigt werden. Die unbestrittenermassen erfolgten Arbeits- leistungen rechtfertigen mithin weder eine Ersatzforderung der Errungenschaft der Klägerin nach Art. 206 Abs. 1 ZGB noch der Errungenschaft des Beklag- ten nach Art. 209 Abs. 3 ZGB gegenüber dem Eigengut des Beklagten (vgl. hierzu auch BGer, Urteil 5A.822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.3 und 6.1). dd) Die Klägerin bringt mit Bezug auf die Liegenschaft weiter vor, dass die Hypothek durch Errungenschaft bzw. von dem der Errungenschaft zuzuwei- senden Kontokorrentkonto amortisiert worden sei. Die hinsichtlich der zweiten Hypothek über Fr. 57‘000.00 jährlich zu leistenden Amortisationen beliefen sich auf Fr. 2‘850.00, erstmals zu bezahlen am

31. Dezember 2002. Den Parteien wurde ausserdem das Recht eingeräumt, innerhalb eines Jahres bis zu Fr. 20‘000.00 ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist zurückzubezahlen (Vi-BB 15). Innert sechs Jahren – bis zum Zeit- punkt der Gütertrennung ‒ wurden unbestrittenermassen Fr. 17‘100.00 amor- tisiert. Auch gemäss den Aussagen des Beklagten wurden die Pflichtamortisa- tionen ab dem Kontokorrentkonto bezahlt (Vi-act. 65 Antwort 191, S. 26). Das Kontokorrentkonto – ab welchem die Pflichtamortisationen unbestrittenerma- sen bezahlt wurden (vgl. Vi-act. 65 Antwort 191, S. 26) ‒ wurde dem Eigengut des Beklagten zugeordnet und mit Eigenguts- und Errungenschaftsmitteln gespiesen. Wird davon ausgegangen, dass die Amortisation der Hypothek durch Errungenschaftsmittel erfolgte, stünde der Errungenschaft eine entspre- chende Ersatzforderung gegenüber dem Eigengut zu. Selbst wenn aber das Konto der Errungenschaft zuzuweisen wäre – was nicht der Fall ist ‒, ist zu beachten, dass die Vermögenswerte, die der Beklagte als Erbvorbezüge er- hielt, von Gesetzes wegen Eigengut sind (Art. 198 Ziff. 2 ZGB; BGer, Urteil 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.2). Ist streitig, ob eine bestimmte Schuld aus der Errungenschaft oder aus dem Eigengut getilgt wurde, etwa weil auf einem Bankkonto Errungenschaft und Eigengut zusammenkamen, ist

Kantonsgericht Schwyz 33 davon auszugehen, die Schuld sei durch jene Gütermasse beglichen worden, der sie auch zuzuordnen war (Hausheer/Aebi-Mül-ler, a.a.O., N 17 zu Art. 209 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 40 zu Art. 209 ZGB). So sind Amortisationen grundsätzlich von der Gütermasse vorzunehmen, welche mit der Hypothek belastet ist. Amortisationen ersetzen nur die Hypothek bzw. mit ihnen erfolgt die Ablösung dieser im Rahmen der einen Gütermasse, so dass dieser Vorgang güterrechtlich ohne Wirkungen bleibt (Hausheer/Reusser/Gei- ser, a.a.O., N 57 zu Art. 196 ZGB; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 14.30; siehe auch Jungo, a.a.O., N 10 f. zu Art. 196 ZGB). Belastet die Hypo- thek eine Eigengutsliegenschaft, ist diese Schuld dem Eigengut zuzuschrei- ben. Auch die entsprechende Amortisation muss als durch Eigengutsmittel beglichen gelten, wenn – wie vorliegend ‒ mit den fraglichen Zahlungen keine Auslagen des gewöhnlichen Lebensunterhalts finanziert wurden (vgl. BGer, Urteil 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.3). Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass die Amortisationen der Hypothek aus dem Eigen- gut erfolgten, zumal sie auch nicht dem Unterhalt, sondern der Vermögensbil- dung dienen (vgl. BGer, Urteil 5P.498/2006 vom 18. Juni 2007 E. 4.4.2). Bei kontinuierlichen (Neu- oder Teil-)Investitionen durch den gleichen Ehegat- ten und aus der gleichen Vermögensmasse – wie bei jährlichen Amortisatio- nen einer Hypothek – ist in zeitlicher Hinsicht eine Durchschnittsrechnung vor- zunehmen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 40 zu Art. 206 ZGB) bzw. eine grössere Zahl von kleineren Amortisationen kann aus Praktikabilitäts- gründen so behandelt werden, wie wenn sie zu einem eingemittelten Zeitpunkt als Einheit stattgefunden hätte (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 14.38). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin in ihrer Mehr- wertberechnung die erfolgten Amortisationszahlungen nicht einzeln, sondern in der unbestrittenen Summe von Fr. 17‘100.00 berücksichtigte und dabei überdies auf den anfänglichen Liegenschaftswert abstellte (vgl. BGE 132 III 145 = Pra 95/2006 E. 2.3), zumal auch der Beklagte keine Einwände erhebt.

Kantonsgericht Schwyz 34 ee) Der mittels Hypothek erwirtschaftete Mehrwert ist auf die beiden solida- risch haftenden Ehegatten – vgl. Vi-BB 15 – hälftig zu verteilen. Der Miteigen- tumsanteil der Klägerin ist – wie auch die halbe Hypothekarschuld – ihrer Er- rungenschaft zuzuteilen, da sie keine Eigenmittel leistete und sich ihr Beitrag in der Übernahme der hypothekarischen Schuldnerschaft erschöpft. Entgegen den beklagtischen Vorbringen partizipiert die Klägerin als Miteigentümerin damit aufgrund der solidarischen Haftung am – mittels der Hypothek erwirt- schafteten ‒ Mehrwert der Liegenschaft und zwar ungeachtet dessen, dass sie sich nicht weitergehend an der Finanzierung der Liegenschaft beteiligte. Der nicht mittels der Hypothek erwirtschaftete Mehrwert wird demgegenüber auf die einzelnen Gütermassen im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Beteiligung verteilt (Rumo-Jungo/Gassner, a.a.O., Rz 12 f.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Anhang V, S. 612; BGer, Urteil 5A_621/2013 vom 20. November 2014 E. 5.4.5 = BGE 141 III 53 = Pra 104/2015 Nr. 76). ff) Damit ergibt sich hinsichtlich der ehelichen Liegenschaft folgende Zu- sammenstellung: ME-Anteil ♂ ME-Anteil ♀ Hypothek Total EG ♂ Err ♀ Sachenrecht 325‘000 325‘000 650‘000 Eigenmittel 85‘000 Drittmittel ♂ 85‘000 Drittmittel Bank 240‘000 240‘000 480‘000 MW-Beteiligung 13.075 % 13.075 % 73.85 % Amortisationen: Eigenmittel 8‘550 Drittmittel ♂ 8‘550

Kantonsgericht Schwyz 35 Drittmittel Bank 231‘450 231‘450 462‘900 MW-Beteiligung 14.4 % 14.4 % 71.2 % 650‘000 Ersatzforderung + 93‘550 - 93‘550 462‘900 650‘000 ♂ gg. ♀ + 14.4 % - 14.4 % Saldo finanzielle 187‘100 0 Eigenleistung + 28.8 % MW 71.2 % MW 100 % „15.04.2016“ 462‘900 903‘000 Mehrwert 72‘864 180‘136 253‘000 Aufteilung MW Hypo 90‘068 90‘068 Total 350‘032 90‘068 462‘900 903‘000 gg) Der Beklagte partizipiert zur Hälfte am Vorschlag der Klägerin von Fr. 90‘068 und hat damit einen güterrechtlichen Anspruch auf Fr. 45‘034.00 (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die Liegenschaft wurde gestützt auf die übereinstim- menden Anträge der Parteien dem Alleineigentum des Beklagten zugewiesen. Demgemäss beläuft sich der Anteil der Klägerin an der Liegenschaft auf Fr. 90‘068.00 (Mehrwert Hypothek). Wird dieser Betrag mit der Forderung des Beklagten verrechnet, sind der Klägerin aufgrund der Zuweisung der Liegen- schaft an den Beklagten Fr. 45‘034.00 zuzusprechen.

f) Gemäss Steuererklärung 2008 verfügten die Parteien per 30. Septem- ber 2008 – nebst dem Guthaben auf dem Kontokorrentkonto Nr. yy bei der T.________ (Bank) ‒ unbestrittenermassen über Kontiguthaben von insge- samt Fr. 11‘332.00 (vgl. Vi-BB 20). Nach Ansicht der Klägerin handle es sich hierbei eindeutig um Errungenschaft – welches sie im Umfang von Fr. 9‘550.00 derjenigen des Beklagten und im Betrag von Fr. 1‘782.00 ihrer eigenen Errungenschaft zuordnet ‒, da der Erbvorbezug immer auf das Kon- tokorrent der Unternehmung geflossen sei. Der Beklagte geht unter Verweis

Kantonsgericht Schwyz 36 auf die fehlenden Sparmöglichkeiten sowie das nicht vorhandene Guthaben zu Beginn der Ehe von seinem Eigengut aus. Indessen macht er weder gel- tend noch weist er nach, dass Erbvorbezüge direkt oder vom Kontokorrent- konto auf diese Konten geflossen wären. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwieweit es sich beim Guthaben um Eigengut handeln könnte, wenn auch davon auszugehen ist, dass die Parteien für ihren Familienunterhalt zunächst auf die Errungenschaft griffen, zumal die Finanzierung ab dem Kontokorrent- konto erfolgte. Wenn die Parteien auch keine (relevanten) Ersparnisse zu bil- den vermochten, gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Es ist deshalb von Er- rungenschaft auszugehen. Die Klägerin partizipiert zur Hälfte am Bankgutha- ben des Beklagten (Fr. 4‘775.00) und der Beklagte an demjenigen der Kläge- rin (Fr. 891.00). Nach Verrechnung der gegenseitigen Forderungen hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch von Fr. 3‘884.00.

g) aa) Die Klägerin ersucht um Berücksichtigung offener Unterhaltsforde- rungen bis 19. Oktober 2012 von Fr. 1‘329.25 (Fr. 1‘155.85 zuzüglich Ver- zugszins von 5 % seit dem 18. Juli 2013). Sie nimmt Bezug auf die Verfügung des Einzelrichters vom 29. Juni 2010, gemäss welcher ihr Unterhaltsbeiträge ab 1. Oktober 2009 gesprochen worden seien. Gemäss Klagebegründung macht sie damit Unterhaltsausstände bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage geltend (vgl. Vi-act. 12 Ziff. 83, S. 23). Gleichzeitig stellt sie nicht in Abrede, dass die Gütertrennung mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 an- geordnet wurde. Gemäss dem von der Klägerin erwähnten Bundesgerichts- entscheid, in welchem die Parteien den Güterstand der Gütertrennung ge- wählt hatten, zählen zu den gegenseitigen Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund alle im Zeitpunkt der Auflö- sung des Güterstandes bestehenden Verbindlichkeiten (BGer, Urteil 5A_608/2010 vom 6. April 2011 E. 3.2.1). Vorliegend wurde der Güterstand per 1. Oktober 2008 aufgelöst (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB). Was während des Verfahrens von einem Ehegatten erworben wurde, oder Schulden, die er erst

Kantonsgericht Schwyz 37 in dieser Zeit begründete, bleiben bei der güterrechtlichen Abrechnung indes- sen unberücksichtigt (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 30 zu Art. 204 ZGB). Nach dem 1. Oktober 2008 bildete sich demnach keine neue Errungen- schaft mehr, das heisst danach konnte sich die Errungenschaft weder ver- grössern (z.B. durch Lohn oder Zinsen) noch vermindern (durch neue Schul- den; vgl. Vetterli, Scheidungshandbuch, 1998, S. 124; Steck, a.a.O., N 9a zu Art. 204 ZGB und N 5 zu Art. 207 ZGB; Hausheer/Geier/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 12.166). Entsprechend finden die geltend gemachten Schulden keinen Eingang in die güterrechtliche Auseinandersetzung. Sie sind im vorliegenden Urteil nicht zu berücksichtigen und bleiben vorbehalten. bb) Schliesslich gesteht die Klägerin dem Beklagten eine güterrechtliche Akontoforderung von Fr. 3‘000.00 zu, welche ihr dieser für die Bezahlung ihrer Anwaltskosten im Eheschutzverfahren SV 2008 12 leistete (vgl. Vi-BB 2). Für das vorliegende Berufungsverfahren wurde der Beklagte überdies zur Bezah- lung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 13‘500.00 verpflichtet (KG-act. 17). Der von einem Ehegatten dem andern geleistete Prozesskos- tenvorschuss ist eine vorläufige Leistung. Die definitive Regelung, welcher Ehegatte die bevorschussten Prozesskosten zu tragen hat, erfolgt erst in der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Grundsätzlich hat derjenige Ehegatte, welcher dem andern einen Prozesskostenvorschuss leistete, Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Vorschusses oder auf dessen Anrechnung auf güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen des begünstigten Ehegatten (Bühler, Berner Kommentar, a.a.O., N 39 zu Art. 117 ZPO mit Ver- weis auf BGE 66 II 70 E. 3, S. 71 f.; KG BL, Entscheid 4110 12 94 vom

29. Mai 2012 E. 2). Gerade im Scheidungsverfahren ist die Bevorschussung von der Verteilung der Prozesskosten zu trennen, was es erlaubt, den bedürf- tigen Ehegatten zur Rückerstattung der zugesprochenen Kostenvorschüsse anzuhalten oder die Vorschüsse mit güterrechtlichen Ansprüchen zu verrech- nen (KG SG, Entscheid FS.2012.14 vom 11. Mai 2012; Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im

Kantonsgericht Schwyz 38 Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössi- schen ZPO, in: FamPra 3/2014, S. 638). Ein entsprechender Antrag seitens des vorschussleistenden Ehegattens ist nicht erforderlich (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 1980, N 303 zu aArt. 145 ZGB). Gestützt hierauf kann der Beklagte die klägerische Forderung aus Güterrecht mit Fr. 16‘500.00 verrech- nen.

h) Der Beklagte ist mithin zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht ge- rundet Fr. 33‘230.00 (Fr. 49‘732.00 [Fr. 45‘034.00 + Fr. 3‘884.00 + Fr. 814.00] ./. Fr. 16‘500.00) zu bezahlen.

3. Die Klägerin ersucht um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Vorsorgeunterhalts von Fr. 134‘419.00 – welcher Betrag dem Fehlbetrag in der Pensionskasse entspreche ‒, zahlbar als Einmalzahlung, als monatliche Rente oder als Mischung aus beiden.

a) Die Vorderrichterin verneinte eine Vorsorgelücke im Sinne von BGE 129 III 257, da der Vorsorgeanspruch der Klägerin aufgrund des ordentlichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung über die güterrechtliche Vor- schlagsbeteiligung abgedeckt wäre. Im Übrigen habe der Beklagte auch keine (private) Altersvorsorge aufbauen können, an welcher die Klägerin beteiligt werden könnte. Die Klägerin verneint in ihrer Berufung einen Zusammenhang zwischen dem Vorsorgeausgleich und dem gewählten Güterstand. Es sei auf das Vermögen abzustellen, ungeachtet dessen, welcher Gütermasse dieses zuzuordnen sei. Der Aufbau einer Altersvorsorge wäre ihrer Ansicht nach oh- ne weiteres möglich gewesen. Seitens des Beklagten sei von einem monatli- chen Einkommen von Fr. 3‘798.40 bzw. einem hypothetischen Nettoeinkom- men von Fr. 5‘870.15 auszugehen. Unter Hinzurechnung der Einnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft in XY von Fr. 2‘138.60 und Prämienverbilli- gungen von Fr. 38.50 ergäbe sich ein Gesamteinkommen von Fr. 8‘047.25

Kantonsgericht Schwyz 39 bzw. Fr. 5‘975.60, welchem ein Bedarf von Fr. 2‘882.50 gegenüberzustellen sei. Seine AHV-Rente belaufe sich sodann auf Fr. 1‘450.00, womit er monat- lich mindestens Fr. 3‘588.60 zur Verfügung haben werde. Zudem habe der Beklagte im Jahr 2012 über ein Vermögen von über einer halben Million ver- fügt und erst kürzlich einen weiteren Erbvorbezug von Fr. 500‘000.00 erhalten, mit welchem er die Liegenschaft in ________ habe kaufen können. Sie selber verfüge demgegenüber über keine genügende Altersvorsorge. Als Katechetin sei es ihr nicht möglich, in einem 100 %-Pensum zu arbeiten. Ausgehend von einer monatlichen Rente von Fr. 1‘883.10 und einem Bedarf von Fr. 2‘600.00 (Grundbetrag: Fr. 1‘200.00; Krankenkasse: Fr. 400.00; Miete: Fr. 1‘000.00) setzt die Klägerin den Fehlbetrag der Pensionskasse auf Fr. 134‘418.75 fest (monatlicher Fehlbetrag [Fr. 716.90] x 12 x Umwandlungssatz) ab.

b) Die Parteien ersuchten vor erster Instanz übereinstimmend um Feststel- lung, dass sie sich gegenseitig keinen Unterhaltsbeitrag schulden würden. Die Klägerin verlangte einzig die Deckung ihres Vorsorgeschadens bzw. „Vorsor- geunterhalt“ (vgl. Vi-act. 12 Rz 55 f., S. 19; Vi-act. 26, S. 24). Sie verneint da- mit künftige Lücken und fordert einen Ausgleich bestehender Lücken. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts, einen allenfalls man- gelhaften Vorsorgeausgleich zu kompensieren (BGE 141 III 465 E. 3.2.2, S. 470). Immerhin aber sind gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB beim Ent- scheid, ob der eine Ehegatte dem anderen nachehelichen Unterhalt schuldet, unter anderem die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hin- terlassenenversicherung und aus der beruflichen oder anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen zu berücksichtigen. Unter besonderen Um- ständen und unter entsprechender Zurückhaltung kann das Vermögen der (geschiedenen) Ehegatten nicht nur als Einkommensquelle in Rechnung ge- stellt werden, sondern es hat auch in seiner Substanz dem Unterhalt zu die- nen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz 05.66). Der unterhaltsrechtliche Vorsorgeausgleich soll während der Ehe ent-

Kantonsgericht Schwyz 40 standene und/oder künftige Lücken in der Vorsorge schliessen, die ihren Grund namentlich in der Aufgabenteilung der Ehegatten haben (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) und die weder güterrechtlich noch im Rahmen des Ausgleichs gemäss Art. 122 ff. geschlossen werden können (BGer, Urteil 5C.90/2004 vom 15. Juli 2004 E. 4.3.1). So kann Unterhalt selbst in Fällen, in denen die ansprechende Person ihren aktuellen Lebensbedarf selbst bestreiten kann, zur Kompensation bestehender oder künftiger Vorsorgedefizite geschuldet sein. Insbesondere wenn ein selbständig Erwerbender keine Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen war und die als Dritte Säule geäufnete private Vorsorge wegen vereinbarter Gütertrennung nicht geteilt wird, muss der Unterhalt nicht nur das zu erwartende Vorsorgedefizit, sondern auch die bereits während der Ehe entstandene Vorsorgelücke füllen (Schwenzer, a.a.O., 2. Aufl. 2011, N 68a zu Art. 125 ZGB; BGer, Urteil 5C.265/2002 E. 3.5 = BGE 129 III 257 = Pra 92/2003 Nr. 175). Ausnahmsweise kann somit ein Vorsorgedefizit zufolge Scheidung auf dem Wege des Anteils am sogenann- ten „Vorsorge-Sparvermögen“ abgedeckt werden, sofern ein entsprechendes Vermögen überhaupt vorhanden ist. Ein solches Vermögen muss zu Vorsor- gezwecken tatsächlich geäufnet worden sein (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 5.175). Denkbar sind dabei auch Fälle, in welchen der verpflichtete Ehegatte im Gegensatz zum berechtigten Ehegatten über erhebliches Eigengut verfügt und er bzw. beide Ehegatten deshalb während der Ehe auf die Bildung von Ersparnissen für die Altersvorsorge verzichtet haben. Ersparnisse, insbeson- dere solche in gewisser Höhe, werden wohl in den meisten Fällen mindestens teilweise für die private Altersvorsorge getätigt, so dass eine (widerlegbare) natürliche Vermutung für diese Zweckbestimmung spricht. Deshalb sollte es grundsätzlich genügen, dass der verpflichtete Ehegatte überhaupt private Er- sparnisse bildete (Gloor, Vorsorgeunterhalt, in: FamPra 4/2008, S. 738).

c) aa) Wie bei dem von der Klägerin erwähnten Entscheid (5A_512/2008 vom 4. September 2008) finanzierten die Parteien – wenn auch sekundär – den Familienunterhalt teilweise aus dem Eigengut des Beklagten. Das Eigen-

Kantonsgericht Schwyz 41 gut wurde damit auch vorliegend zur Finanzierungsquelle des ehelichen Un- terhalts. Wie das Bundesgericht festhält, ist bei Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB aber ohnehin das Vermögen als solches massgebend, unabhängig davon, ob es sich um Errungenschaft oder Eigengut handelt. Auf jeden Fall stellt sich die Frage, ob die Klägerin angesichts der bisherigen Vorbezüge darauf vertrauen durfte, dass der Unterhalt weiterhin durch Vermögensverzehr sichergestellt würde. Zu beachten ist, dass als Vermögenswerte die Liegenschaft, das Ein- zelunternehmen des Beklagten sowie das vorhandene geringfügige Bankgut- haben in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen wurden. Dies- bezüglich sollte die Gleichbehandlung zwischen den Parteien gewährleistet sein (vgl. auch BGer, Urteil 5C.97/2002 vom 6. September 2002 = BGE 129 III 7 E. 3.3 = Pra 92/2003 Nr. 85). Die Klägerin macht nicht geltend, es seien weitere individuelle Ersparnisse – zu Vorsorgezwecken ‒ gebildet worden (vgl. auch BGer, Urteil 5C.90/2004 vom 15. Juli 2004 E. 4.3.2). Die Parteien haben offenbar denn auch das ganze Einkommen für den Familienunterhalt ver- braucht. Die Erbvorbezüge wurden überdies auch in das Unternehmen und die Liegenschaft investiert. Kommt hinzu, dass vorliegend – im Gegensatz zu dem von der Klägerin erwähnten Bundesgerichtsentscheid – keine Fr. 200‘000.00 im Jahr aus dem Vermögen für den Unterhalt aufgewendet wurden. Vielmehr pflegten die Parteien und ihre vier Kinder eher einen be- scheidenen Lebensstil und wendeten gemäss den Vorbringen des Beklagten bis zur ihrer Trennung im Herbst 2008 insgesamt lediglich Fr. 220‘000.00 der Erbvorbezüge für ihren Unterhalt auf. Aufgrund des bescheidenen Einkom- mens des Beklagten hat auch der Treuhänder M.________ (Zeuge) gemäss dessen Aussagen mit der Klägerin darüber gesprochen, dass die Auslagen zu hoch wären. Zwischen 2005 und 2007, wahrscheinlich im Jahre 2007, seien sie im Herbst zusammengesessen und hätten darüber gesprochen, wie der Privatverbrauch dem Einkommen entsprechend angepasst werden könnte. Es seien auch Alternativen von einem Nebenverdienst aufgezeigt worden, was vor allem die Klägerin betroffen habe, weil die Kinder langsam „draussen“ ge- wesen seien (Vi-act. 65 Antworten 282 und 300 f., S. 40 und 42). Es ist des-

Kantonsgericht Schwyz 42 halb davon auszugehen, dass der für den Familienunterhalt benötigte Vermö- gensverzehr vorübergehender Natur war und dass sich die Parteien dessen bewusst waren. Die finanzielle Lage der Parteien sprach zudem eher gegen die Bildung von relevanten Ersparnissen. Zu beachten ist sodann, dass dem Beklagten während des Zusammenlebens mit der Klägerin ab dem Jahre 2003 kein Erbvorbezug mehr ausbezahlt wurde. Die Klägerin behauptet nicht und es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass sie in absehbarer Zeit mit weiteren Vorbezügen rechnen durfte oder gerechnet hät- te. Daran vermag der Umstand, dass der Beklagte offenbar im Jahre 2012 sowie auch später noch weitere Erbvorbezüge ausbezahlt erhielt, nichts zu ändern, zumal sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass diese vorausseh- bar gewesen wären, und im Übrigen während rund zehn Jahren keine ent- sprechenden Mittel flossen. Per Ende 2003 wies das Kontokorrentkonto ein Guthaben von Fr. 11‘824.00 auf. Zwar belief sich das Eigenkapital der Firma auf rund 350‘000.00 (Vi-BB 52); die Finanzierung des Unterhalts hing aber offensichtlich auch von den Verkäufen der Landmaschinen etc. ab. In Anbe- tracht dieser Sachlage durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass der (Vorsorge-)Unterhalt weiterhin durch Vermögensverzehr sichergestellt würde. Da kein hypothetisches Vorsorgeguthaben anzurechnen ist (BGer, Urteil 5C.123/2006 vom 29. März 2007 = FamPra 2007, S. 670), erübrigen sich auch entsprechende Parteibefragungen (vgl. KG-act. 1 Ziff. 1.2.6, S. 39). Eine Überprüfung der Einkommens- und Bedarfslage sowie der aktuellen Vermö- genslage des Beklagten ist folglich an dieser Stelle nicht angezeigt, wobei im Übrigen auch die Klägerin festhält, dass der Vorsorgeunterhalt mit der Erspar- nis finanziert werden müsse, die mit Blick auf die Vorsorge des unterhaltsver- pflichteten Ehegatten geäufnet worden sei (vgl. Vi-act. 12 Rz. 110, S. 28; KG- act. 1 Ziff. 1.2.14, S. 43). Ebenso unberücksichtigt bleiben unter diesem Titel die dem Beklagten nach der Trennung zugefallenen Erbvorbezüge. Da die Scheidung die Ehe im Sinne eines „clean-break“-Gedankens auflösen und sie nicht als Wirtschaftsgemeinschaft weiter bestehen lassen soll (BGer, Urteil

Kantonsgericht Schwyz 43 5C.27/2005 vom 23. November 2005, E. 2.2), ist überdies davon abzusehen, allfällige künftige Vermögensanfälle miteinzubeziehen. bb) Ungeachtet dessen steht die gesundheitliche Verfassung der Klägerin einem 100 %-Pensum nicht entgegen, zumal Dr. med. Q.________ in ihrem Bericht, gestützt auf welchen die Klägerin eine Steigerung ihres Arbeitspen- sums verneint, lediglich rezidivierende, zum Teil sehr therapieresistente Haut- ausschläge diagnostizierte und keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Vi-act. 61, KB 42). Der besagte Bericht datiert ausserdem vom 13. September 2014; über aktuelle gesundheitliche Probleme lässt sich den Akten nichts entneh- men. Seit 1. Juli 2016 ist die Klägerin – im Juli 2016 zu einem 50 %-Pensum und ab 1. August 2016 zu einem 90 %-Pensum ‒ als Pflegehelferin im Alters- und Pflegeheim R.________ angestellt. Im Juli 2016 erzielte sie – inkl. „So- Zul.inkl. Ferien- u. Feiertagsent“ ‒ einen Nettolohn von Fr. 3‘221.70 (vgl. KG- act. 11, S. 6 und 19; KG-act. 11/3 und 11/4). Im Dezember wurde ihr gemäss Lohnblatt ein 13. Monatslohn ausbezahlt (KG-act. 19/1), weshalb entgegen ihren Einwänden davon ausgegangen werden kann, dass sie Anspruch auf einen solchen hat, zumal sie das einen integrierenden Bestandteil des Ar- beitsvertrags bildende Personalreglement nicht zu den Akten reichte (vgl. KG- act. 11/3 und 19). Bei einem 100 %-Pensum sowie unter Hinzurechnung eines Anteils für den 13. Monatslohn vermag die Klägerin ein Nettoeinkommen von rund Fr. 3‘900.00 generieren. Die Möglichkeit einer Aufstockung ihres Pen- sums auf 100 % bei R.________ oder an einer anderen Stelle ist als durchaus realistisch anzusehen, nachdem sie bereits bei ihrem jetzigen Arbeitgeber eine 90 %-Stelle antreten konnte. Ausgehend von einem Grundbetrag von Fr. 1‘200.00, einem Mietzins von Fr. 1‘100.00 (KG-act. 1/16), Krankenkassen- kosten von Fr. 230.00 (inkl. VVG; abzüglich Prämienverbilligung [KG-act. 1/15 und 1/21]) sowie Fahrtkosten von Fr. 377.40 und Steuern von Fr. 320.00 (vgl. KG-act. 17; KG-act. 1/19, 1/20 und 11/8) beläuft sich ihr Bedarf – selbst unter Hinzurechnung von Auslagen für die Hausrat- und Haftpflicht- sowie die Fahr- zeugversicherung von insgesamt rund Fr. 110.00 (KG-act. 11/17 und 11/18) ‒

Kantonsgericht Schwyz 44 auf lediglich rund Fr. 3‘340.00, womit es ihr möglich ist, bis zu ihrer Pensionie- rung in knapp 15 Jahren einen Betrag pro Monat für die Altersvorsorge zurückzulegen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Kläge- rin für die Zukunft eine Altersvorsorge aufzubauen vermag, wobei auch auf den individuellen Lohnrechner (Salarium) verwiesen werden kann, gemäss welchem eine weibliche Hilfsarbeitskraft in ihrem Alter (50 Jahre), in der Zen- tralschweiz, in einem Heim und mit abgeschlossener Berufsausbildung – mangels anderweitiger Angaben dürfte die Klägerin einen entsprechenden Lehrgang zur Pflegehelferin absolviert haben ‒ im Durchschnitt mehr als Fr. 4‘500.00 netto verdienen dürfte (vgl. www.salarium.bfs.admin.ch). Schliesslich ist zu beachten, dass die Klägerin bereits seit dem 1. August 2010 in die Pensionskasse einzahlt und die Vorderrichterin eine Teilung ihrer Austrittsleistung – welche per 31. August 2012 Fr. 12‘062.45 betrug (Vi-KB 2) ‒ verweigerte.

d) Nach dem Gesagten ist der Beklagte nicht zur Leistung eines Vorsorge- unterhalts an die Klägerin zu verpflichten. Weiter ersuchten die Parteien vor erster Instanz übereinstimmend um Feststellung, dass sie sich gegenseitig keinen Unterhaltsbeitrag schulden würden, was die Klägerin im Berufungsver- fahren denn auch nicht in Frage stellte bzw. sie sich nicht hierzu äusserte. Dispositivziffern 2 und 6 des angefochtenen Urteils sind zu bestätigen.

4. Mit Anschlussberufung fordert der Beklagte von der Klägerin gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB eine Entschädigung von Fr. 50‘000.00, evtl. wie viel.

a) Nach Art. 163 Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Gemäss ih- rer Abmachung kann dieser Beitrag namentlich in Geldzahlungen bestehen (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Diese werden vor allem durch den Ertrag aus der Ar- beit eines oder beider Ehegatten, oder gar aus der Rendite ihres Vermögens geleistet. Kraft ihrer allgemeinen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) kön-

Kantonsgericht Schwyz 45 nen die Ehegatten unter besonderen Umständen auch gezwungen sein, im Interesse des Haushaltes auf ihr Vermögen zurückzugreifen, unter dem Vor- behalt einer allfälligen Entschädigung im Sinne des Art. 165 Abs. 2 ZGB (BGE 134 III 581 E. 3.3, S. 583). Gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB hat der Ehe- gatte, der durch sein Einkommen oder Vermögen in einem erheblich höheren Ausmass, als er es hätte tun müssen, an den Unterhalt der Familie beigetra- gen hat, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (BGE 138 III 348 = BGer, Urteil 5A_540/2011 vom 30. März 2012 = Pra 101/2012 Nr. 129, E. 7.1.1).

b) Im Folgenden gilt es mithin zu prüfen, ob der Beklagte aus seinem Ein- kommen oder Vermögen bedeutend mehr an den Unterhalt der Familie beige- trug, als er verpflichtet war. Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein An- spruch gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB besteht, bildet die Verständigung unter den Ehegatten über den Beitrag an den Unterhalt der Familie, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen von Kindern oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Von diesen Beiträgen lassen sich die ausserordentli- chen Beiträge gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB abgrenzen (BGer, Urteil 5A_672/2012 vom 3. April 2013 E. 5 und 5.1). Im Gegensatz zu Art. 165 Abs. 1 ZGB müssen die Leistungen aus dem Einkommen oder Vermögen gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB für den Unterhalt der Familie erbracht worden sein. Richtete ein Ehegatte dem anderen eine Leistung zu einem andern Zweck aus, entsteht kein Anspruch nach Art. 165 Abs. 2 ZGB. Was als Leis- tung an den Unterhalt zu betrachten ist, richtet sich nach Art. 163 ZGB (Haus- heer/Reus-ser/Geiser, a.a.O., N 32 zu Art. 165 ZGB; s.a. BGE 127 III 46 E. 4, S. 54 f.).

c) Der Beklagte macht nicht geltend, welche konkreten aussergewöhnli- chen Leistungen er erbracht haben will, sondern er hält lediglich allgemein fest, nebst seinem Einkommen mit Fr. 220‘000.00 aus seinem Vermögen an

Kantonsgericht Schwyz 46 den Unterhalt der Familie beigetragen zu haben. Was genau er mit seinem Vermögen finanzierte, ist nicht bekannt bzw. wurde nicht substantiiert geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen. Es lässt sich nicht überprüfen, ob es sich tatsächlich um Leistungen im Sinne von Art. 165 Abs. 2 ZGB handelte. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte die in seiner Familie üblichen Unterhaltsbeiträge markant überschritten hätte (vgl. Isenring/Kessler, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 165 ZGB). Auf jeden Fall ist ein monatliches Einkommen von Fr. 3‘934.90 für eine sechsköpfige Familie als bescheiden anzusehen und es war offenbar üblich, dass der Beklagte nach Auszahlung der Erbvorbezüge einen Teil hiervon kontinuierlich zum „Famili- enunterhalt“ beisteuerte, was auch nachvollziehbar ist. Es lagen weder aus- serordentliche Umstände vor, welche den Beklagten zu Sonderleistungen ver- anlasst hätten, noch fielen ausserordentliche Kosten an, die der Beklagte ge- tragen hätte. Ebenso wenig sind die Leistungen als Sonderleistungen einzu- stufen (Isenring/Kessler, a.a.O., N 2 zu Art. 165 ZGB). Kommt schliesslich hinzu, dass die Entschädigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der ausglei- chungspflichtigen Ehegatten anzupassen ist. Massgebend sind das gesamte Einkommen und Vermögen desselbigen (Isenring/Kessler, Basler Kommentar,

5. Aufl. 2014, N 12 zu Art. 165 ZGB). Die Erfüllung des Anspruches nach Art. 165 ZGB soll zu keiner Überschuldung des pflichtigen Ehegatten führen (Bräm, Zürcher Kommentar, 1998, N 59 zu Art. 165 ZGB). Die Klägerin verfügt über keine relevanten Vermögenswerte und ein eher bescheidenes Einkom- men (vgl. auch KG-act. 17). Ein ihren Bedarf übersteigendes Einkommen aus ihrer Tätigkeit als Pflegehelferin sowie auch die ihr aus Güterrecht zugespro- chenen Fr. 33‘230.00 werden als Teil der Altersvorsorge dienen, nachdem keine Aufteilung von Austrittsleistungen erfolgte. Die Klägerin ist damit nicht zur Leistung einer Entschädigung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB zu verpflichten. Die Anschlussberufung des Beklagten ist abzuweisen.

5. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die An- schlussberufung abzuweisen. Nach der materiellen Beurteilung der Beru-

Kantonsgericht Schwyz 47 fungsbegehren Ziff. 1.1 bis 1.3 erübrigt sich eine Rückweisung des Prozesses an die Vorderrichterin, wie von der Klägerin eventualiter beantragt.

a) Es stellt sich die Frage nach einer Anpassung der erstinstanzlichen Kos- ten- und Entschädigungsregelung. aa) In seiner Berufungsantwort hält der Beklagte der Klägerin vor, masslos überklagt, unsinnige Anträge gestellt und diese wieder zurückgezogen oder geändert bzw. seine Begehren anerkannt zu haben (Übertragung der elterli- chen Sorge und Obhut über G.________ (Jg 1997) an ihn; keine Unterhalts- pflicht seinerseits betreffend H.________ (Jg 1995); fehlender Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZBG), weshalb sie diesbezüglich als unterlegen zu gelten habe. Von Gesetzes wegen als unterliegende Partei gilt die klagende Partei bei Klagerückzug und die Beklagte bei Klageanerkennung (Jenny, in Sutter-Somm/Ha-senböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung. 3. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 106 ZPO). Der Be- klagte macht indessen nicht geltend, inwieweit im Zusammenhang mit den genannten Anträgen ein unter Berücksichtigung des gesamten Scheidungs- verfahrens nennenswerter (Mehr-) Aufwand entstanden ist, der eine andere Kostenverteilung als diejenige der Vorderrichterin rechtfertigen würde. Auf jeden Fall ist zu beachten, dass er mit seinen Anträgen auf Entschädigung nach Art. 165 ZGB sowie auf Teilung der Austrittsleistung der Klägerin nicht durchgedrungen ist und ihm „lediglich“ ¼ der Kosten auferlegt wurden. bb) Die Klägerin fordert mit Berufung eine erstinstanzliche Kostenverteilung gestützt auf Art. 106 ZPO und damit nach dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien. In ihrer Berufungsreplik macht sie geltend, der Beklagte habe durch seine diversen Wohnsitzwechsel und das nutzlose Ausstandsverfahren gegen den Gutachter I.________ unnötige Kosten verursacht, was zu verneinen ist, wobei hinsichtlich Letzterem zu berücksichtigen ist, dass für die Beurteilung der Ausstandsfrage von I.________ bereits eine separate Kostenauferlegung

Kantonsgericht Schwyz 48 an den Beklagten erfolgte (vgl. Vi-act. 75). Ebenso wenig vermag die Klägerin mit ihrer Rüge betreffend späte vollständige Akteneinsicht mangels näherer Substantiierung betreffend Kostenverteilung nichts zu ihren Gunsten abzulei- ten. cc) Nach dem Gesagten erscheint nicht angezeigt, in das vorderrichterliche Ermessen einzugreifen. Eine Anpassung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung ist auch beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht vorzunehmen, nachdem das angefochtene Urteil nur insoweit eine Anpassung erfährt, als der Klägerin Fr. 33‘230.00 bzw. Fr. 46‘730.00 – ohne Abzug des im Berufungsverfahren geleisteten Kostenvorschusses ‒ der von ihr geforderten Fr. 186‘308.15 aus Güterrecht zugesprochen werden (vgl. auch angef. Urteil E. 7a, S. 21).

b) aa) Die Klägerin dringt mit ihrem Berufungsbegehren Ziff. 1.1 betreffend Güterrecht zu rund einem Fünftel durch, indem ihre Forderung von Fr. 162‘738.10 im Umfang von Fr. 33‘230.00 gutgeheissen wird. Ebenso wird ihr ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 13‘500.00 zugesprochen. Hingegen unterliegt die Klägerin mit ihrem Begehren um Vorsorgeunterhalt über Fr. 134‘419.00 (Ziff. 1.2). Der Beklagte unterliegt mit seiner Anschlussberu- fung, mit welcher er eine Entschädigung von Fr. 50‘000.00 forderte. Insgesamt waren damit Fr. 360‘657.10 streitig, wobei die Klägerin betragsmässig im Um- fang von Fr. 96‘730.00 und damit zu rund 27 % obsiegte. Nachdem der Kläge- rin ein Prozesskostenvorschuss zugesprochen wurde, steht einer Kostenver- teilung nach Obsiegen und Unterliegen grundsätzlich nichts im Wege (vgl. auch KG-act. 11, S. 25). Das Verursacherprinzip ist vorliegend denn auch sachgerecht (vgl. Jenny, a.a.O., N 12 zu Art. 107 ZPO). Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass die Klägerin mit ihrer güterrechtlichen Forderung dem Grund- satze nach durchgedrungen ist, wobei der Anspruch nicht leicht zu beziffern war (vgl. Jenny, a.a.O., N 5 zu Art. 107 ZPO). Hinsichtlich der beiden weiteren Forderungen obsiegen beide Parteien je einmal sowohl im Grundsatz als auch

Kantonsgericht Schwyz 49 bezüglich deren Höhe. Insgesamt erscheint angemessen, die Kosten des Be- rufungsverfahrens (inkl. Verfügung vom 1. Dezember 2016) von Fr. 7‘000.00 zu 2/3 der Klägerin und zu 1/3 dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 2 und 107 Abs. 1 lit. a ZPO). bb) Für Ehe- und Vaterschaftssachen beträgt das Honorar Fr. 1‘000.00 bis Fr. 10'000.00. Sofern in Ehesachen gleichzeitig güterrechtliche Ansprüche über Fr. 100‘000.00 streitig sind, sind die Ansätze des § 8 GebTRA massge- bend (§ 9 GebTRA). Bei einem Streitwert von Fr. 100‘001.00 bis Fr. 1‘000‘000.00 beträgt das Grundhonorar Fr. 5‘500.00 bis Fr. 39‘600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Das Honorar im Berufungsverfahren beträgt 20 bis 60 % dieses Ansatzes, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommen- de Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Aufwand der klägerischen Rechtsvertreterin bestand im Wesentlichen in der Ausfertigung der knapp 50- seitigen Berufungsschrift sowie der gut 30-seitigen Replik/Anschlussberu- fungsantwort, derjenige des beklagtischen Rechtsvertreters in der knapp 50- seitigen Berufungsantwort/Anschlussberufung sowie der knapp 20-seitigen Duplik/Stellungnahme (KG-act. 1, 6, 11 und 15). Die umfangreichen Eingaben sind in Anbetracht der knappen Begründung des angefochtenen Entscheids bzw. insbesondere der nicht durchgeführten güterrechtlichen Auseinanderset- zung gerechtfertigt. Zu beachten ist aber auch, dass sie teilweise Wiederho- lungen zu den erstinstanzlichen Ausführungen enthalten. Insgesamt erscheint der Aufwand auf beiden Seiten in etwa gleich hoch und die jeweiligen Ent- schädigungen sind auf je Fr. 10'000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) fest- zusetzen, zumal insbesondere das Güterrecht in mancher Hinsicht schwierige rechtliche Fragen aufwarf. Die Klägerin hat den Beklagten für das Berufungs- verfahren mithin reduziert und gerundet mit Fr. 3‘330.00 zu entschädigen.

Kantonsgericht Schwyz 50

6. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 verpflichtete die Gerichtsleitung den Beklagten auf Antrag der Klägerin hin zur Leistung eines Anwalts- und Gerichtskostenvorschusses von Fr. 13'500.00 an die Klägerin (KG-act. 17). Die Klägerin ersucht eventualiter für den Fall, dass der Beklagte zu keinem Prozesskostenvorschuss verpflichtet wird (vgl. E. 5), um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Dieses Eventualbe- gehren wird infolge Gutheissung des Gesuchs um Prozesskostenbevorschus- sung gegenstandslos;- erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Aufhebung von Disposi- tivziffer 4 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom
  2. April 2016 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht Fr. 33‘230.00 zu bezahlen. Damit sind die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Im Übrigen wird die Beru- fung abgewiesen.
  3. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7'000.00 werden zu 2/3 (Fr. 4‘666.70) der Klägerin und zu 1/3 (Fr. 2‘333.30) dem Beklagten auf- erlegt und von ihren geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von je Fr. 3‘500.00 bezogen. Die Klägerin hat dem Beklagten unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1‘166.70 zu bezahlen.
  5. Die Klägerin hat den Beklagten für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 3‘330.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen. Kantonsgericht Schwyz 51
  6. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 360‘657.10.
  8. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Er- ledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten und zur Vor- nahme der entsprechenden Meldungen) und an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 24. Mai 2017 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 23. Mai 2017 ZK1 2016 19 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler. In Sachen A.________, Klägerin, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Beklagter, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Ehescheidung, Güterrecht und Vorsorge (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 15. April 2016, ZEO 2012 71);- hat die 1. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die Parteien heirateten am xx. Ihrer Ehe entsprossen die heute mündi- gen Kinder F.________ (Jg 1991) E.________ (Jg 1993) H.________ (Jg

1995) und G.________ (Jg 1997) (Vi-KB 1). B. Mit (unbegründeter) Klage vom 29. Oktober 2012 machte die Klägerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die Scheidung anhängig mit fol- genden Anträgen (Vi-act. 1):

1. [Scheidungsbegehren] 2.-6. [Kinderbelange]

7. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen in Anwendung von Art. 85 Abs. 2 ZPO nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Betrag aus Güterrecht zu bezahlen.

8. Die Liegenschaft, U.________sei dem Ehemann zu Alleineigen- tum zu übertragen, wobei das zuständige Grundbuchamt richterlich anzuweisen sei, die Liegenschaft, U.________dem Ehemann zu Alleineigentum zu übertragen, gegen vorgängigen Nachweis der Entlassung der Ehefrau aus jeglicher Verpflichtung aus den auf dem Grundstück lastenden Hypotheken.

9. Es sei nach Art. 123 Abs. 2 ZGB die Teilung der während der Ehe- dauer von der Ehefrau erworbenen Austrittsleistung aus berufli- cher Vorsorge zu verweigern.

10. Es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau einen angemes- senen Vorsorgeunterhalt in nach Durchführung des Beweisver- fahrens noch zu beziffernder Höhe zu entrichten, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten des Monats.

11. Es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhaltsbeitrag schulden.

12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ehe- mannes.

Kantonsgericht Schwyz 3 Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 20. Dezember 2012 kam zwischen den Parteien keine Einigung zustande (Vi-act. 9). In der Klagebegründung vom 4. Februar 2013 formulierte die Klägerin den in Ziff. 10 der Klage enthaltenen Antrag betreffend Vorsorgeunterhalt neu wie folgt (Vi-act. 12):

1. [Scheidungsbegehren] 2.-8. [Kinderbelange] 9.-11.[Ziff. 7.-9. der Klage]

12. Es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau einen angemes- senen Vorsorgeunterhalt in nach Durchführung des Beweisver- fahrens noch zu beziffernder Höhe zu entrichten, jedoch von mindestens Fr. 134‘419.00, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten des Monats oder als Kombination von Einmalzahlung und Rente. 13.-14.[Ziff. 11.-12. der Klage] Mit Klageantwort vom 22. April 2013 ersuchte der Beklagte um Folgendes (Vi- act. 16):

1. [Scheidungsbegehren] 2.-7. [Kinderbelange]

8. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten sich gegenseitig keinen Unterhaltsbeitrag schulden.

9. Das hälftige Miteigentum der Klägerin am Grundstück XX (Wohn- haus am U.________ mit einer Fläche von 214 m2) sei unter vollständiger Übernahme der damit verbundenen Hypotheken und Zinsen dem Beklagten zu Alleineigentum zu übertragen, wozu der Einzelrichter das Grundbuchamt Goldau zu dieser Eigentumsüber- tagung anzuweisen habe.

10. Es sei festzustellen, dass der Klägerin kein güterrechtlicher An- spruch zusteht, bzw. dass die Parteien güterrechtlich per Saldo al- ler Ansprüche auseinander gesetzt sind.

Kantonsgericht Schwyz 4

11. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB Fr. 50‘000.-, ev. wie viel, zu bezahlen, wobei die Bezahlung in angemessenen monatlichen Raten anzuordnen sei.

12. Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der berufli- chen Vorsorge seien im Sinne von Art. 122 ZGB hälftig zu teilen. Der Einzelrichter ordne die dafür erforderlichen Zuweisungen an.

13. Alle widersprechenden und / oder weitergehenden Anträge der Klägerin seien abzuweisen.

14. Alles unter kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klä- gerin. Auch anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 13. Juni 2013 konnten sich die Parteien nicht einigen (Vi-act. 18). Zu den bisherigen Anträgen und nebst Anpassungen ihrer Begehren hinsicht- lich Kinderbelangen verlangte die Klägerin mit Replik vom 9. September 2013 gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB zusätzlich Fr. 50‘000.00 als angemessene Entschädigung sowie eine nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernde angemessene Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB. Ausser- dem passte sie ihr Begehren um Vorsorgeunterhalt dahingehend an, als die- ser in erster Linie als Einmalzahlung, eventualiter als Rente monatlich im Vor- aus auf den Ersten des Monats oder subeventualtier als Kombination von Einmalzahlung und Rente zu bezahlen sei (Vi-act. 26). Am 20. September 2013 ergänzte die Klägerin ihre Replik (Vi-act. 30). Nebst Anpassungen seiner Anträge in Kinderbelangen ergänzte der Beklagte sein gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB gestelltes Begehren mit Duplik vom

20. Januar 2014 dahingehend, als er die monatlichen Raten auf Fr. 600.00, ev. wieviel, festsetzte. Im Übrigen hielt er an seinen Anträgen fest (Vi-act. 35).

Kantonsgericht Schwyz 5 Mit Eingabe vom 26. Februar 2014 verzichtete die Klägerin auf die Durch- führung einer Hauptverhandlung (Vi-act. 37). Im Rahmen des Beweisverfahrens edierte der Vorderrichter diverse Urkunden von den Parteien. Am 15. Oktober 2014 wurden J.________ (Zeugin), L.________ (Zeugin) und M.________ (Zeuge) als Zeugen einvernommen sowie beide Parteien einer Parteibefragung unterzogen. Von I.________ wur- de eine Verkehrswertschätzung über die Liegenschaft U.________eingeholt (vgl. insb. Vi-act. 39-47, 54, 64, 65, 82-84). Ausgehend von einem Verzicht der Parteien auf mündliche Schlussvorträge setzte der Vorderrichter diesen Frist zur Einreichung schriftlicher Schlussvor- träge an (Vi-act. 85). Beide Schlussvorträge datieren vom 20. April 2015 (Vi- act. 93 f.). Die Klägerin passte erneut ihre Anträge in Kinderbelangen an und bezifferte die geltend gemachte Forderung aus Güterrecht auf Fr. 186‘308.15, wobei der Beklagte zu verpflichten sei, ihr ab 1. Mai 2015 bis zur Übertragung der Liegenschaft U.________in dessen Alleineigentum monatlich Fr. 672.20 zu bezahlen. Auf eine Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB verzichtete sie. Den Vorsorgeunterhalt bezifferte sie auf Fr. 134‘419.00, zahlbar als Ein- malzahlung, eventualiter als Rente in der Höhe von Fr. 745.00 monatlich im Voraus auf den Ersten des Monats bis zum Erreichen ihres ordentlichen Pen- sionsalters oder subeventualiter als Kombination von Einmalzahlung und Ren- te. In ihrem zweiten Schlussvortrag vom 12. Juni 2015 hielt die Klägerin an ihren Anträgen des ersten Schlussvortrags fest (Vi-act. 102). Der Beklagte hielt nebst Anpassungen in Kinderbelangen und einem Verzicht auf die Bezif- ferung der monatlich zu bezahlenden Rentenhöhe hinsichtlich des gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB geforderten Betrages im Wesentlichen an seinen Anträ- gen gemäss Duplik fest (Vi-act. 105). C. Mit Urteil vom 15. April 2016 erkannte die Einzelrichterin was folgt:

Kantonsgericht Schwyz 6

1. Die am y vor dem Zivilstandsamt S.________ (Ort) geschlossene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2. Es wird Vormerk genommen, das die Ehegatten gegenseitig auf Un- terhalt im Sinne von Art. 125 ZGB verzichten.

3. Das Grundbuchamt Goldau wird angewiesen, gestützt auf Art. 656 Abs. 2 ZGB den Übergang des hälftigen Miteigentumsanteils der Ehefrau an GB XX (Wohnhaus am U.________) an den Ehemann im Grundbuch einzutragen, Zug um Zug gegen Entlassung der Ehefrau aus der hypothekarischen Belastung.

4. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten beim heutigen Besitzesstand güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.

5. Die Teilung der Austrittsleistung der Ehefrau aus beruflicher Vorsorge wird gestützt auf Art. 123 Abs. 2 ZGB verweigert.

6. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren der Ehegatten abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Die Gerichtskosten, bestehend aus:

a) der Entscheidgebühr von Fr. 10‘000.00;

b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 3‘849.80; werden der Ehefrau zu ¾ (Fr. 10‘387.35) und dem Ehemann zu ¼ (Fr. 3‘462.45) auferlegt. Sie werden wie folgt liquidiert: […]

8. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann eine Parteientschädi- gung von Fr. 10‘848.70 zu bezahlen (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer).

9. [Rechtsmittel]

10. [Zustellung] D. Dagegen erhob die Klägerin am 18. Mai 2016 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 6, 7 und 8 des angefochtenen Ur- teils vom 15. April 2016 (ZEO 2012 71) der Einzelrichterin des Be- zirksgerichts Schwyz wie folgt abzuändern: 1.1 Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben und der Beklagte/Beru- fungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin/Berufungskläge-

Kantonsgericht Schwyz 7 rin CHF 162‘738.10 eventualiter CHF 38‘249.75 aus Güter- recht zu bezahlen. 1.2 Dispositiv-Ziffer 2 und 6 seien aufzuheben und der Beklag- te/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin/Beru- fungsklägerin einen angemessenen Vorsorgeunterhalt von Fr. 134‘419.00, zahlbar als Einmalzahlung, eventualiter als Rente in der Höhe von CHF 800.00, erstmals ab dem 1. Juni 2016, monatlich im Voraus auf den Ersten des Monats bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters der Klägerin oder subeventualiter als Kombination von Einmalzahlung und Ren- te. 1.3 Dispositiv-Ziffer 7 und 8 seien aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien neu festzulegen, mithin 1.3.1 seien die Gerichtskosten dem Beklagten/Berufungs- beklagten aufzuerlegen. 1.3.2 sei der Beklagte/Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Klägerin/Berufungsklägerin eine Parteientschädi- gung auszurichten.

2. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 2, 4, 6, 7 und 8 des angefochtenen Urteils vom 15. April 2016 (ZEO 2012 71) aufzu- heben und es sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung über die Berufungsanträge Ziff. 1.1 bis 1.3 zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbe- klagten. Gleichzeitig ersuchte sie um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines angemessenen Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 5‘000.00, evtl. wie viel, sowie eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Berufungsantwort/Anschlussberufung vom 30. Juni 2016 verlangte der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung ‒ soweit überhaupt darauf eingetreten werden sollte ‒ sowie der beantragten Prozesskostenbe- vorschussung. Überdies sei in teilweiser Aufhebung von Dispostiviziffer 6 des angefochtenen Urteils die Klägerin zu verpflichten, ihm gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB Fr. 50‘000.00, evtl. wie viel, zu bezahlen, wobei die Bezahlung in monatlichen Raten von Fr. 600.00, evtl. wie viel, anzuordnen sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (KG-act. 6).

Kantonsgericht Schwyz 8 In ihrer Replik/Anschlussberufungsantwort hielt die Klägerin an den Anträgen fest und forderte die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Zudem begehrte sie erneut einen angemessenen Prozesskostenvorschuss, eventualiter einen Prozesskostenbeitrag, von vorläufig Fr. 10‘000.00 für die Anwaltskosten sowie einen Beitrag für die gerichtlich festgelegten Gerichtskosten. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren (KG-act. 11). Mit Duplik/Stellungnahme vom 3. November 2016 hielt der Beklagte an seinen Anträgen fest und ersuchte um Abweisung der Rechtsbegehren der Klägerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten (KG-act. 15). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 verpflichtete die Gerichtsleitung den Beklagten zur Leistung eines Anwalts- und Gerichtskostenvorschusses von Fr. 13‘500.00 an die Klägerin (KG-act. 17). Eine unaufgeforderte Eingabe der Klägerin datiert vom 16. Januar 2017 (KG- act. 19). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägun- gen eingegangen;- in Erwägung:

1. a) Der Scheidungspunkt gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils ist im Berufungsverfahren unbeanstandet geblieben und am 30. Juni 2016 (Postaufgabe Berufungsantwort/Anschlussberufung) in Rechtskraft er- wachsen. Streitig sind demgegenüber die Leistung eines Vorsorgeunterhalts

Kantonsgericht Schwyz 9 und eines Betrages aus Güterrecht an die Klägerin sowie einer Entschädigung gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB an den Beklagten.

b) Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO; mit Abschwächung in Art. 277 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 277 Abs. 3 ZPO).

2. Die Vorderrichterin stellte fest, dass die Parteien beim heutigen Besit- zesstand güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien (Dispositivziffer 4). Die Klägerin stellt mit Berufung eine güterrechtliche Forde- rung in Höhe von Fr. 162‘738.10, eventualiter Fr. 38‘249.75.

a) Gemäss den vorderrichterlichen Erwägungen hätten die Privatbezüge das Einkommen aus der Einzelunternehmung zumindest seit dem Jahr 1998 ständig überstiegen, weshalb der Beklagte aus seinem Arbeitserwerb keine Ersparnisse hätte bilden können. Es sei zu vermuten, dass Ehegatten zur De- ckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Sub- stanz ihres Eigengutes angreifen würden, sondern solche Eigenmittel in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt würden. Es fehle daher an einer Errungenschaft des Beklagten, womit sich auch eine Vorschlagsberech- nung erübrige. Selbst wenn die Unternehmung anteilsmässig der Errungen- schaft zugeordnet würde, würde sich zufolge der Ersatzforderung des Beklag- ten im Umfang des von den Erbvorbezügen in die Unternehmung geflossenen Betrages von Fr. 484‘400.00 kein Vor-, sondern ein Rückschlag von Fr. 286‘355.30 ergeben. Diese Ersatzforderung würde ebenso einer allfälligen Ersatzforderung der Errungenschaft gegen das beklagtische Eigengut von Fr. 161‘761.36 im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft entgegen- stehen. Auch unter Aufrechnung des behaupteten Bankguthabens von Fr. 9‘555.00 würde ein Rückschlag von Fr. 115‘038.94 verbleiben, welcher nicht zu berücksichtigen sei. Der von der Klägerin behaupteten Unterhaltsfor-

Kantonsgericht Schwyz 10 derung von Fr. 1‘271.45 stehe sodann eine güterrechtliche Akontoforderung von Fr. 3‘000.00 gegenüber.

b) Umstritten ist zunächst die Zuordnung des Einzelunternehmens C.________. aa) Die Klägerin bestreitet Erbvorbezüge des Beklagten im Umfang von ins- gesamt Fr. 600‘000.00 nicht, verneint indessen eine Ersatzforderung des be- klagtischen Eigenguts in dieser Höhe, da für den Familienunterhalt auch Ei- gengutsgelder verwendet worden seien und eine Ersatzforderung nur in dem Umfang bestehe, in welcher sie noch vorhanden sei. Zum Zeitpunkt der Ehe- schliessung sei sodann kein Vermögen vorhanden gewesen, weshalb die sechs Jahre nach Eheschliessung gegründete Einzelunternehmung der Er- rungenschaft zugehörig sei. Die Unternehmung sei unter anderem mit dem Austrittsgeld der Pensionskasse gegründet worden, was auch aus der Partei- befragung hervorgehe. Der Beklagte ordnet das Unternehmen demgegenüber seinem Eigengut zu mit der Begründung, dieses habe ursprünglich aus dem vorehelich erworbenen Servicewagen, einem alten Toyota- Bus, mit Inhalt (Maschinen, Ersatzteile und notwendigem Material) bestanden. Seine Errun- genschaft sei während der Ehe nie in der Lage gewesen, etwas anzusparen, weil der Privatverbrauch – auch vor dem Jahre 1999 ‒ immer höher gewesen sei als die erwirtschaftete Errungenschaft. Bereits vor erster Instanz machte der Beklagte geltend, der wertlose Servicewagen („Werkstatt“) mit Maschinen, Ersatzteilen und notwendigem Material im Wert von Fr. 17‘421.40 stamme aus seinen Jugendjahren, in welchen er bereits mit dem Erwerb von Werkstattma- terial begonnen habe, worunter sich Maschinen und Ersatzteile im Wert von über Fr. 10‘000.00 sowie weiteres für eine Werkstatt notwendiges Material befunden hätten, was sein Vater bestätigen könne (Vi-act. 16, S. 29 f.; Vi- act. 35, S. 41; Vi-act. 94, S. 4; Vi-act. 105, S. 25 ff.). Die Klägerin bestritt dies unter Hinweis auf den fehlenden Nachweis sowie darauf, dass die Unterneh- mung unter anderem mit der Austrittsleistung der Pensionskasse gegründet

Kantonsgericht Schwyz 11 worden sei und sie zu diesem Zeitpunkt bereits sechs Jahre verheiratet gewe- sen seien. Der Servicewagen sei nicht vor der Ehe, sondern zu Beginn der Selbständigkeit gekauft worden, was selbst der Buchhalter bestätigt habe. Ausserdem hätten die Werkzeuge immer wieder – aus dem Kontokorrent ‒ ersetzt werden müssen (Vi-act. 26, S. 25; Vi-act. 93, S. 18 f.; Vi-act. 102, S. 4). bb) Die Parteien unterstanden unbestrittenermassen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftbeteiligung. Gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB wer- den Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes – vorliegend wurde die Gütertren- nung unbestrittenermassen per 1. Oktober 2008 angeordnet ‒ ausgeschieden (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB; SV 2008 121 [Vi-BB 2]). Wer behauptet, ein be- stimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder anderen Ehegatten, muss dies beweisen (Art. 200 Abs. 1 ZGB). Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen (Art. 200 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB gilt alles Vermögen bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Die Klägerin bringt unter Hinweis auf Art. 200 Abs. 2 und 3 ZGB vor, es habe bis heute kein Beweis erbracht werden kön- nen, dass die Unternehmung nicht aus Errungenschaft finanziert worden sei bzw. nicht im Miteigentum stehe. Sie macht indessen nicht geltend, dass die Unternehmung ihr Eigentum wäre, weshalb nicht ‒ gestützt auf Art. 200 Abs. 2 ZGB ‒ davon auszugehen ist, diese würde im Miteigentum der Parteien ste- hen (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, N 16 zu Art. 200 ZGB). Vielmehr stellt sich die Frage, ob sie aus der Errungenschaft oder dem Eigengut – des Beklagten ‒ finanziert wurde. Art. 200 Abs. 3 ZGB findet Anwendung, wenn weder die Zugehörigkeit zum Eigengut noch zur Errungen- schaft schlüssig nachgewiesen werden kann, aber nicht streitig ist, ob der Vermögenswert überhaupt diesem Ehegatten gehört. Die Bestimmung hat aber keinen Zusammenhang mit der in Absatz 2 enthaltenen Vermutung zu- gunsten von Miteigentum. Die Miteigentumsvermutung führt nicht notwendig

Kantonsgericht Schwyz 12 zur Annahme von Errungenschaft (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 39 und 44 zu Art. 200 ZGB). Bei der Massenzuordnung ist im Verhältnis zwi- schen den Gütermassen eines Ehegatten der engste sachliche Zusammen- hang und damit das Übergewicht der Beteiligung entscheidend. Bei gleicher Beteiligung kann in Analogie zu Art. 200 Abs. 3 und Art. 209 Abs. 2 ZGB von Errungenschaft ausgegangen werden. Die Massenzuordnung bestimmt sich dabei nach dem Zeitpunkt der ersten Beteiligung mehrerer Gütermassen. Spätere Veränderungen bleiben unbeachtlich (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, Rz 12.57 ff.; vgl. auch BGE 132 III 145 E. 2.2, S. 149 f. = Pra 95/2006 Nr. 142). Massgebend für die güterrechtliche Zuordnung der nach Art. 207 Abs. 1 ZGB im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes relevanten Vermögenswerte ist damit grundsätzlich der Zeitpunkt des Erwerbs, wobei aber nur das aktuelle Vermögen der Ehegatten berücksichtigt wird (Steck, in: Schwenzer, Familien- kommentar Scheidung, Bd. I, 2. Aufl. 2011, N 5 f. zu Art. 207 ZGB). cc) Das Einzelunternehmen C.________, wurde am zz.1996 im Handelsre- gister eingetragen (Vi-KB 10). Gemäss Eröffnungsbilanz per 1. April 1996 be- standen die Aktiven bei der Gründung der Einzelunternehmung aus einem „Ersatzteillager“ (Fr. 9‘421.40), „Einrichtungen Werkstatt“ (Fr. 5‘100.00) und „Büromaterial/Büro-/EDV-Geräte“ (Fr. 2‘900.00; Vi-BB 48). Nach den Vorbrin- gen des Beklagten habe er sämtliche Gegenstände, welche die Einzelunter- nehmung ausgemacht hätten, bereits vorehelich zusammengetragen. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Parteibefragung habe er die selbständige Erwerbstätigkeit zuerst mit dem Servicewagen angefangen, welchen er bereits gekauft habe, als er noch nicht mit der Klägerin zusammen gewesen sei. Er habe auf dem Hof Reparaturen gemacht, weil er zu Beginn keine Werkstatt gehabt habe. Er könne nicht mehr sagen, ob bei der Gründung auch neue Werkzeuge hinzugekommen seien, sicher sei aber viel vorhanden gewesen, weil er früher an Konkurssteigerungen gegangen sei, an welchen er Werkzeug zusammengekauft habe. Er wisse nicht mehr, in welchem Jahr dies gewesen

Kantonsgericht Schwyz 13 sei, da er in der halben Schweiz solche Konkurssteigerungen besucht habe. Feststellend, dass er also den Servicewagen mit Inhalt und Werkzeug vor der Ehe schon gekauft habe – der Beklagte hatte sich also dahingehend geäus- sert ‒, erkundigte sich die klägerische Rechtsvertreterin beim Beklagten, ob er die Werkzeuge während der Ehe nie habe ersetzen müssen, was der Beklag- te unter Hinweis darauf, dass dies aus dem Kontokorrent bezahlt worden sei, bestätigte (Vi-act. 65 Antworten 174 ff., S. 24 f.). Die Klägerin bejahte die Richtigkeit der Aussagen des Beklagten und führte ergänzend aus, es sei ein alter Toyota-Bus gewesen – dem pflichtete der Beklagte bei ‒, welchen der Beklagte ausgehöhlt und in welchem er die Sachen gehabt habe (Vi-act. 65 Antworten 183 f., S. 25). Da die Klägerin direkt nach ihrer Bestätigung die ent- sprechende Berichtigung anbrachte bzw. Bezug auf den Toyota-Bus nahm, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Bestätigung auch auf die Aussagen des Beklagten zum fraglichen Bus ‒ inklusive dessen Anschaf- fungszeitpunkt ‒ bezog. Die Klägerin bringt denn auch erstmals in ihrer Replik und Anschlussberufungsantwort vom 6. September 2016 vor, der Antwort zur Frage 183 könne nicht entnommen werden, dass der Bus bereits vor der Ehe angeschafft worden sei. Dies obwohl der Beklagte bereits im ersten Schluss- vortrag unter Bezugnahme auf die Fragen 176-184 ausführte, der Toyota-Bus mit Inhalt sei bereits vor der Heirat erworben worden (Vi-act. 94, S. 4), und in seinem zweiten Schlussvortrag in diesem Zusammenhang explizit auf die Bestätigung der Klägerin hinwies (Vi-act. 105, S. 27). Der Einwand erfolgt da- mit verspätet. Zwar habe der Beklagte sodann gemäss den Aussagen des Zeugen M.________ (Zeuge) aus Eigenmitteln erst nach der Gründung der Unternehmung – er denke 1996, wann genau, könne er nicht auswendig sa- gen ‒ einen Servicewagen angeschafft (Vi-act. 65 Antworten 338 ff., S. 47 f.). Die Klägerin lässt mit Berufungsreplik vorbringen, dass es sich um den gros- sen, weissen Ivecobus handle. Den alten Toyota-Bus habe der Beklagte noch in der Zeit als Angestellter zu Hobbyzwecken benutzt; dieser habe nichts mit der Einzelunternehmung zu tun. Wie sie aber selber bestätigte, diente der alte Bus zumindest zur Aufbewahrung der Werkzeuge. Insofern ist auch erklärbar,

Kantonsgericht Schwyz 14 weshalb erst die Bilanz per 31. Dezember 1996 einen Wert unter „Geschäfts- fahrzeuge“ (Fr. 7‘840.00) ausweist (Vi-BB 48), während der Toyotabus vom Beklagten offenbar als wertlos angesehen wurde (vgl. Vi-act. 16, S. 30). Auf jeden Fall kann gestützt auf die erwähnte Bestätigung der Klägerin (vgl. Vi-act. 65 Antwort 183, S. 25) davon ausgegangen werden, dass der Beklagte den Toyotabus mit Inhalt – und damit auch Ersatzteilen ‒ und Werkzeugen bzw. einem grossen Teil dieser bereits vor der Ehe erwarb. Weiter ist zu beachten, dass Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, dem Eigengut zuzuordnen sind (Art. 198 Ziff. 1 ZGB). Hier- zu zählen unter anderem auch Berufswerkzeuge (Steck, a.a.O., N 3 zu Art. 198 ZGB). Ebenso sind Ersatzanschaffungen für Eigengut von Gesetzes wegen Eigengut (Art. 198 Ziff. 4 ZGB). Ob auch das Büromobiliar vor der Ehe angeschafft wurde – die Klägerin bestreitet dies (vgl. KG-act. 11, S. 12) ‒ kann an dieser Stelle in Anbetracht des Wertes der Position „Büromateri- al/Büro-/EDV-Geräte“ von lediglich Fr. 2‘900.00 offen gelassen werden (be- züglich Ersatzforderung vgl. hinten E. 2c/cc). Die Klägerin macht geltend, dass die Unternehmung unter anderem mit dem Austrittsgeld der Pensionskasse gegründet worden sei und verweist auf die gemäss Bilanz per 31. Dezember 1996 ausbezahlten Gelder. Gemäss den Aussagen des Beklagten habe er aufgrund seiner Selbständigkeit das Pensi- onskassengeld beziehen können, dieses sei aber auf ein Konto gelegt und für den Unterhalt der Familie gebraucht worden. Auf den Einwand der Klägerin hin, das Geld sei nicht nur für die Familie gebraucht worden, der Beklagte ha- be auch Material für sein Geschäft benötigt, meinte dieser, er könne nicht sa- gen, wohin genau das Geld geflossen sei. Es sei auf das einzige Konto, wel- ches sie gehabt hätten und von welchem auch der ganze Familienunterhalt finanziert worden sei, ausbezahlt und dann gebraucht worden (vgl. Vi-act. 65 Antworten 169 ff., S. 23). Festzuhalten ist auf jeden Fall, dass erst die Bilanz per 31. Dezember 1996 eine „Auszahlung Säule 2a/3a“ im Umfang von Fr. 17‘512.50 ausweist (Vi-BB 48). Gemäss Freizügigkeitsabrechnung der

Kantonsgericht Schwyz 15 Columna betrug die Freizügigkeitsleistung des Beklagten zumindest per

28. Februar 1995, als der Beklagte von der N.________ AG zu O.________ wechselte, nur Fr. 6‘069.25 (vgl. Vi-BB 81 f.). Ob der Beklagte über weitere Guthaben bei anderen Freizügigkeitseinrichtungen verfügte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ungeachtet dessen vermag aber der Umstand, dass die Aktiven gemäss Eröffnungsbilanz (Fr. 17‘421.40) in etwa der Höhe der Auszahlung (Fr. 17‘512.50) entsprechen – welches Argument die Klägerin im Übrigen soweit ersichtlich erst im Rahmen ihres zweiten Schlussvortrages und damit mangels geltend gemachter Novenberechtigung verspätet ins Spiel brachte (Vi-act. 93, S. 18) ‒, nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass Pensi- onskassengelder quasi das Startkapital für das Unternehmen bildeten. dd) Gestützt auf die Aussagen der Parteien, die Eröffnungsbilanz, deren Richtigkeit die Klägerin grundsätzlich nicht in Frage stellt, sowie Art. 198 ZGB ist insgesamt rechtsgenüglich dargelegt und davon auszugehen, dass die Ak- tiven der Einzelunternehmung bei der Gründung – zumindest mehrheitlich ‒ aus Eigengutsmitteln des Beklagten bestanden, womit das Unternehmen des- sen Eigengut zuzuordnen ist. Daran vermag nach dem Gesagten nichts zu ändern, dass der Beklagte gemäss Erfolgsrechnung „01.04.96 bis 31.12.96“ offenbar in Holzhäusern eine Garage mit Vorplatz für rund Fr. 100.00 mietete und sich nach der Gründung einen Ivecobus anschaffte (vgl. Vi-BB 69 f.).

c) Nachfolgend ist zu prüfen, ob mit Bezug auf das Einzelunternehmen Ersatzforderungen gegenüber dem Eigengut des Beklagten bestehen. aa) Das Unternehmen ist – wie von der Klägerin vorgebracht ‒ als rechtlich finanzielle Einheit und damit als Vermögensgegenstand im Sinne des eheli- chen Güterrechts zu behandeln (BGE 131 III 559 E. 2.2, S. 561). Die Beweis- last dafür, dass Mittel der einen Vermögensmasse zur Tilgung von Schulden bzw. zum Erwerb von Vermögensgegenständen der andern beigetragen ha- ben, sodass derjenigen Gütermasse, die für die andere aufgekommen ist, eine

Kantonsgericht Schwyz 16 entsprechende Ersatzforderung zusteht, die entweder auf den Nominalwert (Art. 209 Abs. 1 ZGB) oder darüber hinaus auch Anteil am Mehr- oder Min- derwert des fraglichen Vermögensgegenstandes hat (Art. 209 Abs. 3 ZGB), trägt derjenige, der aus dieser Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB; BGer, Urteil 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1; BGE 131 III 559 E. 4.3, S. 565). Da die Liegenschaft vorliegend dem Eigengut des Beklagten zuge- ordnet wird, trifft die Klägerin die Beweislast. bb) Nach Ansicht der Klägerin seien in den Jahren 1999 bis 2001 bzw. bis zum Liegenschaftskauf im Jahre 2002 Wareneinkäufe bzw. Investitionen in die Landmaschinen – die Ein- und Verkäufe der Ersatzteile/Kleinmaterial und der Verbrauchsmaterialien lässt sie ausser Acht ‒ im Umfang von Fr. 733‘558.86 erfolgt, wovon maximal Fr. 500‘000.00 (68 %) Eigengut bilden könne, weshalb die Unternehmung aus 32 % Errungenschaft bestehen müsse. In den Jahren 1996 bis 2008 seien sodann Wareneinkäufe im Umfang von Fr. 2‘386‘759.19 getätigt worden, wobei Erbvorbezüge von Fr. 600‘000.00 in die Unternehmung geflossen und hiervon Fr. 115‘600.00 in die Liegenschaft investiert worden seien. 20 % (Fr. 484‘400.00 zu Fr. 2‘386‘759.19) der Wareneinkäufe seien somit mit Eigengut finanziert worden und 80 % bzw. Fr. 1‘902‘359.15 seien entweder aus Erträgen aus Dienstleistungen oder aus reinvestierten Einnah- men aus Warenverkauf bzw. aus Errungenschaft bezahlt worden. Bei einem Substanzwert von Fr. 203‘600.00 seien somit 80 % bzw. mindestens Fr. 162‘880.00 der Errungenschaft des Beklagten zuzuordnen. Das Eigengut des Beklagten habe somit eine Ersatzforderung gegenüber der Errungen- schaft von Fr. 40‘720.00 (20 % des Substanzwertes). cc) Zutreffend ist, dass Erträge des Eigengutes zur Errungenschaft gehören (Art. 197 Ziff. 4 ZGB) und der „Nettoerlös“ aus dem Verkauf der Maschinen wohl auf die Arbeitsleistung des Beklagten zurückzuführen ist. Zu beachten ist aber, dass der Arbeitserwerb im Zusammenhang mit Vermögen, das dem Be- ruf, Gewerbe oder Unternehmen dient, jegliche Entschädigung der wirtschaft-

Kantonsgericht Schwyz 17 lichen Tätigkeit des Ehegatten umfasst. Der Zuwachs eines zum Eigengut gehörenden Berufs- oder Geschäftsvermögens führt dann zu einer Ersatzfor- derung der Errungenschaft, wenn der Zuwachs darauf zurückzuführen ist, dass eine Arbeitsleistung eines Ehegatten nicht entschädigt wurde. Nicht zum Arbeitserwerb gehört indessen der Wertzuwachs des Berufs-, Gewerbe- oder Unternehmensvermögens, der seinen Grund ausserhalb der Tätigkeit eines Ehegatten hat, nämlich die Vermögenserträge des wirtschaftlich investierten Kapitals und Mehrwerte aufgrund von reinen Sach- und Geldinvestitionen. Mit anderen Worten ist der Mehrwert einer Eigengutsunternehmung nur soweit Errungenschaft, als der Unternehmerehegatte für seinen Arbeitseinsatz nicht hinreichend in Form von (der Errungenschaft zustehenden) Bezügen entschä- digt wurde (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O. Rz 12.14; BGE 131 III 559 E. 4.2, S. 564 f.). Vorliegend wird nicht geltend gemacht, die Entschädigung würde nicht der Arbeitsleistung des Beklagten entsprechen. Gemäss den Aus- führungen des Beklagten sei schliesslich die Freizügigkeitsleistung – im Übri- gen lediglich Fr. 6‘069.25 (mit Verweis auf Vi-BB 81 f.) anstatt Fr. 17‘512.50 – verwendet worden, um die Einkommenslücke zu Beginn der selbständigen Geschäftstätigkeit zu überbrücken bzw. um die Familie zu unterhalten. Die Position „Auszahlung Säule 2a/3a“ von Fr. 17‘512.50 ist unter „Privater Aus- gleich“ aufgeführt und Teil des Eigenkapitals sowie des Gesamteinkommens (Vi-BB 48). Die Auszahlung diente damit der Kompensation des zu hohen Pri- vatverbrauchs von Fr. 28‘498.80 und wurde in diesem Sinne „verbraucht“. Im Übrigen wäre eine entsprechende Ersatzforderung der Errungenschaft ge- genüber dem Eigengut des Beklagten durch die Klägerin zu beweisen gewe- sen. dd) Zu beachten ist indessen, dass im Zeitpunkt der Firmengründung auch „Büromaterial/Büro-/EDV-Geräte“ im Wert von Fr. 2‘900.00 vorhanden war bzw. wird gestützt auf die Eröffnungsbilanz per 1. April 1996 hiervon ausge- gangen (Vi-BB 48). Die entsprechenden Behauptungen des Klägers be- schränken sich im Wesentlichen auf den Servicewagen samt Inhalt, über wel-

Kantonsgericht Schwyz 18 chen er bei der Eheschliessung bereits verfügt habe. Dass er in diesem auch sein Büro bereits eingerichtet hatte, erscheint fraglich. Auf jeden Fall lässt sich seinen Ausführungen nichts Näheres zu dieser Position entnehmen, weshalb diesbezüglich gestützt auf Art. 200 Abs. 3 ZGB von Errungenschaft auszuge- hen ist. Zwar hat die Klägerin zu beweisen, dass ein bestimmter Vermögens- gegenstand im Zeitpunkt oder dessen Ersatz im Zeitpunkt der Auseinander- setzung noch vorhanden ist und wird der Wertersatz in der Errungenschafts- beteiligung nicht durch einen den Grundsatz der güterrechtlichen Surrogation durchbrechenden Zweckersatz beschränkt (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014, N 38 zu Art. 197 ZGB) – was gerade bei Compu- tern und weiterem Verbrauchsmaterial von Relevanz ist ‒, indessen ist die Firma des Beklagten wie erwähnt als ein einziger Vermögensgegenstand an- zusehen (vgl. BGE 125 III 1 E. 4, S. 3 ff.). Dementsprechend ist auf deren Substanzwert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung abzustellen und zu prü- fen, in welchem Umfang eine Ersatzforderung der Errungenschaft des Beklag- ten gegenüber seinem Eigengut aufgrund der erfolgten Investition besteht. Hierfür sind sämtliche Investitionen in die Firma sowie die jeweiligen Sub- stanzwerte dieser und der entsprechende Beteiligungsumfang der beiden Gütermassen aufzuzeigen. Nach dem Eingang des ersten Erbvorbezugs von Fr. 250‘000.00 wies die Einzelfirma per Ende 1999 Aktiven von Fr. 308‘023.22, ein Fremdkapital von Fr. 33‘806.53 sowie ein Eigenkapital von Fr. 274‘216.69 aus (Vi-BB 49). Ende 2000 verfügte sie über Aktiven von Fr. 295‘223.00, ein Fremdkapital von Fr. 46‘577.29 sowie ein Eigenkapital von Fr. 248‘646.21 (Vi-BB 73 und 76b). Nach Erhalt des zweiten Erbvorbezugs in Höhe von Fr. 250‘000.00 beliefen sich die Aktiven am 31. Dezember 2001 auf Fr. 542‘420.96, ein Fremdkapitel von Fr. 61‘719.50 sowie ein Eigenkapital von Fr. 480‘701.46 (Vi-BB 50 und 76d). Per Ende 2002, in welchem Jahre der drit- te Erbvorbezug von Fr. 100‘000.00 ausbezahlt wurde, betrugen die Aktiven Fr. 440‘362.87. Der Eigenkapitalanteil bezifferte sich auf Fr. 376‘631.02 (Vi- BB 51). Es ergibt sich damit folgendes Bild:

Kantonsgericht Schwyz 19 EG ♂ Err ♂ Total 01.04.96 14‘521.40 2‘900.00 17‘421.40 83 % 17 % 100 % 1998 23‘893.20 4‘893.80 28‘787.00 (Vi-BB 71) (83 %) (17 %) 1999 23'983.20 + 250‘000.00 273‘893.20 4‘893.80 278‘787.00 98 % 2 % 100 % 268‘732.35 5‘484.35 274‘216.70 (Vi-BB 49) (98 %) (2 %) 2000 243‘673.30 4‘972.90 248‘646.20 (Vi-BB 77) (98 %) (2 %) 2001 243'673.30 + 250‘000.00 493‘673.30 4‘972.90 498‘646.20 99 % 1 % 100 % 475‘894.50 4‘807.00 480‘701.50 (Vi-BB 50) (99 %) (1 %) 2002 475‘894.50 + 100‘000.00 575‘894.50 4‘807.00 580‘701.50 99.2 % 0.8 % 100 % 373‘617.95 3‘013.05 376‘631.00 (Vi-BB 51) (99.2 %) (0.8 %) 30.09.08 201‘975.50 1‘628.85 203‘604.35 (Vi-BB 18) (99.2 %) (0.8 %) ee) Das Kontokorrentkonto wies per Ende 1999 einen Saldo von Fr. 166‘560.00, per Ende 2000 von Fr. 44‘526.00, per Ende 2001 – nach Er- halt des zweiten Erbvorbezugs ‒ von Fr. 217‘361.00 und per Ende 2002, nach dem Liegenschaftskauf vom 5. August 2002 und dem Eingang des dritten

Kantonsgericht Schwyz 20 Erbvorbezugs von Fr. 100‘000.00, von Fr. 110‘185.00 auf (Vi-BB 49-51 und 73). Hierbei handelt es sich lediglich um Momentaufnahmen. Immerhin lässt sich aber feststellen, dass ‒ wie von der Klägerin geltend gemacht ‒ in den Jahren 1999 bis 2001 nicht nur Landmaschineneinkäufe von total rund Fr. 730‘000.00, sondern auch -verkäufe in diesem Umfang getätigt wurden, und sich das Guthaben des Kontokorrentkontos nur nach Eingang der Erbvor- bezüge erhöhte. Auch mit Bezug auf die Zeitspanne von 1996 bis 2008 kann nicht aus der alleinigen Gegenüberstellung der Summe der Wareneinkäufe zu den erfolgten Erbvorbezügen auf den prozentualen Anteil der Errungenschaft geschlossen werden. Wie die Klägerin selber vorbringt, war der Ein- und Ver- kauf der Landmaschinen nur durch die Erbvorbezüge möglich. Es wurde be- reits darauf hingewiesen, dass Ersatzanschaffungen für Eigengut von Geset- zes wegen Eigengut sind (Art. 198 Ziff. 4 ZGB). Die Ersatzanschaffung setzt voraus, dass ein Vermögensgegenstand durch einen andern ersetzt wird. Hierfür bedarf es einer wirtschaftlichen Nachfolge bzw. Konnexität zwischen der Aufgabe eines Errungenschaftsbestandteils und dem Erwerb eines neuen Vermögensgegenstandes. Eine bloss indirekte oder unterbrochene Konnexität aufgrund des Parteiwillens wie beispielsweise bei einer mehrstufigen Ge- schäftsabwicklung, wenn sich ein erster Verkaufserlös im Rahmen eines ge- meinsamen Bankkontos der Ehegatten mit weiteren Guthaben vermischt und erst später wieder für den Erwerb eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, ist ausreichend. Dies dient dem Schutz des Eigengutes gegen Sub- stanzverlust (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 39 zu Art. 197 ZGB i.V.m. N 30 zu Art. 198 ZGB). Eine Konnexität im genannten Sinne ist vorliegend gege- ben, da davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte – wenn nicht direkt aus dem eingegangenen Erbvorbezug ‒ neue Landmaschinen mit dem Erlös aus dem Verkauf anderer Landmaschinen finanzierte. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung existiert die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemein- schaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen. Die Eigengutsmittel blei- ben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser-

Kantonsgericht Schwyz 21 fahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausseror- dentliche Investitionen eingesetzt (BGer, Urteil 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1). Hieraus kann geschlossen werden, dass die Parteien für die Finanzierung des Familienunterhalts in erster Linie die Errungenschaft ein- setzten. Erstinstanzlich blieb unbestritten, dass sich der Privatverbrauch der Parteien ‒ zeitweise bzw. während Jahren ‒ auf ca. Fr. 65‘000.00 belief. Zwar entspreche es nach dem Dafürhalten der Klägerin nicht der Wirklichkeit, dass Fr. 220‘000.00 der Erbvorbezüge an den Unterhalt der Familie geflossen sei- en. Gegen den vom Beklagten geltend gemachten jährlichen Privatverbrauch von Fr. 65‘000.00 stellte sie sich indessen nicht explizit (vgl. Vi-act. 16, S. 34 [mit Verweis auf Vi-BB 2] und 37 f.; Vi-act. 26, S. 31 und 33; vgl. auch KG- act. 6, S. 43 f.; KG-act. 15, S. 16). Wenn die Klägerin mit Berufungsreplik ei- nen jährlichen Privatverbrauch in dieser Höhe in Abrede stellt (vgl. KG-act. 11, S. 28), ist sie damit aus novenrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht zu hören. Augenfällig ist dabei auch, dass sie in ihrer Berufungsschrift auf die Anerkennung des Beklagten hinweist, dass Fr. 220‘000.00 der Erbvorbezüge an den Familienunterhalt geflossen seien (KG-act. 1. S. 18 und 38), ohne die Höhe der Ausgaben in Frage zu stellen. Insbesondere von Bedeutung ist aber in erster Linie die Frage, ob das Einkommen des Beklagten zur Deckung des Familienunterhalts ausreichte bzw. ob dieses aufgebraucht wurde, wobei die Klägerin die (zusätzliche) Verwendung von Eigengutsgeldern für den Famili- enunterhalt anerkannte (vgl. KG-act. 1, S. 11, 13, 18, 24 f. und 37 f.; vgl. auch nachfolgende Ausführungen). Für die Jahre 2007, 2008 und 2010 erzielte der Beklagte gemäss den Vor- bringen der Parteien ein monatliches Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit von rund Fr. 3‘600.00 bzw. 3‘690.00 (Vi-act. 16, S. 21; Vi-act. 26, S. 14; Vi-act. 35, S. 26). Im Eheschutzverfahren ging der Einzelrichter von einem durchschnittlichen Einkommen der letzten fünf Jahre von Fr. 47‘219.00 aus (vgl. Verfügung vom 17. Oktober 2008 [Vi-BB 2, S. 3]). Gestützt hierauf bezifferte der Beklagte das monatliche Einkommen erstinstanzlich auf

Kantonsgericht Schwyz 22 Fr. 3‘934.90 und folgerte, dass ca. Fr. 220‘000.00 der Erbvorbezüge ‒ in die Unternehmung eingebrachtes Eigengut von Fr. 423‘000.00 (Fr. 600‘000.00 ./. Fr. 177‘000.00) abzüglich des per 30. September 2008 vorhandenen Eigen- kapitals von Fr. 203‘604.36 (Vi-BB 18) ‒ für den Familienunterhalt verbraucht worden seien (Vi-act. 16, S. 34 und 37 f.). Gemäss den Angaben der Klägerin hätte das tiefe Einkommen des Beklagten oft Streitpunkt in der Ehe gebildet; sie habe den tiefen Lohn aus Selbständigkeit zu keinem Zeitpunkt akzeptiert. Der Beklagte habe den Frieden einigermassen dadurch gewahrt, dass das nicht erzielte Einkommen aus Erbschaften ausgeglichen worden sei. Sie spricht von einem etwa der Hälfte des tatsächlichen Familienbedarfs entspre- chenden Einkommens (Vi-act. 26, S. 15). Auch im Berufungsverfahren hält die Klägerin fest, dass die Familie ohne die Eigengutseinlagen in die Unterneh- mung nicht hätte von der Selbständigkeit des Beklagten leben können und dass sie nicht damit einverstanden gewesen sei, dass er so wenig Einkom- men generiert habe. Die Familie habe jedoch von den Erbvorbezügen leben können (KG-act. 1, S. 15 und 18). Gleichzeitig stellt sie aber auch in Abrede, dass der Privatverbrauch immer höher war als die erwirtschaftete Errungen- schaft bzw. sie macht geltend, dass der Reinerfolg im Jahre 1999 höher ge- wesen sei als der Privatverbrauch (vgl. KG-act. 1, S. 22; KG-act. 11, S. 12 und 14). Auch der Beklagte sprach in seiner Klageantwort lediglich davon, dass der Privatverbrauch sein laufendes Einkommen ab dem Jahre 1999 meistens überstiegen habe (Vi-act. 16, S. 33). Nach seinen späteren Ausführungen sei der Privatverbrauch stets höher gewesen als die Errungenschaft, wobei er sich insbesondere auf die Zeit seit dem Kauf der ehelichen Liegenschaft be- zog (vgl. Vi-act. 35, S. 45 und 47 f.; Vi-act. 105, S. 28 f. und 31; KG-act. 15, S. 9 f.). Gemäss den Belegen „Cash-Flow; Uebertrag aus Buchhaltung“ sowie „Finanz-Kennzahlentabelle“, auf welche die Klägerin verweist ‒ wobei sie be- züglich Letzterer erstinstanzlich noch festhielt, es handle sich lediglich um eine blosse Parteibehauptung (vgl. Vi-act. 26, S. 29) ‒, war der „Privatver- brauch aus BH“ in den Jahren 1997 bis 2006, abgesehen von den Jahren 1999 und 2001, stets höher als der „Betriebserfolg“ und das „übrige Einkom-

Kantonsgericht Schwyz 23 men gem. Steuern ca“ (Vi-BB 10 f.). Dabei wurde generell von einem tieferen Privatverbrauch als Fr. 65'000.00, von durchschnittlich Fr. 57‘122.16 in den Jahren 2002 bis 2006, ausgegangen. Im Jahre 1999 lag die Eigenkapitalbil- dung sodann lediglich bei Fr. 1‘486.86, wobei der Verbrauch den Betriebser- folg der Einzelunternehmung übertraf. Zudem vermochte auch die Eigenkapi- talbildung im Jahre 2001 von Fr. 27‘208.40 die Minuswerte der vorherigen und der anschliessenden Jahre nicht auszugleichen. Schliesslich macht die Kläge- rin nicht geltend bzw. sie legt nicht dar, dass das Einkommen nach der Ehe- schliessung bis zur Firmengründung höher war als der Privatverbrauch und sie in dieser Zeit relevante Ersparnisse hätten bilden können. Sie weist ledig- lich darauf hin, dass diese vor den Erbvorbezügen und nach sechs Jahren Ehe gegründet worden sei, weshalb es sich um Errungenschaft handle, zumal im Zeitpunkt der Eheschliessung kein nennenswertes Vermögen vorhanden gewesen sei (vgl. Vi-act. 12 Rz 65, S. 20 f.; Vi-act. 26, S. 25; KG-act. 1, S. 12 f.; KG-act. 11, S. 11). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Errungenschaft des Beklagten kontinuierlich aufgebraucht wurde. Da der jährliche Privatverbrauch das jährliche Einkommen des Beklagten grundsätzlich übertraf – weshalb in zweiter Linie unbestrittenermassen auch Eigengutsgelder für den Unterhalt aufgewendet wurden ‒, kann geschlossen werden, dass es sich beim vorhan- denen Kontokorrentguthaben um Eigengut handelt. ff) Die beweisbelastete Klägerin vermochte mit Bezug auf die Firma nach dem Gesagten lediglich eine Ersatzforderung der Errungenschaft des Beklag- ten gegenüber seinem Eigengut in der Höhe von Fr. 1‘628.85 nachzuweisen. Dass weitere Errungenschaftsmittel beteiligt oder vorhanden gewesen wären, welche Grundlage für eine Ersatzforderung – insbesondere gestützt auf ihre „Hauptberechnung“ ‒ bieten würden, ist nicht nachvollziehbar und blieb unbe- wiesen. Entgegen den klägerischen Vorbringen ordnete im Übrigen auch die Vorderrichterin die Unternehmung nicht der Errungenschaft zu (vgl. angef.

Kantonsgericht Schwyz 24 Urteil E. 5b/bb, S. 17 f.). Sie stellte lediglich der Vollständigkeit halber ‒ basie- rend auf der Sachdarstellung der Klägerin ‒ eine Vorschlagsberechnung an und hielt in der Folge fest, selbst wenn die Einzelunternehmung anteilsmässig der Errungenschaft zuordnet würde, sich zufolge der Ersatzforderungen beim Beklagten kein Vorschlag ergeben würde (vgl. angef. Urteil E. 5b/bb letzter Absatz, S. 18, und E. 5b/dd/aaa, S. 19). Da jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlages des anderen zusteht (vgl. Art. 215 Abs. 1 ZGB), sind der Klägerin unter diesem Titel gerundet Fr. 814.00 zuzusprechen.

d) Der Saldo des Kontokorrentkontos Nr. yy bei der T.________ (Bank) belief sich per Ende September 2008 auf Fr. 7‘190.00 (Vi-BB 20). Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Konto der Errungenschaft zuzuordnen sei, da auch die Einzelunternehmung ursprünglich aus dieser finanziert worden sei. Der Beklagte macht geltend, dass das Konto seinem Eigengut angehöre, da auch die Firma diesem angehöre. Mangels Ersparnissen hätte keine Errungen- schaft gebildet werden können. Beim Kontokorrentkonto bei der T.________ (Bank) handelt es sich vorliegend um das Konto der Einzelfirma des Beklagten (Vi-act. 65 Antwort 194, S. 26). Es ist daher dessen Eigengut zuzuordnen. Es obliegt deshalb nicht dem Be- klagten zu beweisen, aus welchem Geld die Investitionen in die Unterneh- mung bzw. in das Privateigentum getätigt wurden bzw. in welchem Umfang seinem Eigengut eine Ersatzforderung gegenüber seiner Errungenschaft zu- steht. Ungeachtet dessen kann beim Kontokorrentguthaben mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter E. 2c/ee von Eigengut des Beklagten ausge- gangen werden.

e) Umstritten ist weiter die güterrechtliche Auseinandersetzung betreffend die eheliche Liegenschaft.

Kantonsgericht Schwyz 25 aa) Nach sachenrechtlichen Kriterien fällt die Liegenschaft je zur Hälfte in das Eigentum der Ehegatten. In güterrechtlicher Hinsicht werden Errungen- schaft und Eigengut jedes Ehegatten – wie bereits erwähnt ‒ nach ihrem Be- stand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Die Parteien weisen die Liegenschaft dem Eigengut des Beklag- ten zu. Die Klägerin hielt erstinstanzlich dafür, dass die Aufhebung des Mitei- gentums an einem Grundstück vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung durchzuführen sei (Vi-act. 12, S. 19). Mit der vorgängigen Auflösung des Mit- eigentums vor der Zuordnung der Miteigentumsanteile würden indessen Sa- chen- und Güterrecht zu Unrecht vermischt. Richtigerweise erfolgt die güter- rechtliche Zuordnung zunächst nach sachenrechtlichen Kriterien, alsdann sind die güterrechtlichen Beteiligungsverhältnisse abzubilden, die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen und schliesslich ist die sachenrechtliche Zuweisung der Vermögenswerte gegen einen allfälligen Ausgleich vorzuneh- men. Zwecks besserer Sichtbarkeit der Trennung zwischen den sachenrecht- lichen Miteigentums- sowie den güterrechtlichen Beteiligungsanteilen und de- ren Finanzierung sind die beiden Miteigentumsanteile an der Liegenschaft vorzugsweise wie eigenständige Grundstücke zu betrachten. Die Zuordnung des entsprechenden Grundstückanteils zu Errungenschaft oder Eigengut je- des der Ehegatten ist separat vorzunehmen (Rumo-Jungo, Die Auflösung von Miteigentum unter Ehegatten und die Wiederentdeckung von Art. 206 ZGB, in: Jusletter 2. März 2015, Rz 11; Rumo-Jungo/Gassner, Auflösung von Miteigen- tum unter Ehegatten: Eine Kritik der neuen Praxis des Bundesgerichts, in: Jusletter 3. März 2014, Rz 12; vgl. auch Reinhardt, Immobiliareigentum der Ehegatten in der Errungenschaftsbeteiligung – kritische Auseinandersetzung mit der neueren Bundesgerichtspraxis, in: FamPra 15/2014, S. 164; Wolf, Grundstücke in der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung, in: ZBJV 136/2000 S. 247; BGer, Urteil 5A_621/2013 vom 20. November 2014 E. 5.4.5 = BGE 141 III 53 = Pra 104/2015 Nr. 76). Nach dem Gesagten kann bei einer Miteigentumsliegenschaft folglich nicht der ganze Vermögenswert der Errun- genschaft oder dem Eigengut nur eines Ehegatten unterstehen. Möglich ist

Kantonsgericht Schwyz 26 aber, dass dem Ehegatten, durch welchen die gesamte Finanzierung erfolgte, eine Ersatzforderung (aus Errungenschaft oder aus Eigengut) gegen den an- deren Miteigentümer hinsichtlich dessen Miteigentumsanteils zusteht (Art. 206 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 27-29 zu Art. 196 ZGB; Steck, a.a.O., N 9 zu Art. 206 ZGB). bb) Die Klägerin macht geltend, dass der Liegenschaftskauf zumindest mit 32 % und damit im Umfang von Fr. 54‘400.00 (32 % von Fr. 170‘000.00) aus Errungenschaft erfolgt sei, da die Unternehmung vor dem Liegenschaftskauf mindestens aus 32 % Errungenschaft bestanden habe. Selbst wenn die Bar- mittel auf dem Kontokorrentkonto im genannten Umfang Errungenschaft ge- wesen wären – was zu verneinen ist ‒, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass Errungenschaftsgelder in die Liegenschaft investiert wurden. Ebenso wenig vermag die Klägerin mit ihrem Argument, der Erbvorbezug im Jahre 2002 sei erst am 13. Dezember 2002 erfolgt (vgl. Vi-BB 13), weshalb dieser sicherlich nicht direkt in die Liegenschaft geflossen sein könne, erkennbar etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Nebst den am 13. Dezember 2002 ausbe- zahlten Fr. 100‘000.00 erhielt der Beklagte bereits im Jahre 1999 sowie am

20. Juli 2001 von seinem Vater Erbvorbezüge im Umfang von je Fr. 250‘000.00 (vgl. Vi-BB 10-13 und 76c). Aufgrund der bereits erwähnten natürlichen Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Be- dürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht in erster Linie die Substanz ihres Eigengutes angreifen, kann hieraus geschlossen werden, dass es sich beim Guthaben um Eigengut handelte (vgl. BGer, Urteil 5A_37/2011 vom 1. Sep- tember 2011 E. 3.2.1), zumal die Parteien in diesen Jahren das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit aufbrauchten und darüber hinaus er- gänzend Mittel aus den Erbvorbezügen für den Privatverbrauch einsetzten. Im Übrigen kann an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen unter E. 2c/ee und d verwiesen werden, gestützt auf welche davon auszugehen ist, dass sich im Zeitpunkt des Liegenschaftskaufs auf dem Kontokorrentkonto lediglich Eigen- gut befand. Selbst wenn der Beklagte den Kauf der Liegenschaft (teilweise)

Kantonsgericht Schwyz 27 aus dem Verkaufserlös der Landmaschinen finanzierte, wäre diesbezüglich wie bereits dargelegt nicht von Errungenschaft auszugehen. Da die Parteien sodann über kein weiteres nennenswertes Vermögen, welches sich in der fraglichen Zeit verringert hätte, verfügten (vgl. auch Vi-BB 76a-76c und 77), erfolgte die Finanzierung der Liegenschaft damit aus dem Eigengut des Be- klagten sowie den Hypotheken. Dies hat nach dem Gesagten auch mit Bezug auf die erfolgte Anzahlung über Fr. 20‘000.00 (vgl. Vi-BB 13 und 16) zu gelten. Die alleinige Aussage des Beklagten, er habe für das Haus eine Anzahlung geleistet und den Rest aus dem Erbgeld genommen, und er wisse auch nicht mehr, woher er das Geld für die Anzahlung genommen habe (vgl. Vi-act. 65 Antwort 188, S. 26), lassen bei der vorliegenden Sachlage keine Zweifel daran aufkommen, dass auch selbige dem Eigengut entstammt. Gemäss Bilanz per Ende 2002 wurden Fr. 176‘698.10 in die Privatliegenschaft investiert (Vi-BB 51). Für die Bezahlung des Liegenschaftskaufpreises von Fr. 650‘000.00 bedurfte es nebst den Hypotheken von Fr. 480‘000.00 noch Fr. 170‘000.00. Innerhalb des Vermögens der Eigentümer ist das Übergewicht der Beteiligungen massgeblich. Die Hypotheken in der Höhe von Fr. 480'000.00 bzw. je Fr. 240'000.00 stellen als Schuld keinen vom Vermö- gensgegenstand losgelösten Wert dar, sondern folgen diesem (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Grundsätzlich werden sie als Ganzes derjenigen Vermögensmasse zugerechnet, mit welcher sie sachlich zusammenhängen, das heisst derjeni- gen Vermögensmasse, der auch die Liegenschaft angehört (Haus- heer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 14.28). Vorliegend fällt der Miteigentums- anteil des Beklagten in sein Eigengut, weil dieses sich mit Fr. 170‘000.00 am Erwerb beteiligte. Der Miteigentumsanteil der Klägerin fällt demgegenüber in deren Errungenschaft, da er ausschliesslich durch Drittmittel, nämlich durch Mittel des Beklagten sowie durch das Hypothekardarlehen gegenüber der Bank erworben wurde. Die Hypothek belastet damit je zur Hälfte das Eigengut des Beklagten und die Errungenschaft der Klägerin (vgl. Rumo-Jungo, a.a.O., Rz 7; Jungo, in: Breitschmid/Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privat-

Kantonsgericht Schwyz 28 recht, 3. Aufl. 2016, N 10 zu Art. 196 ZGB; Rumo-Jungo/Gassner, a.a.O., Rz 13). Letztere beteiligte sich mit der Solidarhaftung für die Hypothekarschuld am Erwerb der ehelichen Liegenschaft. Im Rahmen dieser Beteiligung hat die Errungenschaft der Klägerin Anteil am Mehrwert der Hypothek. Dieser Anteil am Mehrwert ist hälftig (Art. 215 ZGB) mit dem Beklagten zu teilen. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass selbst im Falle der Nutzung der Ei- gengutsliegenschaft als eheliche Wohnung und der Bezahlung der Hypo- thekarzinsen aus Errungenschaftsmitteln eines Ehegatten eine Umteilung der Hypothekarschuld an die zinserbringende Gütermasse ausser Betracht fällt, da es sich dabei um einen Beitrag an den Unterhalt der Familie handelt, der keine güterrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht bzw. zu keiner Umtei- lung der (Eigenguts-)Hypothek sowie des Mehrwerts in die Errungenschaft führt (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 14.39 ff.; Jungo, a.a.O., N 10 zu Art. 196 ZGB). cc) Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vor- handenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen ei- nes gerichtlichen Verfahrens, ist der Tag der Urteilsfällung massgebend; beide Ehegatten tragen bis zur tatsächlichen Auseinandersetzung gleichermassen das Risiko von Wertminderungen und ziehen aus Wertsteigerungen Nutzen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 23 zu Art. 207 ZGB und N 10 zu Art. 214 ZGB). Die Vermögenswerte sind zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Gemäss den entsprechenden Verkehrswertschätzungen betrug der Verkehrswert der Liegenschaft per Oktober 2008 Fr. 839‘000.00 und per

24. Oktober 2014 – ohne Einbezug eines allfälligen Mehrwertes durch die nach Oktober 2008 getätigten Investitionen ‒ Fr. 903‘000.00 (Vi-act. 82 f.). Der Beklagte bringt vor, zwischen dem Kauf der Liegenschaft im Jahre 2002 und dem Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung per 30. Septem- ber 2008 sei kein Mehrwert entstanden. Die Wertsteigerung von 2008 bis

Kantonsgericht Schwyz 29 2014 würde einerseits auf den konjunkturellen Wertsteigerungen beim Real- sowie Ertragswert und andererseits auf der höheren Anzahl der Nettowohn- fläche, welche aus seinem Ausbau zweier Büroräume im Dachgeschoss nach dem Abrechnungstag resultieren würde, basieren. In den Jahren 2003 und 2004 sei lediglich der Estrich in ein Büro umfunktioniert/ummöbliert worden, ohne dass bauliche Massnahmen vorgenommen worden wären. Sollte es wi- der Erwarten einen Errungenschaftsanteil am Wohnhaus geben, wären die nach dem güterrechtlichen Stichtag erfolgten Aufwendungen vom errechneten Verkehrswert 2014 abzuziehen. Die Klägerin bezeichnet die Belege BB 62 (bzw. 67) und BB 80 als irrelevant, da es sich um normale Haushaltstätigkei- ten und Unterhalt gehandelt habe. Der konjunkturelle Mehrwert für die güter- rechtliche Auseinandersetzung betrage somit Fr. 253‘000.00. Überdies geht sie im Zusammenhang mit dem Umbau des Dachgeschosses von einer Mehrwertsteigerung von 2.85 % aus mit der Begründung, dass gestützt auf die Verkehrswertschätzungen der jährliche Mietwert des Dachgeschosses im Jahre 2002 Fr. 4‘111.00 bzw. 13.3 % des gesamten Mietwerts und im Jahre 2014 Fr. 5‘542.00 bzw. 16.15 % des gesamten Mietwerts betragen habe. Vom Mehrwert in der Höhe von Fr. 253‘000.00 seien demnach Fr. 7‘210.50 (2.85 %) bzw. je die Hälfte (Fr. 3‘605.25) den Errungenschaften der Parteien zuzu- ordnen. Der Beklagte gab anlässlich seiner Befragung zu Protokoll, der oberste Stock habe sich beim Kauf des Hauses im Rohbau befunden und es seien dort in den Jahren 2003/2004 zwei Kinderzimmer „gemacht“ worden. Auf entspre- chende Nachfrage hin bejahte er einen Mehrwert aus diesen baulichen Tätig- keiten. Weiter erwähnte er, dass auf der rechten Seite unter dem Dach – er sei sich nicht ganz sicher, er sage jetzt einmal im Jahre 2007 ‒ ein kleines Büro „gemacht“ worden sei, welches keine Fenster gehabt habe. Hierfür sei ein Wändchen hingestellt worden (Vi-act. 65 Antworten 48 ff.). Die Klägerin erklärte, dass der Estrich in ein Büro umfunktioniert/ummöbliert worden sei, wofür es ein Wändchen gebraucht habe, welches sie getäfert hätten. In den

Kantonsgericht Schwyz 30 Jahren 2003 und 2004 seien die zwei Kinderzimmer umgebaut worden, wobei getäfert und Laminatböden verlegt worden seien (Vi-act. 65 Antworten 41 ff.). Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Parteien fand damit zwi- schen 2002 und 2008 eine Erhöhung der Nettowohnfläche statt, welche aus den rückwirkend erstellten Verkehrswertschätzungen aber nicht ersichtlich ist. Gemäss der Schätzung 2014 befinden sich im Dachgeschoss neu zwei Büros bzw. ein „Estrich/Büro“ – ohne Fenster ‒ und ein „Büro“ mit einer Fläche von insgesamt 7 m2. Über das zweite Büro (mit Dachfenster) lässt sich den Aus- sagen der Parteien nichts entnehmen. Zwar ergibt sich aus den Verkehrswert- schätzungen per Oktober 2008 und 2014 mit Bezug auf das Dachgeschoss eine abweichende Nettowohnfläche – hinsichtlich des Büros (mit Dachfenster) lediglich um 3 m2, was einem Jahresmietwert von Fr. 680.00 entspricht ‒, in- dessen ist nicht ersichtlich, woraus der Schätzer die Information „Wände & Boden nach 2008 gemacht“ (vgl. Vi-act. 82, S. 7, und 83 f., je S. 4) ableitete. Ein Ausbau des Dachgeschosses nach der Trennung der Parteien ist hiermit jedenfalls nicht belegt. Zudem vermag der Beklagte mit dem pauschalen Ver- weis auf Vi-BB 80 keinen Mehrwert in Höhe von Fr. 13‘096.00 bzw. keinen Einbau der zwei Büros in der Zeit nach der Trennung nachzuweisen. Im Übri- gen handelt es sich bei den aufgeführten Positionen in Vi-BB 80 im Wesentli- chen um werterhaltende Aufwendungen, bezüglich welchen überdies mehr- heitlich die entsprechenden Belege bzw. Rechnungen oder Quittungen fehlen (vgl. auch Vi-act. 82, S. 3). Selbiges hat mit Bezug auf die in Vi-BB 67 aufge- führten Kostenpositionen bzw. die Positionen 1, 2, 5-10 und 17, auf welche der Beklagte pauschal verweist, zu gelten, wobei sich die vorhandenen Rech- nungen oder Quittungen nur teilweise der ehelichen Liegenschaft zuordnen lassen – insbesondere auch die Honorarrechnung der P.________ GmbH ‒ und erst recht keine wertvermehrenden Investitionen darzulegen vermögen. Auch nach der Verkehrswertschätzung 2014 sind die in BB 67 und BB 80 auf- gelisteten Investitionen lediglich werterhaltende Aufwendungen, welche zum grossen Teil nicht nachweisbar seien, da weder Rechnungen vorhanden seien

Kantonsgericht Schwyz 31 noch die Eigenarbeit überprüft werden könne (Vi-BB 82, S. 3). Es ist damit kein Mehrwert vom errechneten Verkehrswert 2014 abzuziehen und von ei- nem Verkehrswert von Fr. 903‘000.00 auszugehen, zumal dieser im Beru- fungsverfahren im Übrigen nicht beanstandet wird. Nebst dem Wert der Liegenschaft ist gestützt auf die Vorbringen der Klägerin zu prüfen, ob aufgrund des Ausbaus des Dachgeschosses Ersatzforderungen der Errungenschaft(en) bestehen. Vorab ist festzuhalten, dass nicht geltend gemacht wird, inwieweit hinsichtlich des Balkons ein Ausbau stattgefunden haben soll, weshalb der entsprechende Mietwert nicht zu berücksichtigen ist. Sodann ergibt sich der höhere Mietwert der beiden Kinderzimmer sowie des Vorplatzes in der Verkehrswertschätzung 2014 gegenüber derjenigen aus dem Jahre 2002 im Wesentlichen daraus, dass allgemein von einem unter- schiedlichen Quadratmeterwert (Fr. 211.5 im Gegensatz zu Fr. 226.8) ausge- gangen wurde, weshalb die Differenz nicht durch den Ausbau verursacht wer- den konnte (vgl. Vi-act. 82, S. 7, und 84, S. 4). Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass der Ausbau im Dachstock und insbesondere das dazu benötigte Material aus Eigengutsmitteln finanziert wurde, da die Errungen- schaft für den Familienunterhalt verbraucht wurde. Welchen Anteil am Mehr- wert die Arbeitsleistungen bilden sollen, ist nicht klar. Beweisthema ist nebst der Tatsache der erbrachten Leistungen auch deren tatsächlicher Umfang. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Parteien anlässlich der Par- teibefragung wurde das Dachgeschoss in Eigenarbeit ausgebaut. Nicht kon- kret bestätigt seitens des Beklagten wurde die Behauptung der Klägerin, die ganze Familie hätte sich am Ausbau beteiligt. Durch seinen Rechtsvertreter lässt er vorbringen, dieser habe erst nach der Trennung stattgefunden, wovon aber gemäss den obigen Ausführungen nicht auszugehen ist. Auf jeden Fall macht die Klägerin weder geltend noch legt sie dar, welchen Umfang die Ar- beitsleistungen hatten bzw. wie viele Stunden in den Ausbau investiert wur- den. Jedenfalls besteht der Mehrwert auch aus dem Material und lässt sich der Arbeitsaufwand nicht ohne Weiteres erörtern. Mangels rechtsgenüglichen

Kantonsgericht Schwyz 32 Behauptens und Beweisens seitens der Klägerin können damit keine Eigen- leistungen berücksichtigt werden. Die unbestrittenermassen erfolgten Arbeits- leistungen rechtfertigen mithin weder eine Ersatzforderung der Errungenschaft der Klägerin nach Art. 206 Abs. 1 ZGB noch der Errungenschaft des Beklag- ten nach Art. 209 Abs. 3 ZGB gegenüber dem Eigengut des Beklagten (vgl. hierzu auch BGer, Urteil 5A.822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.3 und 6.1). dd) Die Klägerin bringt mit Bezug auf die Liegenschaft weiter vor, dass die Hypothek durch Errungenschaft bzw. von dem der Errungenschaft zuzuwei- senden Kontokorrentkonto amortisiert worden sei. Die hinsichtlich der zweiten Hypothek über Fr. 57‘000.00 jährlich zu leistenden Amortisationen beliefen sich auf Fr. 2‘850.00, erstmals zu bezahlen am

31. Dezember 2002. Den Parteien wurde ausserdem das Recht eingeräumt, innerhalb eines Jahres bis zu Fr. 20‘000.00 ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist zurückzubezahlen (Vi-BB 15). Innert sechs Jahren – bis zum Zeit- punkt der Gütertrennung ‒ wurden unbestrittenermassen Fr. 17‘100.00 amor- tisiert. Auch gemäss den Aussagen des Beklagten wurden die Pflichtamortisa- tionen ab dem Kontokorrentkonto bezahlt (Vi-act. 65 Antwort 191, S. 26). Das Kontokorrentkonto – ab welchem die Pflichtamortisationen unbestrittenerma- sen bezahlt wurden (vgl. Vi-act. 65 Antwort 191, S. 26) ‒ wurde dem Eigengut des Beklagten zugeordnet und mit Eigenguts- und Errungenschaftsmitteln gespiesen. Wird davon ausgegangen, dass die Amortisation der Hypothek durch Errungenschaftsmittel erfolgte, stünde der Errungenschaft eine entspre- chende Ersatzforderung gegenüber dem Eigengut zu. Selbst wenn aber das Konto der Errungenschaft zuzuweisen wäre – was nicht der Fall ist ‒, ist zu beachten, dass die Vermögenswerte, die der Beklagte als Erbvorbezüge er- hielt, von Gesetzes wegen Eigengut sind (Art. 198 Ziff. 2 ZGB; BGer, Urteil 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.2). Ist streitig, ob eine bestimmte Schuld aus der Errungenschaft oder aus dem Eigengut getilgt wurde, etwa weil auf einem Bankkonto Errungenschaft und Eigengut zusammenkamen, ist

Kantonsgericht Schwyz 33 davon auszugehen, die Schuld sei durch jene Gütermasse beglichen worden, der sie auch zuzuordnen war (Hausheer/Aebi-Mül-ler, a.a.O., N 17 zu Art. 209 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 40 zu Art. 209 ZGB). So sind Amortisationen grundsätzlich von der Gütermasse vorzunehmen, welche mit der Hypothek belastet ist. Amortisationen ersetzen nur die Hypothek bzw. mit ihnen erfolgt die Ablösung dieser im Rahmen der einen Gütermasse, so dass dieser Vorgang güterrechtlich ohne Wirkungen bleibt (Hausheer/Reusser/Gei- ser, a.a.O., N 57 zu Art. 196 ZGB; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 14.30; siehe auch Jungo, a.a.O., N 10 f. zu Art. 196 ZGB). Belastet die Hypo- thek eine Eigengutsliegenschaft, ist diese Schuld dem Eigengut zuzuschrei- ben. Auch die entsprechende Amortisation muss als durch Eigengutsmittel beglichen gelten, wenn – wie vorliegend ‒ mit den fraglichen Zahlungen keine Auslagen des gewöhnlichen Lebensunterhalts finanziert wurden (vgl. BGer, Urteil 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.3). Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass die Amortisationen der Hypothek aus dem Eigen- gut erfolgten, zumal sie auch nicht dem Unterhalt, sondern der Vermögensbil- dung dienen (vgl. BGer, Urteil 5P.498/2006 vom 18. Juni 2007 E. 4.4.2). Bei kontinuierlichen (Neu- oder Teil-)Investitionen durch den gleichen Ehegat- ten und aus der gleichen Vermögensmasse – wie bei jährlichen Amortisatio- nen einer Hypothek – ist in zeitlicher Hinsicht eine Durchschnittsrechnung vor- zunehmen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 40 zu Art. 206 ZGB) bzw. eine grössere Zahl von kleineren Amortisationen kann aus Praktikabilitäts- gründen so behandelt werden, wie wenn sie zu einem eingemittelten Zeitpunkt als Einheit stattgefunden hätte (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 14.38). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin in ihrer Mehr- wertberechnung die erfolgten Amortisationszahlungen nicht einzeln, sondern in der unbestrittenen Summe von Fr. 17‘100.00 berücksichtigte und dabei überdies auf den anfänglichen Liegenschaftswert abstellte (vgl. BGE 132 III 145 = Pra 95/2006 E. 2.3), zumal auch der Beklagte keine Einwände erhebt.

Kantonsgericht Schwyz 34 ee) Der mittels Hypothek erwirtschaftete Mehrwert ist auf die beiden solida- risch haftenden Ehegatten – vgl. Vi-BB 15 – hälftig zu verteilen. Der Miteigen- tumsanteil der Klägerin ist – wie auch die halbe Hypothekarschuld – ihrer Er- rungenschaft zuzuteilen, da sie keine Eigenmittel leistete und sich ihr Beitrag in der Übernahme der hypothekarischen Schuldnerschaft erschöpft. Entgegen den beklagtischen Vorbringen partizipiert die Klägerin als Miteigentümerin damit aufgrund der solidarischen Haftung am – mittels der Hypothek erwirt- schafteten ‒ Mehrwert der Liegenschaft und zwar ungeachtet dessen, dass sie sich nicht weitergehend an der Finanzierung der Liegenschaft beteiligte. Der nicht mittels der Hypothek erwirtschaftete Mehrwert wird demgegenüber auf die einzelnen Gütermassen im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Beteiligung verteilt (Rumo-Jungo/Gassner, a.a.O., Rz 12 f.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Anhang V, S. 612; BGer, Urteil 5A_621/2013 vom 20. November 2014 E. 5.4.5 = BGE 141 III 53 = Pra 104/2015 Nr. 76). ff) Damit ergibt sich hinsichtlich der ehelichen Liegenschaft folgende Zu- sammenstellung: ME-Anteil ♂ ME-Anteil ♀ Hypothek Total EG ♂ Err ♀ Sachenrecht 325‘000 325‘000 650‘000 Eigenmittel 85‘000 Drittmittel ♂ 85‘000 Drittmittel Bank 240‘000 240‘000 480‘000 MW-Beteiligung 13.075 % 13.075 % 73.85 % Amortisationen: Eigenmittel 8‘550 Drittmittel ♂ 8‘550

Kantonsgericht Schwyz 35 Drittmittel Bank 231‘450 231‘450 462‘900 MW-Beteiligung 14.4 % 14.4 % 71.2 % 650‘000 Ersatzforderung + 93‘550 - 93‘550 462‘900 650‘000 ♂ gg. ♀ + 14.4 % - 14.4 % Saldo finanzielle 187‘100 0 Eigenleistung + 28.8 % MW 71.2 % MW 100 % „15.04.2016“ 462‘900 903‘000 Mehrwert 72‘864 180‘136 253‘000 Aufteilung MW Hypo 90‘068 90‘068 Total 350‘032 90‘068 462‘900 903‘000 gg) Der Beklagte partizipiert zur Hälfte am Vorschlag der Klägerin von Fr. 90‘068 und hat damit einen güterrechtlichen Anspruch auf Fr. 45‘034.00 (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die Liegenschaft wurde gestützt auf die übereinstim- menden Anträge der Parteien dem Alleineigentum des Beklagten zugewiesen. Demgemäss beläuft sich der Anteil der Klägerin an der Liegenschaft auf Fr. 90‘068.00 (Mehrwert Hypothek). Wird dieser Betrag mit der Forderung des Beklagten verrechnet, sind der Klägerin aufgrund der Zuweisung der Liegen- schaft an den Beklagten Fr. 45‘034.00 zuzusprechen.

f) Gemäss Steuererklärung 2008 verfügten die Parteien per 30. Septem- ber 2008 – nebst dem Guthaben auf dem Kontokorrentkonto Nr. yy bei der T.________ (Bank) ‒ unbestrittenermassen über Kontiguthaben von insge- samt Fr. 11‘332.00 (vgl. Vi-BB 20). Nach Ansicht der Klägerin handle es sich hierbei eindeutig um Errungenschaft – welches sie im Umfang von Fr. 9‘550.00 derjenigen des Beklagten und im Betrag von Fr. 1‘782.00 ihrer eigenen Errungenschaft zuordnet ‒, da der Erbvorbezug immer auf das Kon- tokorrent der Unternehmung geflossen sei. Der Beklagte geht unter Verweis

Kantonsgericht Schwyz 36 auf die fehlenden Sparmöglichkeiten sowie das nicht vorhandene Guthaben zu Beginn der Ehe von seinem Eigengut aus. Indessen macht er weder gel- tend noch weist er nach, dass Erbvorbezüge direkt oder vom Kontokorrent- konto auf diese Konten geflossen wären. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwieweit es sich beim Guthaben um Eigengut handeln könnte, wenn auch davon auszugehen ist, dass die Parteien für ihren Familienunterhalt zunächst auf die Errungenschaft griffen, zumal die Finanzierung ab dem Kontokorrent- konto erfolgte. Wenn die Parteien auch keine (relevanten) Ersparnisse zu bil- den vermochten, gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Es ist deshalb von Er- rungenschaft auszugehen. Die Klägerin partizipiert zur Hälfte am Bankgutha- ben des Beklagten (Fr. 4‘775.00) und der Beklagte an demjenigen der Kläge- rin (Fr. 891.00). Nach Verrechnung der gegenseitigen Forderungen hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch von Fr. 3‘884.00.

g) aa) Die Klägerin ersucht um Berücksichtigung offener Unterhaltsforde- rungen bis 19. Oktober 2012 von Fr. 1‘329.25 (Fr. 1‘155.85 zuzüglich Ver- zugszins von 5 % seit dem 18. Juli 2013). Sie nimmt Bezug auf die Verfügung des Einzelrichters vom 29. Juni 2010, gemäss welcher ihr Unterhaltsbeiträge ab 1. Oktober 2009 gesprochen worden seien. Gemäss Klagebegründung macht sie damit Unterhaltsausstände bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage geltend (vgl. Vi-act. 12 Ziff. 83, S. 23). Gleichzeitig stellt sie nicht in Abrede, dass die Gütertrennung mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 an- geordnet wurde. Gemäss dem von der Klägerin erwähnten Bundesgerichts- entscheid, in welchem die Parteien den Güterstand der Gütertrennung ge- wählt hatten, zählen zu den gegenseitigen Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund alle im Zeitpunkt der Auflö- sung des Güterstandes bestehenden Verbindlichkeiten (BGer, Urteil 5A_608/2010 vom 6. April 2011 E. 3.2.1). Vorliegend wurde der Güterstand per 1. Oktober 2008 aufgelöst (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB). Was während des Verfahrens von einem Ehegatten erworben wurde, oder Schulden, die er erst

Kantonsgericht Schwyz 37 in dieser Zeit begründete, bleiben bei der güterrechtlichen Abrechnung indes- sen unberücksichtigt (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 30 zu Art. 204 ZGB). Nach dem 1. Oktober 2008 bildete sich demnach keine neue Errungen- schaft mehr, das heisst danach konnte sich die Errungenschaft weder ver- grössern (z.B. durch Lohn oder Zinsen) noch vermindern (durch neue Schul- den; vgl. Vetterli, Scheidungshandbuch, 1998, S. 124; Steck, a.a.O., N 9a zu Art. 204 ZGB und N 5 zu Art. 207 ZGB; Hausheer/Geier/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 12.166). Entsprechend finden die geltend gemachten Schulden keinen Eingang in die güterrechtliche Auseinandersetzung. Sie sind im vorliegenden Urteil nicht zu berücksichtigen und bleiben vorbehalten. bb) Schliesslich gesteht die Klägerin dem Beklagten eine güterrechtliche Akontoforderung von Fr. 3‘000.00 zu, welche ihr dieser für die Bezahlung ihrer Anwaltskosten im Eheschutzverfahren SV 2008 12 leistete (vgl. Vi-BB 2). Für das vorliegende Berufungsverfahren wurde der Beklagte überdies zur Bezah- lung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 13‘500.00 verpflichtet (KG-act. 17). Der von einem Ehegatten dem andern geleistete Prozesskos- tenvorschuss ist eine vorläufige Leistung. Die definitive Regelung, welcher Ehegatte die bevorschussten Prozesskosten zu tragen hat, erfolgt erst in der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Grundsätzlich hat derjenige Ehegatte, welcher dem andern einen Prozesskostenvorschuss leistete, Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Vorschusses oder auf dessen Anrechnung auf güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen des begünstigten Ehegatten (Bühler, Berner Kommentar, a.a.O., N 39 zu Art. 117 ZPO mit Ver- weis auf BGE 66 II 70 E. 3, S. 71 f.; KG BL, Entscheid 4110 12 94 vom

29. Mai 2012 E. 2). Gerade im Scheidungsverfahren ist die Bevorschussung von der Verteilung der Prozesskosten zu trennen, was es erlaubt, den bedürf- tigen Ehegatten zur Rückerstattung der zugesprochenen Kostenvorschüsse anzuhalten oder die Vorschüsse mit güterrechtlichen Ansprüchen zu verrech- nen (KG SG, Entscheid FS.2012.14 vom 11. Mai 2012; Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im

Kantonsgericht Schwyz 38 Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössi- schen ZPO, in: FamPra 3/2014, S. 638). Ein entsprechender Antrag seitens des vorschussleistenden Ehegattens ist nicht erforderlich (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 1980, N 303 zu aArt. 145 ZGB). Gestützt hierauf kann der Beklagte die klägerische Forderung aus Güterrecht mit Fr. 16‘500.00 verrech- nen.

h) Der Beklagte ist mithin zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht ge- rundet Fr. 33‘230.00 (Fr. 49‘732.00 [Fr. 45‘034.00 + Fr. 3‘884.00 + Fr. 814.00] ./. Fr. 16‘500.00) zu bezahlen.

3. Die Klägerin ersucht um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Vorsorgeunterhalts von Fr. 134‘419.00 – welcher Betrag dem Fehlbetrag in der Pensionskasse entspreche ‒, zahlbar als Einmalzahlung, als monatliche Rente oder als Mischung aus beiden.

a) Die Vorderrichterin verneinte eine Vorsorgelücke im Sinne von BGE 129 III 257, da der Vorsorgeanspruch der Klägerin aufgrund des ordentlichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung über die güterrechtliche Vor- schlagsbeteiligung abgedeckt wäre. Im Übrigen habe der Beklagte auch keine (private) Altersvorsorge aufbauen können, an welcher die Klägerin beteiligt werden könnte. Die Klägerin verneint in ihrer Berufung einen Zusammenhang zwischen dem Vorsorgeausgleich und dem gewählten Güterstand. Es sei auf das Vermögen abzustellen, ungeachtet dessen, welcher Gütermasse dieses zuzuordnen sei. Der Aufbau einer Altersvorsorge wäre ihrer Ansicht nach oh- ne weiteres möglich gewesen. Seitens des Beklagten sei von einem monatli- chen Einkommen von Fr. 3‘798.40 bzw. einem hypothetischen Nettoeinkom- men von Fr. 5‘870.15 auszugehen. Unter Hinzurechnung der Einnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft in XY von Fr. 2‘138.60 und Prämienverbilli- gungen von Fr. 38.50 ergäbe sich ein Gesamteinkommen von Fr. 8‘047.25

Kantonsgericht Schwyz 39 bzw. Fr. 5‘975.60, welchem ein Bedarf von Fr. 2‘882.50 gegenüberzustellen sei. Seine AHV-Rente belaufe sich sodann auf Fr. 1‘450.00, womit er monat- lich mindestens Fr. 3‘588.60 zur Verfügung haben werde. Zudem habe der Beklagte im Jahr 2012 über ein Vermögen von über einer halben Million ver- fügt und erst kürzlich einen weiteren Erbvorbezug von Fr. 500‘000.00 erhalten, mit welchem er die Liegenschaft in ________ habe kaufen können. Sie selber verfüge demgegenüber über keine genügende Altersvorsorge. Als Katechetin sei es ihr nicht möglich, in einem 100 %-Pensum zu arbeiten. Ausgehend von einer monatlichen Rente von Fr. 1‘883.10 und einem Bedarf von Fr. 2‘600.00 (Grundbetrag: Fr. 1‘200.00; Krankenkasse: Fr. 400.00; Miete: Fr. 1‘000.00) setzt die Klägerin den Fehlbetrag der Pensionskasse auf Fr. 134‘418.75 fest (monatlicher Fehlbetrag [Fr. 716.90] x 12 x Umwandlungssatz) ab.

b) Die Parteien ersuchten vor erster Instanz übereinstimmend um Feststel- lung, dass sie sich gegenseitig keinen Unterhaltsbeitrag schulden würden. Die Klägerin verlangte einzig die Deckung ihres Vorsorgeschadens bzw. „Vorsor- geunterhalt“ (vgl. Vi-act. 12 Rz 55 f., S. 19; Vi-act. 26, S. 24). Sie verneint da- mit künftige Lücken und fordert einen Ausgleich bestehender Lücken. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts, einen allenfalls man- gelhaften Vorsorgeausgleich zu kompensieren (BGE 141 III 465 E. 3.2.2, S. 470). Immerhin aber sind gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB beim Ent- scheid, ob der eine Ehegatte dem anderen nachehelichen Unterhalt schuldet, unter anderem die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hin- terlassenenversicherung und aus der beruflichen oder anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen zu berücksichtigen. Unter besonderen Um- ständen und unter entsprechender Zurückhaltung kann das Vermögen der (geschiedenen) Ehegatten nicht nur als Einkommensquelle in Rechnung ge- stellt werden, sondern es hat auch in seiner Substanz dem Unterhalt zu die- nen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz 05.66). Der unterhaltsrechtliche Vorsorgeausgleich soll während der Ehe ent-

Kantonsgericht Schwyz 40 standene und/oder künftige Lücken in der Vorsorge schliessen, die ihren Grund namentlich in der Aufgabenteilung der Ehegatten haben (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) und die weder güterrechtlich noch im Rahmen des Ausgleichs gemäss Art. 122 ff. geschlossen werden können (BGer, Urteil 5C.90/2004 vom 15. Juli 2004 E. 4.3.1). So kann Unterhalt selbst in Fällen, in denen die ansprechende Person ihren aktuellen Lebensbedarf selbst bestreiten kann, zur Kompensation bestehender oder künftiger Vorsorgedefizite geschuldet sein. Insbesondere wenn ein selbständig Erwerbender keine Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen war und die als Dritte Säule geäufnete private Vorsorge wegen vereinbarter Gütertrennung nicht geteilt wird, muss der Unterhalt nicht nur das zu erwartende Vorsorgedefizit, sondern auch die bereits während der Ehe entstandene Vorsorgelücke füllen (Schwenzer, a.a.O., 2. Aufl. 2011, N 68a zu Art. 125 ZGB; BGer, Urteil 5C.265/2002 E. 3.5 = BGE 129 III 257 = Pra 92/2003 Nr. 175). Ausnahmsweise kann somit ein Vorsorgedefizit zufolge Scheidung auf dem Wege des Anteils am sogenann- ten „Vorsorge-Sparvermögen“ abgedeckt werden, sofern ein entsprechendes Vermögen überhaupt vorhanden ist. Ein solches Vermögen muss zu Vorsor- gezwecken tatsächlich geäufnet worden sein (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 5.175). Denkbar sind dabei auch Fälle, in welchen der verpflichtete Ehegatte im Gegensatz zum berechtigten Ehegatten über erhebliches Eigengut verfügt und er bzw. beide Ehegatten deshalb während der Ehe auf die Bildung von Ersparnissen für die Altersvorsorge verzichtet haben. Ersparnisse, insbeson- dere solche in gewisser Höhe, werden wohl in den meisten Fällen mindestens teilweise für die private Altersvorsorge getätigt, so dass eine (widerlegbare) natürliche Vermutung für diese Zweckbestimmung spricht. Deshalb sollte es grundsätzlich genügen, dass der verpflichtete Ehegatte überhaupt private Er- sparnisse bildete (Gloor, Vorsorgeunterhalt, in: FamPra 4/2008, S. 738).

c) aa) Wie bei dem von der Klägerin erwähnten Entscheid (5A_512/2008 vom 4. September 2008) finanzierten die Parteien – wenn auch sekundär – den Familienunterhalt teilweise aus dem Eigengut des Beklagten. Das Eigen-

Kantonsgericht Schwyz 41 gut wurde damit auch vorliegend zur Finanzierungsquelle des ehelichen Un- terhalts. Wie das Bundesgericht festhält, ist bei Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB aber ohnehin das Vermögen als solches massgebend, unabhängig davon, ob es sich um Errungenschaft oder Eigengut handelt. Auf jeden Fall stellt sich die Frage, ob die Klägerin angesichts der bisherigen Vorbezüge darauf vertrauen durfte, dass der Unterhalt weiterhin durch Vermögensverzehr sichergestellt würde. Zu beachten ist, dass als Vermögenswerte die Liegenschaft, das Ein- zelunternehmen des Beklagten sowie das vorhandene geringfügige Bankgut- haben in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen wurden. Dies- bezüglich sollte die Gleichbehandlung zwischen den Parteien gewährleistet sein (vgl. auch BGer, Urteil 5C.97/2002 vom 6. September 2002 = BGE 129 III 7 E. 3.3 = Pra 92/2003 Nr. 85). Die Klägerin macht nicht geltend, es seien weitere individuelle Ersparnisse – zu Vorsorgezwecken ‒ gebildet worden (vgl. auch BGer, Urteil 5C.90/2004 vom 15. Juli 2004 E. 4.3.2). Die Parteien haben offenbar denn auch das ganze Einkommen für den Familienunterhalt ver- braucht. Die Erbvorbezüge wurden überdies auch in das Unternehmen und die Liegenschaft investiert. Kommt hinzu, dass vorliegend – im Gegensatz zu dem von der Klägerin erwähnten Bundesgerichtsentscheid – keine Fr. 200‘000.00 im Jahr aus dem Vermögen für den Unterhalt aufgewendet wurden. Vielmehr pflegten die Parteien und ihre vier Kinder eher einen be- scheidenen Lebensstil und wendeten gemäss den Vorbringen des Beklagten bis zur ihrer Trennung im Herbst 2008 insgesamt lediglich Fr. 220‘000.00 der Erbvorbezüge für ihren Unterhalt auf. Aufgrund des bescheidenen Einkom- mens des Beklagten hat auch der Treuhänder M.________ (Zeuge) gemäss dessen Aussagen mit der Klägerin darüber gesprochen, dass die Auslagen zu hoch wären. Zwischen 2005 und 2007, wahrscheinlich im Jahre 2007, seien sie im Herbst zusammengesessen und hätten darüber gesprochen, wie der Privatverbrauch dem Einkommen entsprechend angepasst werden könnte. Es seien auch Alternativen von einem Nebenverdienst aufgezeigt worden, was vor allem die Klägerin betroffen habe, weil die Kinder langsam „draussen“ ge- wesen seien (Vi-act. 65 Antworten 282 und 300 f., S. 40 und 42). Es ist des-

Kantonsgericht Schwyz 42 halb davon auszugehen, dass der für den Familienunterhalt benötigte Vermö- gensverzehr vorübergehender Natur war und dass sich die Parteien dessen bewusst waren. Die finanzielle Lage der Parteien sprach zudem eher gegen die Bildung von relevanten Ersparnissen. Zu beachten ist sodann, dass dem Beklagten während des Zusammenlebens mit der Klägerin ab dem Jahre 2003 kein Erbvorbezug mehr ausbezahlt wurde. Die Klägerin behauptet nicht und es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass sie in absehbarer Zeit mit weiteren Vorbezügen rechnen durfte oder gerechnet hät- te. Daran vermag der Umstand, dass der Beklagte offenbar im Jahre 2012 sowie auch später noch weitere Erbvorbezüge ausbezahlt erhielt, nichts zu ändern, zumal sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass diese vorausseh- bar gewesen wären, und im Übrigen während rund zehn Jahren keine ent- sprechenden Mittel flossen. Per Ende 2003 wies das Kontokorrentkonto ein Guthaben von Fr. 11‘824.00 auf. Zwar belief sich das Eigenkapital der Firma auf rund 350‘000.00 (Vi-BB 52); die Finanzierung des Unterhalts hing aber offensichtlich auch von den Verkäufen der Landmaschinen etc. ab. In Anbe- tracht dieser Sachlage durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass der (Vorsorge-)Unterhalt weiterhin durch Vermögensverzehr sichergestellt würde. Da kein hypothetisches Vorsorgeguthaben anzurechnen ist (BGer, Urteil 5C.123/2006 vom 29. März 2007 = FamPra 2007, S. 670), erübrigen sich auch entsprechende Parteibefragungen (vgl. KG-act. 1 Ziff. 1.2.6, S. 39). Eine Überprüfung der Einkommens- und Bedarfslage sowie der aktuellen Vermö- genslage des Beklagten ist folglich an dieser Stelle nicht angezeigt, wobei im Übrigen auch die Klägerin festhält, dass der Vorsorgeunterhalt mit der Erspar- nis finanziert werden müsse, die mit Blick auf die Vorsorge des unterhaltsver- pflichteten Ehegatten geäufnet worden sei (vgl. Vi-act. 12 Rz. 110, S. 28; KG- act. 1 Ziff. 1.2.14, S. 43). Ebenso unberücksichtigt bleiben unter diesem Titel die dem Beklagten nach der Trennung zugefallenen Erbvorbezüge. Da die Scheidung die Ehe im Sinne eines „clean-break“-Gedankens auflösen und sie nicht als Wirtschaftsgemeinschaft weiter bestehen lassen soll (BGer, Urteil

Kantonsgericht Schwyz 43 5C.27/2005 vom 23. November 2005, E. 2.2), ist überdies davon abzusehen, allfällige künftige Vermögensanfälle miteinzubeziehen. bb) Ungeachtet dessen steht die gesundheitliche Verfassung der Klägerin einem 100 %-Pensum nicht entgegen, zumal Dr. med. Q.________ in ihrem Bericht, gestützt auf welchen die Klägerin eine Steigerung ihres Arbeitspen- sums verneint, lediglich rezidivierende, zum Teil sehr therapieresistente Haut- ausschläge diagnostizierte und keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Vi-act. 61, KB 42). Der besagte Bericht datiert ausserdem vom 13. September 2014; über aktuelle gesundheitliche Probleme lässt sich den Akten nichts entneh- men. Seit 1. Juli 2016 ist die Klägerin – im Juli 2016 zu einem 50 %-Pensum und ab 1. August 2016 zu einem 90 %-Pensum ‒ als Pflegehelferin im Alters- und Pflegeheim R.________ angestellt. Im Juli 2016 erzielte sie – inkl. „So- Zul.inkl. Ferien- u. Feiertagsent“ ‒ einen Nettolohn von Fr. 3‘221.70 (vgl. KG- act. 11, S. 6 und 19; KG-act. 11/3 und 11/4). Im Dezember wurde ihr gemäss Lohnblatt ein 13. Monatslohn ausbezahlt (KG-act. 19/1), weshalb entgegen ihren Einwänden davon ausgegangen werden kann, dass sie Anspruch auf einen solchen hat, zumal sie das einen integrierenden Bestandteil des Ar- beitsvertrags bildende Personalreglement nicht zu den Akten reichte (vgl. KG- act. 11/3 und 19). Bei einem 100 %-Pensum sowie unter Hinzurechnung eines Anteils für den 13. Monatslohn vermag die Klägerin ein Nettoeinkommen von rund Fr. 3‘900.00 generieren. Die Möglichkeit einer Aufstockung ihres Pen- sums auf 100 % bei R.________ oder an einer anderen Stelle ist als durchaus realistisch anzusehen, nachdem sie bereits bei ihrem jetzigen Arbeitgeber eine 90 %-Stelle antreten konnte. Ausgehend von einem Grundbetrag von Fr. 1‘200.00, einem Mietzins von Fr. 1‘100.00 (KG-act. 1/16), Krankenkassen- kosten von Fr. 230.00 (inkl. VVG; abzüglich Prämienverbilligung [KG-act. 1/15 und 1/21]) sowie Fahrtkosten von Fr. 377.40 und Steuern von Fr. 320.00 (vgl. KG-act. 17; KG-act. 1/19, 1/20 und 11/8) beläuft sich ihr Bedarf – selbst unter Hinzurechnung von Auslagen für die Hausrat- und Haftpflicht- sowie die Fahr- zeugversicherung von insgesamt rund Fr. 110.00 (KG-act. 11/17 und 11/18) ‒

Kantonsgericht Schwyz 44 auf lediglich rund Fr. 3‘340.00, womit es ihr möglich ist, bis zu ihrer Pensionie- rung in knapp 15 Jahren einen Betrag pro Monat für die Altersvorsorge zurückzulegen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Kläge- rin für die Zukunft eine Altersvorsorge aufzubauen vermag, wobei auch auf den individuellen Lohnrechner (Salarium) verwiesen werden kann, gemäss welchem eine weibliche Hilfsarbeitskraft in ihrem Alter (50 Jahre), in der Zen- tralschweiz, in einem Heim und mit abgeschlossener Berufsausbildung – mangels anderweitiger Angaben dürfte die Klägerin einen entsprechenden Lehrgang zur Pflegehelferin absolviert haben ‒ im Durchschnitt mehr als Fr. 4‘500.00 netto verdienen dürfte (vgl. www.salarium.bfs.admin.ch). Schliesslich ist zu beachten, dass die Klägerin bereits seit dem 1. August 2010 in die Pensionskasse einzahlt und die Vorderrichterin eine Teilung ihrer Austrittsleistung – welche per 31. August 2012 Fr. 12‘062.45 betrug (Vi-KB 2) ‒ verweigerte.

d) Nach dem Gesagten ist der Beklagte nicht zur Leistung eines Vorsorge- unterhalts an die Klägerin zu verpflichten. Weiter ersuchten die Parteien vor erster Instanz übereinstimmend um Feststellung, dass sie sich gegenseitig keinen Unterhaltsbeitrag schulden würden, was die Klägerin im Berufungsver- fahren denn auch nicht in Frage stellte bzw. sie sich nicht hierzu äusserte. Dispositivziffern 2 und 6 des angefochtenen Urteils sind zu bestätigen.

4. Mit Anschlussberufung fordert der Beklagte von der Klägerin gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB eine Entschädigung von Fr. 50‘000.00, evtl. wie viel.

a) Nach Art. 163 Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Gemäss ih- rer Abmachung kann dieser Beitrag namentlich in Geldzahlungen bestehen (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Diese werden vor allem durch den Ertrag aus der Ar- beit eines oder beider Ehegatten, oder gar aus der Rendite ihres Vermögens geleistet. Kraft ihrer allgemeinen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) kön-

Kantonsgericht Schwyz 45 nen die Ehegatten unter besonderen Umständen auch gezwungen sein, im Interesse des Haushaltes auf ihr Vermögen zurückzugreifen, unter dem Vor- behalt einer allfälligen Entschädigung im Sinne des Art. 165 Abs. 2 ZGB (BGE 134 III 581 E. 3.3, S. 583). Gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB hat der Ehe- gatte, der durch sein Einkommen oder Vermögen in einem erheblich höheren Ausmass, als er es hätte tun müssen, an den Unterhalt der Familie beigetra- gen hat, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (BGE 138 III 348 = BGer, Urteil 5A_540/2011 vom 30. März 2012 = Pra 101/2012 Nr. 129, E. 7.1.1).

b) Im Folgenden gilt es mithin zu prüfen, ob der Beklagte aus seinem Ein- kommen oder Vermögen bedeutend mehr an den Unterhalt der Familie beige- trug, als er verpflichtet war. Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein An- spruch gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB besteht, bildet die Verständigung unter den Ehegatten über den Beitrag an den Unterhalt der Familie, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen von Kindern oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Von diesen Beiträgen lassen sich die ausserordentli- chen Beiträge gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB abgrenzen (BGer, Urteil 5A_672/2012 vom 3. April 2013 E. 5 und 5.1). Im Gegensatz zu Art. 165 Abs. 1 ZGB müssen die Leistungen aus dem Einkommen oder Vermögen gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB für den Unterhalt der Familie erbracht worden sein. Richtete ein Ehegatte dem anderen eine Leistung zu einem andern Zweck aus, entsteht kein Anspruch nach Art. 165 Abs. 2 ZGB. Was als Leis- tung an den Unterhalt zu betrachten ist, richtet sich nach Art. 163 ZGB (Haus- heer/Reus-ser/Geiser, a.a.O., N 32 zu Art. 165 ZGB; s.a. BGE 127 III 46 E. 4, S. 54 f.).

c) Der Beklagte macht nicht geltend, welche konkreten aussergewöhnli- chen Leistungen er erbracht haben will, sondern er hält lediglich allgemein fest, nebst seinem Einkommen mit Fr. 220‘000.00 aus seinem Vermögen an

Kantonsgericht Schwyz 46 den Unterhalt der Familie beigetragen zu haben. Was genau er mit seinem Vermögen finanzierte, ist nicht bekannt bzw. wurde nicht substantiiert geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen. Es lässt sich nicht überprüfen, ob es sich tatsächlich um Leistungen im Sinne von Art. 165 Abs. 2 ZGB handelte. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte die in seiner Familie üblichen Unterhaltsbeiträge markant überschritten hätte (vgl. Isenring/Kessler, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 165 ZGB). Auf jeden Fall ist ein monatliches Einkommen von Fr. 3‘934.90 für eine sechsköpfige Familie als bescheiden anzusehen und es war offenbar üblich, dass der Beklagte nach Auszahlung der Erbvorbezüge einen Teil hiervon kontinuierlich zum „Famili- enunterhalt“ beisteuerte, was auch nachvollziehbar ist. Es lagen weder aus- serordentliche Umstände vor, welche den Beklagten zu Sonderleistungen ver- anlasst hätten, noch fielen ausserordentliche Kosten an, die der Beklagte ge- tragen hätte. Ebenso wenig sind die Leistungen als Sonderleistungen einzu- stufen (Isenring/Kessler, a.a.O., N 2 zu Art. 165 ZGB). Kommt schliesslich hinzu, dass die Entschädigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der ausglei- chungspflichtigen Ehegatten anzupassen ist. Massgebend sind das gesamte Einkommen und Vermögen desselbigen (Isenring/Kessler, Basler Kommentar,

5. Aufl. 2014, N 12 zu Art. 165 ZGB). Die Erfüllung des Anspruches nach Art. 165 ZGB soll zu keiner Überschuldung des pflichtigen Ehegatten führen (Bräm, Zürcher Kommentar, 1998, N 59 zu Art. 165 ZGB). Die Klägerin verfügt über keine relevanten Vermögenswerte und ein eher bescheidenes Einkom- men (vgl. auch KG-act. 17). Ein ihren Bedarf übersteigendes Einkommen aus ihrer Tätigkeit als Pflegehelferin sowie auch die ihr aus Güterrecht zugespro- chenen Fr. 33‘230.00 werden als Teil der Altersvorsorge dienen, nachdem keine Aufteilung von Austrittsleistungen erfolgte. Die Klägerin ist damit nicht zur Leistung einer Entschädigung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB zu verpflichten. Die Anschlussberufung des Beklagten ist abzuweisen.

5. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die An- schlussberufung abzuweisen. Nach der materiellen Beurteilung der Beru-

Kantonsgericht Schwyz 47 fungsbegehren Ziff. 1.1 bis 1.3 erübrigt sich eine Rückweisung des Prozesses an die Vorderrichterin, wie von der Klägerin eventualiter beantragt.

a) Es stellt sich die Frage nach einer Anpassung der erstinstanzlichen Kos- ten- und Entschädigungsregelung. aa) In seiner Berufungsantwort hält der Beklagte der Klägerin vor, masslos überklagt, unsinnige Anträge gestellt und diese wieder zurückgezogen oder geändert bzw. seine Begehren anerkannt zu haben (Übertragung der elterli- chen Sorge und Obhut über G.________ (Jg 1997) an ihn; keine Unterhalts- pflicht seinerseits betreffend H.________ (Jg 1995); fehlender Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZBG), weshalb sie diesbezüglich als unterlegen zu gelten habe. Von Gesetzes wegen als unterliegende Partei gilt die klagende Partei bei Klagerückzug und die Beklagte bei Klageanerkennung (Jenny, in Sutter-Somm/Ha-senböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung. 3. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 106 ZPO). Der Be- klagte macht indessen nicht geltend, inwieweit im Zusammenhang mit den genannten Anträgen ein unter Berücksichtigung des gesamten Scheidungs- verfahrens nennenswerter (Mehr-) Aufwand entstanden ist, der eine andere Kostenverteilung als diejenige der Vorderrichterin rechtfertigen würde. Auf jeden Fall ist zu beachten, dass er mit seinen Anträgen auf Entschädigung nach Art. 165 ZGB sowie auf Teilung der Austrittsleistung der Klägerin nicht durchgedrungen ist und ihm „lediglich“ ¼ der Kosten auferlegt wurden. bb) Die Klägerin fordert mit Berufung eine erstinstanzliche Kostenverteilung gestützt auf Art. 106 ZPO und damit nach dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien. In ihrer Berufungsreplik macht sie geltend, der Beklagte habe durch seine diversen Wohnsitzwechsel und das nutzlose Ausstandsverfahren gegen den Gutachter I.________ unnötige Kosten verursacht, was zu verneinen ist, wobei hinsichtlich Letzterem zu berücksichtigen ist, dass für die Beurteilung der Ausstandsfrage von I.________ bereits eine separate Kostenauferlegung

Kantonsgericht Schwyz 48 an den Beklagten erfolgte (vgl. Vi-act. 75). Ebenso wenig vermag die Klägerin mit ihrer Rüge betreffend späte vollständige Akteneinsicht mangels näherer Substantiierung betreffend Kostenverteilung nichts zu ihren Gunsten abzulei- ten. cc) Nach dem Gesagten erscheint nicht angezeigt, in das vorderrichterliche Ermessen einzugreifen. Eine Anpassung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung ist auch beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht vorzunehmen, nachdem das angefochtene Urteil nur insoweit eine Anpassung erfährt, als der Klägerin Fr. 33‘230.00 bzw. Fr. 46‘730.00 – ohne Abzug des im Berufungsverfahren geleisteten Kostenvorschusses ‒ der von ihr geforderten Fr. 186‘308.15 aus Güterrecht zugesprochen werden (vgl. auch angef. Urteil E. 7a, S. 21).

b) aa) Die Klägerin dringt mit ihrem Berufungsbegehren Ziff. 1.1 betreffend Güterrecht zu rund einem Fünftel durch, indem ihre Forderung von Fr. 162‘738.10 im Umfang von Fr. 33‘230.00 gutgeheissen wird. Ebenso wird ihr ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 13‘500.00 zugesprochen. Hingegen unterliegt die Klägerin mit ihrem Begehren um Vorsorgeunterhalt über Fr. 134‘419.00 (Ziff. 1.2). Der Beklagte unterliegt mit seiner Anschlussberu- fung, mit welcher er eine Entschädigung von Fr. 50‘000.00 forderte. Insgesamt waren damit Fr. 360‘657.10 streitig, wobei die Klägerin betragsmässig im Um- fang von Fr. 96‘730.00 und damit zu rund 27 % obsiegte. Nachdem der Kläge- rin ein Prozesskostenvorschuss zugesprochen wurde, steht einer Kostenver- teilung nach Obsiegen und Unterliegen grundsätzlich nichts im Wege (vgl. auch KG-act. 11, S. 25). Das Verursacherprinzip ist vorliegend denn auch sachgerecht (vgl. Jenny, a.a.O., N 12 zu Art. 107 ZPO). Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass die Klägerin mit ihrer güterrechtlichen Forderung dem Grund- satze nach durchgedrungen ist, wobei der Anspruch nicht leicht zu beziffern war (vgl. Jenny, a.a.O., N 5 zu Art. 107 ZPO). Hinsichtlich der beiden weiteren Forderungen obsiegen beide Parteien je einmal sowohl im Grundsatz als auch

Kantonsgericht Schwyz 49 bezüglich deren Höhe. Insgesamt erscheint angemessen, die Kosten des Be- rufungsverfahrens (inkl. Verfügung vom 1. Dezember 2016) von Fr. 7‘000.00 zu 2/3 der Klägerin und zu 1/3 dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 2 und 107 Abs. 1 lit. a ZPO). bb) Für Ehe- und Vaterschaftssachen beträgt das Honorar Fr. 1‘000.00 bis Fr. 10'000.00. Sofern in Ehesachen gleichzeitig güterrechtliche Ansprüche über Fr. 100‘000.00 streitig sind, sind die Ansätze des § 8 GebTRA massge- bend (§ 9 GebTRA). Bei einem Streitwert von Fr. 100‘001.00 bis Fr. 1‘000‘000.00 beträgt das Grundhonorar Fr. 5‘500.00 bis Fr. 39‘600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Das Honorar im Berufungsverfahren beträgt 20 bis 60 % dieses Ansatzes, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommen- de Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Aufwand der klägerischen Rechtsvertreterin bestand im Wesentlichen in der Ausfertigung der knapp 50- seitigen Berufungsschrift sowie der gut 30-seitigen Replik/Anschlussberu- fungsantwort, derjenige des beklagtischen Rechtsvertreters in der knapp 50- seitigen Berufungsantwort/Anschlussberufung sowie der knapp 20-seitigen Duplik/Stellungnahme (KG-act. 1, 6, 11 und 15). Die umfangreichen Eingaben sind in Anbetracht der knappen Begründung des angefochtenen Entscheids bzw. insbesondere der nicht durchgeführten güterrechtlichen Auseinanderset- zung gerechtfertigt. Zu beachten ist aber auch, dass sie teilweise Wiederho- lungen zu den erstinstanzlichen Ausführungen enthalten. Insgesamt erscheint der Aufwand auf beiden Seiten in etwa gleich hoch und die jeweiligen Ent- schädigungen sind auf je Fr. 10'000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) fest- zusetzen, zumal insbesondere das Güterrecht in mancher Hinsicht schwierige rechtliche Fragen aufwarf. Die Klägerin hat den Beklagten für das Berufungs- verfahren mithin reduziert und gerundet mit Fr. 3‘330.00 zu entschädigen.

Kantonsgericht Schwyz 50

6. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 verpflichtete die Gerichtsleitung den Beklagten auf Antrag der Klägerin hin zur Leistung eines Anwalts- und Gerichtskostenvorschusses von Fr. 13'500.00 an die Klägerin (KG-act. 17). Die Klägerin ersucht eventualiter für den Fall, dass der Beklagte zu keinem Prozesskostenvorschuss verpflichtet wird (vgl. E. 5), um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Dieses Eventualbe- gehren wird infolge Gutheissung des Gesuchs um Prozesskostenbevorschus- sung gegenstandslos;- erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Aufhebung von Disposi- tivziffer 4 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom

15. April 2016 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht Fr. 33‘230.00 zu bezahlen. Damit sind die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Im Übrigen wird die Beru- fung abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7'000.00 werden zu 2/3 (Fr. 4‘666.70) der Klägerin und zu 1/3 (Fr. 2‘333.30) dem Beklagten auf- erlegt und von ihren geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von je Fr. 3‘500.00 bezogen. Die Klägerin hat dem Beklagten unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1‘166.70 zu bezahlen.

4. Die Klägerin hat den Beklagten für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 3‘330.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.

Kantonsgericht Schwyz 51

5. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 360‘657.10.

7. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Er- ledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten und zur Vor- nahme der entsprechenden Meldungen) und an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 24. Mai 2017 rfl